MKL1888:Versteigerung

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Versteigerung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 16 (1890), Seite 161
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Versteigerung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 161. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Versteigerung (Version vom 17.10.2021)

[161] Versteigerung (Verstrich, Auktion), der Verkauf einer Sache an den Meistbietenden. Der Bietende ist so lange verbunden, die Sache für sein Gebot anzunehmen, bis er überboten wird, und der Auktionator (Versteigerer) gibt seine Zustimmung in die Überlassung der Sache durch den Zuschlag. Die V. ist entweder eine amtliche oder eine private; sie ist freiwillig, wenn der Eigentümer der zu verkaufenden Sache sie beantragt, oder notwendig, wenn diese Zustimmung nicht erforderlich ist (Zwangsversteigerung, Subhastation, Gant, Vergantung). Die gerichtlichen Auktionen gehören in der Regel zu den notwendigen; die außergerichtlichen dagegen sind gewöhnlich freiwillige, obgleich auch die Gerichte freiwillige Auktionen vornehmen, z. B. wegen Erbteilungen, und außergerichtliche als notwendige sich darstellen, z. B. Verkauf eines Faustpfandes im Weg der Auktion. Das Gewerbe der Versteigerer ist in Deutschland ein freies (s. Auktionator). Dagegen verbietet die deutsche Gewerbeordnung (§ 56c) die sogen. Wanderauktionen (s. Warenversteigerung), bei welchen Waren im Umherziehen versteigert werden. Doch können von der zuständigen Behörde Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen werden. Wegen der gerichtlichen V. s. Zwangsvollstreckung.