MKL1888:Wirtschaft

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Wirtschaft“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 16 (1890), Seite 690691
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Wirtschaft. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 690–691. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Wirtschaft (Version vom 21.01.2022)

[690] Wirtschaft ist jede auf die Befriedigung von Bedürfnissen, demgemäß auf Erzeugung und Verwendung von Gütern gerichtete schaffende Thätigkeit des Menschen. Dieselbe gewinnt vorzüglich dadurch eine Bedeutung, daß der Mensch die Eigenschaften der Dinge der Außenwelt zu erkennen, diese Gegenstände auf ihre Brauchbarkeit für die Bedürfnisbefriedigung zu prüfen und zu vergleichen, daß er ferner auf Grund gesammelter Erfahrungen auf die Zukunft zu schließen und demgemäß bei allen wirtschaftlichen Handlungen an der Hand vernünftiger Erwägungen einen vorhandene Kräfte, Mittel und Bedürfnisse berücksichtigenden Wahlentscheid zu treffen vermag. Erfahrungsgemäß nehmen unsre Bedürfnisse mit steigender Kultur zu, während unsre wirtschaftlichen Kräfte ohne besondere Pflege derselben sich mindern. Hieraus erwächst für den Menschen die unabweisliche Forderung, nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, d. h. immer so zu wirtschaften, daß bei voller Befriedigung menschlich-sittlicher Bedürfnisse nicht allein unsre Bildung gesteigert, sondern auch unsre äußern ökonomischen Machtmittel (Kapital) vermehrt werden. Um dieses Ziel am vollständigsten zu erreichen, ist mit gegebenen Kräften möglichst viel zu leisten und ein bestimmter Zweck mit möglichst geringen Opfern zu erstreben. Hieraus ergeben sich bestimmte Regeln für die Wirtschaftlichkeit der Produktion und Konsumtion (s. d.). Es gibt so viel Wirtschaften, als Wirtschaftssubjekte ihre Bedürfnisse selbständig befriedigen. Dieselben weisen je nach Art, Zahl und rechtlicher Stellung der wirtschaftenden Persönlichkeiten, nach Art der Gegenstände, auf welche die wirtschaftliche Thätigkeit gerichtet ist, große Verschiedenheiten auf. Diese Thatsache in Verbindung mit der Möglichkeit, nach gewissen gemeinsamen Merkmalen Gruppierungen vornehmen zu können, gibt Veranlassung zur Unterscheidung von Wirtschaftsarten, deren Entstehung verursacht wurde durch Verschiedenheit der von Natur und Kultur gebotenen Kräfte und Mittel sowie durch die Ungleichheit der Neigungen zum Genuß, welche wieder teils gegebenen natürlichen Zuständen, teils der Kulturentwickelung zu verdanken ist. Dazu kommt, daß eine volle Befriedigung und steigende Gesittung nur bei geordnetem Zusammenleben der Menschen möglich ist. In dieser Thatsache liegt der unzerstörbare Keim aller Vergesellschaftung. In der Gesellschaft selbst können wir infolgedessen unterscheiden: die Einzel- (Individual-) W. und die W. von Gemeinschaften (Gemeinwirtschaft), welche in ihrer Gesamtheit als Einzelpersönlichkeiten erscheinen. Die W. von Gemeinschaften kann auf freiem Vertrag beruhen, der jederzeit wieder lösbar ist (sogen. freie Gemeinwirtschaften), oder die Gemeinschaft, bez. die ihren Zwecken dienende wirtschaftliche Thätigkeit beruht auf Zwang. Der Einzelne gehört der Gemeinschaft an auf Grund seiner Geburt, Niederlassung, Mangel einer positiven Willenserklärung, auf Grund von Besitzverhältnissen u. dgl. und hat demgemäß an der Lösung der Aufgaben der Gemeinschaft, insbesondere an deren Lasten, sich zu beteiligen. Solche Zwangsgemeinwirtschaften sind in erster Linie der Staat, dann die Gemeinde, ferner Gemeinschaften, welche bestimmte einzelne Zwecke verfolgen, wie Deichverbände, Meliorationsgenossenschaften, Zünfte, Zwangsinnungen etc. Bei diesen Zwangsgemeinschaften entspricht nicht immer die Leistung der Gegenleistung, welche meist einseitig durch eine zwingende Gewalt, nicht auf dem Weg freien Wettbewerbs bemessen und geregelt wird. Dann sind zu unterscheiden: die Privatwirtschaft, welche auf dem Boden des Privatrechts steht, und durch welche der Private (physische oder [691] juristische Persönlichkeit) seine Sonderbedürfnisse befriedigt, und die W. des öffentlichen Rechts, welche im wesentlichen sich mit dem Begriff der Zwangsgemeinwirtschaft deckt. Als Volkswirtschaft bezeichnet man die Gesamtheit der Wirtschaften aller Angehörigen eines Volkes oder einer Bevölkerung. Dann spricht man noch von einer Weltwirtschaft, unter welcher Bezeichnung die internationalen Handels- und Verkehrsbeziehungen besprochen zu werden pflegen (vgl. Volkswirtschaftslehre). Auf Grund der Arbeitsteilung bildete sich ein äußerlich wahrnehmbarer Gegensatz zwischen Gewerbe (s. d.) und Haushalt (s. Hauswirtschaft) aus, welche zwei Seiten der W. darstellen. Als Wirtschaftspflege, Wirtschaftspolitik, Wirtschaftspolizei bezeichnet man beschränkende und fördernde Thätigkeiten der öffentlichen Gewalt, welche sich unmittelbar auf wirtschaftliche Gebiete beziehen. Über Natural- und Geldwirtschaft s. Geld, S. 50.