MKL1888:Superfizĭes
[438] Superfizĭes (lat.), Oberfläche, in der Rechtssprache dasjenige, was auf fremdem Grund und Boden erbaut oder auf solchem gepflanzt ist. Der Regel nach erstreckt sich das Eigentum an dem Grund und Boden auch auf die S. (superficies solo cedit). Ferner wird mit S. (superfiziarisches Recht, Gebäuderecht, Baurecht, Platzrecht) das erbliche und veräußerliche dingliche Recht an einem auf fremdem Grund und Boden stehenden Gebäude verstanden, vermöge dessen dem Berechtigten (Superfiziar) während der Dauer des Rechts die Ausübung der Befugnisse des Eigentümers zusteht. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 961 ff.) gebraucht statt dessen die Ausdrücke Erbbaurecht und Erbbauberechtigter und versteht unter Erbbaurecht das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Hiernach gehört auch das vererbliche und veräußerliche Kellerrecht mit zu dem superfiziarischen Recht.