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MKL1888:Siegelmäßigkeit

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Siegelmäßigkeit“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Siegelmäßigkeit“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 14 (1889), Seite 952
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Siegelmäßigkeit. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 952. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Siegelm%C3%A4%C3%9Figkeit (Version vom 08.03.2023)

[952] Siegelmäßigkeit (Jus insigniorum), eigentlich das Recht, Wappen zu führen, Vorrecht des Adels. In Bayern verstand man früher darunter das Vorrecht des Adels und der höhern Staatsbeamten und Offiziere (Siegelgenossen), den eignen Urkunden durch deren Besiegelung volle Beweiskraft zu verleihen. Dasselbe beschränkte sich aber auf nichtstreitige Rechtsgeschäfte.