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MKL1888:Zwölf Tafeln

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Zwölf Tafeln“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Zwölf Tafeln“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 16 (1890), Seite 1022
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Zwölf Tafeln. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 1022. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Zw%C3%B6lf_Tafeln (Version vom 21.04.2023)

[1022] Zwölf Tafeln (Duodecim tabulae), die zwölf Tafeln, auf welchen das römische Recht (Lex duodecim tabularum, Lex decemviralis, Zwölftafelgesetz) seit 450 v. Chr. aufgezeichnet war. Den ersten Anlaß zu dieser Aufzeichnung gab der Tribun Gajus Terentilius Arsa 462 durch den Antrag, daß für die Amtsgewalt der Konsuln bestimmte Gesetze aufgeschrieben werden sollten. Die Patrizier setzten dem Antrag lange den hartnäckigsten Widerstand entgegen, und erst 454 kam eine Einigung dahin zu stande, daß zunächst eine Gesandtschaft nach Athen geschickt werden sollte, um die dortigen Gesetze kennen zu lernen, und daß nach deren Rückkehr zehn Männer (Dezemvirn, decemviri) eingesetzt werden sollten, nicht um bloß für die Konsuln, sondern um für das gesamte Recht die Gesetze aufzuzeichnen. So wurden zuerst für 451 statt aller andern Magistrate zehn Männer gewählt, welche zehn Gesetztafeln zu stande brachten, und da hiermit das Werk noch nicht vollendet war, so wurden für 450 die zweiten Dezemvirn ernannt, welche noch zwei Tafeln hinzufügten, übrigens ihr Amt widerrechtlich über das ihnen zustehende Jahr ausdehnten, so daß sie nur durch einen Aufstand der Plebejer zur Niederlegung gebracht werden konnten. So entstanden die Zwölftafelgesetze, welche auf ehernen Tafeln eingegraben und auf dem Forum ausgestellt wurden. Sie galten für die Quelle alles Rechts, sowohl des Zivilrechts und Zivilverfahrens als des öffentlichen und Sakralrechts, und wurden von den angesehensten Rechtsgelehrten kommentiert, wie von S. Älius Catus, Antistius Labeo, Servius Sulpicius, Gajus u. a.; ihr Vorhandensein wird bis ins 2. Jahrh. n. Chr. erwähnt. Gleichwohl sind nur wenige bedeutendere Bruchstücke bei den Schriftstellern erhalten. Dieselben sind gesammelt und erläutert von Dirksen (Leipz. 1824), R. Schöll (das. 1866) und M. Voigt (das. 1884, 2 Bde.).