MKL1888:Widersetzlichkeit

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Widersetzlichkeit“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 16 (1890), Seite 590
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Widersetzlichkeit. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 590. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Widersetzlichkeit (Version vom 21.10.2021)

[590] Widersetzlichkeit (Widersetzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Unbotmäßigkeit), derjenige Widerstand, welcher der Obrigkeit bei einer Amtshandlung durch Gewalt oder Bedrohung mit solcher geleistet wird. Das deutsche Strafgesetzbuch bedroht denjenigen, welcher einem Beamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angreift, mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu 2 Jahren. Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen, wird mit Gefängnis von 3 bis 5 Jahren bestraft. Wird die That von mehreren verübt, so kommen die Strafbestimmungen über Auflauf (s. d.) und Aufruhr (s. d.) in Anwendung. Wer ferner öffentlich vor einer Menschenmenge oder durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder andern Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft. Gleiche Gefängnisstrafe trifft denjenigen, welcher eine Person des Soldatenstandes auffordert oder anreizt, dem Befehl des Obern nicht Gehorsam zu leisten. Besondere Strafvorschriften bestehen endlich in Ansehung der W. gegen Forst- oder Jagdbeamte, Waldeigentümer, Forst- und Jagdberechtigte oder deren Aufseher, Steuer- und Zollbeamte, ferner für die Befreiung von Gefangenen und für Meuterei (s. d.) der Gefangenen. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 110–122; Österreich., § 81.