MKL1888:Weinsteuer
[502] Weinsteuer. Die W. ist eine grundsätzlich notwendige Ergänzung von Bier- und Branntweinsteuer. Dieselbe ist leicht auf dem Weg der Verzollung in Ländern zu erheben, welche keinen Wein bauen. Dagegen ist die Besteuerung der heimischen Erzeugung deswegen mit großen Schwierigkeiten verbunden, weil der Wein ein Produkt zahlreicher landwirtschaftlicher Kleinbetriebe und auch der Handel kein zentralisierter, meist vielmehr ein unmittelbarer zwischen Produzent und Konsument ist. Die Steuer kann sein: 1) eine Produktionssteuer, indem dieselbe sich nach der Größe der bekannten Fläche (Arealsteuer) richtet, dann allerdings auch Qualität und jährliche Ertragsschwankung unberücksichtigt läßt, oder indem sie mit Klassifikation der Weinberge und mit Kelterzwang, bez. Anmeldepflicht unter nachfolgender Kontrolle der Vorräte das wirkliche Mosterzeugnis trifft. Die Produktionssteuer läßt den Kunstwein frei und nötigt zu lästigen Steuervorlagen. Dem Verbrauch näher gerückt sind: 2) die Zirkulations-, bez. Handelssteuern. Zunächst kann die W. an den Verkehr sich derart anknüpfen, daß sie beim Verbringen von Ort zu Ort (Transportsteuer) erhoben wird und zwar entweder vom Versender als Versandsteuer vor Beginn des Transports oder vom Empfänger als Einlagesteuer vor der Verbringung in den Keller, wobei, um mehrmalige Besteuerung zu verhüten, die Einlagerungen bei Weinbauern und Großhändlern freigelassen werden können. Die Transportsteuer trifft auch den Kunstwein, führt aber bei wiederholter Versendung und Einkellerung zu mehrfacher Besteuerung und macht, zumal wenn letztere durch Zulassung von Ausnahmen vermieden werden sollen, ausgedehnte, kostspielige und lästige Kontrollen nötig. Vereinfacht wird die W., wenn sie sich auf den in Städte eingehenden Wein beschränkt; doch widerspricht eine solche (für Kommunalsteuern brauchbare) Eingangssteuer dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Ferner tritt die W. auf in der Form der Handelsbesteuerung vom Kleinverkauf besonders in Wirtshäusern, während Großhandel und Privatbezug steuerfrei gelassen werden. Die Besteuerung kann dann in der Art erfolgen, daß jeweilig der Kellerbestand sowie Zu- und Abgang unter Kellerkontrolle ermittelt werden. Werden dabei die Verkaufspreise berücksichtigt, so kann die Steuer sich eng an die Qualität anschließen. Sie zwingt dann zu keinem langdauernden Vorschuß, gestattet die Anwendung von Abfindungen (Abonnement, Akkord), gewährt der Staatskasse eine stetige Einnahme, und ihre Kontrolle beschränkt sich auf eine kleinere Zahl von Personen. Eine andre Form der Handelsbesteuerung sind die Lizenzen, welche, wenn sie im Interesse der Einfachheit in gleichen Sätzen erhoben werden, wenig ergiebig sind. Soll die Besteuerung eine gleichmäßigere sein, so kann man sie auch als Repartitionssteuer auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen auflegen, die sie dann bei Selbsteinschätzung unter sich verteilen. In Deutschland kommt die W. nur in Baden, Elsaß-Lothringen, Hessen (allgemeine Einlagesteuer als Tranksteuer in Verbindung mit der von Wirten erhobenen Zapfsteuer) und Württemberg (hier als Abgabe vom Kleinverkauf Umgeld genannt) vor. Sehr entwickelt, umfassend und einträglich ist sie in Frankreich, wo verschiedene Formen der Besteuerung miteinander verbunden sind. Die Bezüge von Privaten im großen unterliegen der Zirkulationssteuer; dieselbe wird durch die Detailsteuer ergänzt, welche die kleinen Bezüge und den Kleinverkauf im Wirtshaus trifft. Dazu kommt eine Eingangssteuer in verschiedenen Stufen in Städten von 4000 und mehr Einwohnern. In Orten bis 10,000 Einw. kann auf Verlangen Eingangs- und Detailsteuer durch eine taxe unique, in größern muß sie durch eine solche ersetzt werden. Eine besondere Besteuerung besteht noch in der Ersatzsteuer (taxe de remplacement) für Lyon und Paris. England erhebt die W. durch Verzollung und Kleinverkaufsabgaben (Lizenzen), Österreich als Eingangsabgabe in geschlossenen Orten, in offenen (meist durch Abfindung) durch Einlagesteuern. Italien hat eine Steuer auf den Weinausschank, Spanien erhebt in Orten über 2000 Seelen ein Oktroi, in andern wird die Steuer an den Meistbietenden vergeben, der eine Schanksteuer erhebt. Vgl. Schall, Die W., in Schönbergs „Handbuch der politischen Ökonomie“, Bd. 3 (2. Aufl., Tübing. 1885); Duprat, Rapport sur l’impôt des boissons (Par. 1881); Leydhecker, Die Besteuerung des Weins in Elsaß-Lothringen (in der „Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft“ 1877).