MKL1888:Zacharīä
[812] Zacharīä, 1) Justus Friedrich Wilhelm, Dichter, geb. 1. Mai 1726 zu Frankenhausen, studierte in Leipzig und Göttingen die Rechte, beschäftigte sich aber fast ausschließend mit schöner Litteratur. Er hielt sich anfangs zur Schule Gottscheds, welcher sein erstes größeres Werk: „Der Renommist“ (erster Druck in Schwabes „Belustigungen“, 1744; neueste Ausg., Berl. 1844), ein komisches Heldengedicht, bekannt machte, trennte sich aber bald von ihm und schloß sich der Richtung an, die in den „Bremer Beiträgen“ ihre Vertretung hatte. Es folgten nun seine andern komischen Heldengedichte: „Phaethon“, „Das Schnupftuch“, „Lagosiade“ (in „Scherzhaften epischen Poesien“, Braunschw. u. Hildesh. 1745), „Murner in der Hölle“ (Rost. 1757), teils in Alexandrinern, teils in Hexametern gedichtet. 1748 wurde Z. Lehrer am Carolinum zu Braunschweig, 1761 Professor der schönen Wissenschaften und Kanonikus; starb 30. Jan. 1777. Zachariäs Übersetzung von Miltons „Verlornem Paradies“ (Altona 1760) in Hexametern ist matt. Nicht ohne Verdienst dagegen sind seine „Fabeln und Erzählungen in Burkard Waldis’ Manier“ (Braunschw. 1771). Gesammelt erschienen seine „Poetischen Schriften“ in 9 Bänden (Braunschw. 1763–65), wozu noch ein Band „Hinterlassene Schriften“ (das. 1781) kam.
2) Karl Salomo Z. von Lingenthal, ausgezeichneter Publizist, geb. 14. Sept. 1769 zu Meißen, studierte in Leipzig erst Philologie und Philosophie, dann die Rechte, setzte 1792–94 als Führer des Grafen zur Lippe in Wittenberg seine Studien fort, trat 1795 daselbst als Privatdozent auf, ward 1797 außerordentlicher, 1802 ordentlicher Professor der Rechte und ging 1807 in gleicher Eigenschaft nach Heidelberg, wo er 27. März 1843 starb. Sein Hauptwerk sind die „Vierzig Bücher vom Staat“ (Stuttg., dann Heidelb. 1820–32, 5 Bde.; Umarbeitung, das. 1839–43, 7 Bde.). Außerdem erwähnen wir von ihm: „Handbuch des französischen Zivilrechts“ (Heidelberg 1808, 2 Tle.; 7. Aufl. von H. Dreyer, 1886, 4 Bde.). 1842 wurde er unter dem Namen „von Lingenthal“ in den Adelstand erhoben. Vgl. Ch. Brocher, „K. S. Z., sa vie et ses œuvres“ (Par. 1870). – Sein Sohn Karl Eduard Z. v. L., geb. 21. Dez. 1812 zu Heidelberg, hat sich durch die Herausgabe des [813] „Biographischen und juristischen Nachlasses“ (Stuttg. 1843) seines Vaters und durch mehrere Schriften über das griechisch-römische Recht, wie „Jus graeco-romanum“ (Leipz. 1856–84, 7 Tle.) und „Innere Geschichte des griechisch-römischen Rechts“ (das. 1856–1864, 3 Abtlgn.; 2. Aufl., Berl. 1877), sowie durch eine Ausgabe der Novellen Justinians (Leipz. 1881, 2 Tle.; Anhang 1884) bekannt gemacht.
3) Heinrich Albert, berühmter Staatsrechtslehrer, geb. 20. Nov. 1806 zu Herbsleben in Sachsen-Gotha, studierte seit 1825 zu Göttingen die Rechte, erwarb daselbst 1829 den juristischen Doktorgrad und trat noch in demselben Jahr als Privatdozent auf. 1835 wurde er außerordentlicher, 1842 ordentlicher Professor der Rechte. An der politischen Bewegung von 1848 beteiligte er sich als Mitglied des Vorparlaments und des Fünfzigerausschusses sowie als Vertrauensmann der hannöverschen Regierung beim Bundestag und als Mitglied der Nationalversammlung. Nach Reaktivierung des Bundestags bekämpfte er in einer Flugschrift (1850) deren Rechtmäßigkeit. Ein Gegner der preußischen Annexionen von 1866, ward er von den Partikularisten im Wahlkreis Göttingen 1866 in den Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt, wo er an den Beratungen über die Bundesverfassung hervorragenden Anteil nahm. Seit 1867 vertrat er die Universität Göttingen im preußischen Herrenhaus. 1861 wurde er zum sachsen-meiningischen Staatsrat ernannt. Er starb auf einer Ferienreise 29. April 1875 in Kannstatt. Seine beiden bedeutendsten Werke sind: „Deutsches Staats- und Bundesrecht“ (Götting. 1841–45, 3 Abtlgn.; 3. Aufl. 1865–67, 2 Bde.) und „Handbuch des deutschen Strafprozesses“ (das. 1860–68, 2 Bde.). Außerdem sind von ihm hervorzuheben: „Die Lehre vom Versuch der Verbrechen“ (Götting. 1836–39, 2 Tle.); „Die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart“ (das. 1855–62); „Das Eigentumsrecht am deutschen Kammergut“ (das. 1864); „Zur Frage von der Reichskompetenz gegenüber dem Unfehlbarkeitsdogma“ (Braunschw. 1871).