MKL1888:Unterricht
[1031] Unterricht, im allgemeinsten Sinn der Inbegriff der Thätigkeiten, welche auf Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten abzielen, in welchem Sinn der Begriff U. auch den Selbstunterricht, d. h. diejenige Geistesbildung umfaßt, welche ohne unmittelbare Mitwirkung eines andern (durch Lesen etc.) sich vollzieht; im gewöhnlichen Sinn die Thätigkeit des Lehrers, welche die Entwickelung der geistigen Anlagen oder Kräfte des Schülers und dessen planmäßige Anleitung zu Kenntnissen und Fertigkeiten bezweckt. Man unterscheidet zwischen formellem und materiellem U., wovon der erstere vorzüglich die Entwickelung, Übung und Vervollkommnung der geistigen Anlagen, der letztere mehr die Aneignung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten zum Zweck hat; ferner zwischen idealem und realem, wovon jener auf Herausbildung von Ideen oder auf Vernunftbildung im engern und höhern Sinn, dieser aber auf Bildung für die praktischen Zwecke des Lebens sich richtet. Der Inbegriff der theoretischen Regeln und Grundsätze für den U. ist die Unterrichtslehre oder Didaktik (s. d.). Das ganze öffentliche Unterrichtswesen, auch Schulwesen, von dem sich der Privatunterricht abscheidet, bildet im modernen Staat ein besonderes Verwaltungsdepartement, mit einem Ministerium des öffentlichen Unterrichts an der Spitze und mit Provinzialschulkollegien, Schulinspektionen etc. als Mittelbehörden. Vielfach ist jedoch, namentlich in Deutschland, der geschichtlichen Entwickelung gemäß das Schulwesen mit dem Kirchenwesen, soweit dieses der Staatshoheit unterliegt, unter einem Ministerium (Kultusministerium) zusammengefaßt. Vgl. Schulwesen.