MKL1888:Strandgut
[369] Strandgut, die von einem gescheiterten, gestrandeten oder sonst verunglückten Schiff geretteten Güter und Schiffstrümmer. Dabei wird unterschieden zwischen S. im engern Sinn, den bei einer Seenot geborgenen Gegenständen; Seeauswurf, Gegenständen, welche außer dem Fall einer Seenot von der See auf den Strand geworfen werden; Strandtrift (strandtriftigem Gut), Gegenständen, die von der See gegen den Strand getrieben und vom Strand aus geborgen wurden; Wrackgut, versunkenen Schiffstrümmern oder sonstigen Gegenständen, die vom Meeresgrund heraufgebracht sind, und Seetrift (seetriftigem Gut), von welchem man dann spricht, wenn ein verlassenes Schiff oder sonstige besitzlos gewordene Gegenstände, in offener See treibend, von einem Fahrzeug geborgen werden. Alles S. ist an den Empfangsberechtigten gegen Bezahlung der Bergungskosten herauszugeben. Die Ermittelung des Empfangsberechtigten ist nach der deutschen Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 Sache der Strandämter (s. Strandung). Ist der Empfangsberechtigte auch durch das Aufgebotsverfahren nicht zu ermitteln, so werden Gegenstände, welche in Seenot vom Strand aus geborgen sind, desgleichen Seeauswurf und strandtriftiges Gut dem Landesfiskus, versunkenes und seetriftiges Gut aber dem Berger überwiesen. Die Höhe der Bergungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (s. Bergen). Von beschädigten, auf dem Weg des öffentlichen Ausgebots verkauften Strandgütern ist auf Antrag nur ein Zoll von 10 Proz. zu entrichten. Inländische Strandgüter, welche nach dem Auslaufen verunglücken, sind frei vom Eingangszoll.