Ministerialentschließung vom 23. Oktober 1878, den Vollzug des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 betreffend
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Nr. 13189.
Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 29 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. l. Mts. (R.-G.-BI. Nr. 34) wird Nachstehendes bekannt gemacht:
- 1) Unter der Bezeichnung „Landespolizeibehörde“ im Sinne der §§ 6, 7, 8, 12, 13, 15, 22 und 24 des Gesetzes sind die k. Regierungen, Kammern des Innern, zu verstehen.
- 2) Zur Erlassung der im § 10 des Gesetzes erwähnten Verfügungen sind
- a) in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten die Magistrate, in München die k. Polizeidirektion, [322]
- b) in den übrigen Polizeibezirken die k. Bezirksämter, exponirten Bezirksamtsassessoren und die Bürgermeister zuständig.
- 3) Die in § 15 des Gesetzes den Polizeibehörden eingeräumte Befugniß zur vorläufigen Beschlagnahme steht
- a) in München der k. Polizeidirektion,
- b) in den Kreishauptstädten diesseits des Rheines und in Nürnberg den k. Commissären und den Magistraten,
- c) in den andern einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten den mit den Funktionen der k. Stadtkommissäre betrauten k. Bezirksämtern und den Magistraten,
- d) in den übrigen Polizeibezirken den k. Bezirksämtern, exponirten Bezirksamtsassessoren und den Bürgermeistern zu.
- München, den 23. Oktober 1878.
v. Pfeufer. | ||
Den Vollzug des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 betr. |
Der Generalsekretär, Ministerialrath v. Schlereth. |