MKL1888:Stadtrat
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[216] Stadtrat, städtische Kollegialbehörde, welcher die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten obliegt. Das vollziehende Organ ihrer Beschlüsse ist der Magistrat (Bürgermeisteramt). Mitunter wird aber auch der letztere S. genannt und für die Mitglieder desselben die Bezeichnung „Stadträte“ (Magistratsräte) gebraucht. Vgl. Stadt, S. 215.