MKL1888:Vertagen

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Vertagen“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 16 (1890), Seite 162
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Vertagen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 162. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Vertagen (Version vom 17.10.2021)

[162] Vertagen, vom altdeutschen tagen, d. h. Gericht halten, wird jetzt hauptsächlich von den Volksvertretungen gesagt, wenn ihre Sitzungen auf einige Zeit ausgesetzt werden. Das Recht der Vertagung ist fast in allen Verfassungen dem Regenten vorbehalten. Nach der deutschen Reichsverfassung steht es dem Kaiser zu, den Bundesrat und den Reichstag zu v. Die Vertagung des Reichstags darf aber ohne Zustimmung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. Aber auch die von einer Kammer oder sonstigen Volksvertretung selbst ausgehende Unterbrechung der Sitzungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Abbrechung einer Verhandlung an dem einen Tag, um sie an einem andern wieder aufzunehmen, wird als Vertagung bezeichnet. Im Reichstag bedarf ein Antrag auf Vertagung der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Es wird darüber ohne Begründung des Antrags und ohne Diskussion abgestimmt. Wird der Antrag angenommen, so wird die Verhandlung abgebrochen und an einem andern Tag fortgesetzt. Die Vertagung kann aber auch von dem Präsidenten vorgeschlagen und mangels eines Widerspruchs auch auf diese Weise bewirkt werden.