MKL1888:Unterschrift

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Unterschrift“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 15 (1889), Seite 10311032
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Unterschrift. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 15, Seite 1031–1032. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Unterschrift (Version vom 28.04.2021)

[1031] Unterschrift, der unter eine Urkunde (s. d.) gesetzte Name des Ausstellers derselben. Bei Personen, welche nicht schreiben können, vertritt ein Handzeichen, gewöhnlich drei Kreuze, die Stelle der U. (s. Analphabeten). Wechselerklärungen, welche mittels Handzeichens vollzogen sind, haben nur dann Wechselkraft, wenn das Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Der Name, unter welchem ein Kaufmann seine U. abgibt, heißt Firma (s. d.); daher „Firma“ oder „U. geben“ s. v. w. Prokura (s. d.) erteilen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 381) begründet eine von dem Aussteller unterschriebene oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde vollen Beweis dafür, daß die in derselben enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Was das Beweisverfahren anbetrifft, so ist nach der Zivilprozeßordnung (§ 404 f.) bei unterschriebenen Privaturkunden die Erklärung des Beweisgegners auf die Echtheit der U. zu richten. Ist die U. anerkannt, oder [1032] ist das ihre Stelle vertretende Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der U. oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Soll also trotz der echten U. die Unechtheit oder eine Veränderung der Urkunde behauptet werden, so muß der Beweisgegner, welcher diese Behauptung aufstellt, den Beweis derselben übernehmen und erbringen, wenn anders die Urkunde ihre Beweiskraft verlieren soll.