Nachträge zur Eichordnung für den Norddeutschen Bund und zur Eichgebührentaxe für den Norddeutschen Bund
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Nachträge zur Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 1869. (besondere Beilage zu Nr. 32. des Bundesgesetzblattes) und zur Eichgebührentaxe für den Norddeutschen Bund vom 12. Dezember1869. (besondere Beilage zu Nr. 40. des Bundesgesetzblattes für 1869.). Vom 30. Juni 1870.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18. der Maaß. und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. erläßt die unterzeichnete Normal-Eichungskommission die nachstehenden Nachträge zur Eichordnung und zur Eichgebührentaxe.
Erster Nachtrag zur Eichordnung vom 16. Juli 1869.
[Bearbeiten]Zu §. 4., die Stempelung der Längenmaaße betreffend.
[Bearbeiten]- Wenn es nicht möglich ist, den Stempel gleichzeitig auf die Kappe und das Holz zu setzen, so wird das Holz unmittelbar an der Kappe gestempelt.
- Stählerne Bandmaaße sind auf eingesetzten Messingplättchen zu stempeln.
Zu §. 13., die Stempelung der Fässer betreffend.
[Bearbeiten]- Ist das Aufbrennen des Stempels nicht ausführbar (Fässer aus Metall), so hat die Stempelung auf einer aufgelötheten Metallplatte, deren Verbindung mit dem Fasse ebenfalls durch Stempelung zu sichern ist, zu erfolgen.
Zu §. 39., die Stempelung der Waagen betreffend.
[Bearbeiten]- Alle Waagebalken von hartem Eisen oder Material derselben Härte müssen mit eingelassenen und solide befestigten Pfropfen oder Platten aus weicherem Metalle zur Aufnahme des Stempels versehen sein.
- Ausnahmen hiervon dürfen nur bei der wiederholten Stempelung der in dem gegenwärtigen Zeitpunkt bereits vorhandenen und bereits gestempelten Waagen zugelassen werden. [V]
Zu §§. 50 – 71., die Herstellung und Prüfung von Normalen für andere als Eichungsbehörden und für Private betreffend.
[Bearbeiten]- Maaße und Gewichte, welche bezüglich ihrer Genauigkeit mit den Gebrauchsnormalen, Kontrolnormalen oder Hauptnormalen übereinstimmen sollen, können von der Normal-Eichungskommission und von den Aufsichtsbehörden, von letzteren soweit sie nach §§. 55. und 60. der Eichordnung zur Herstellung derselben befugt sind, geliefert oder von den genannten Behörden auf die für die angeführten Normale zugelassenen Fehlergrenzen untersucht werden. Die Bezeichnung und Beglaubigung erfolgt wie bei den für Eichungsbehörden bestimmten Normalen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bezüglich der Waagen und der die Normale ersetzenden und ergänzenden Apparate.
Zu §. 92., Uebergangsbestimmung.
[Bearbeiten]- Da in mehreren Theilen des Bundesgebietes die Eichung der Gasmesser noch nicht vorgeschrieben ist, die Maaß- und Gewichtsordnung aber vom 1. Januar 1872. an nur den Gebrauch gestempelter Gasmesser zuläßt, so wird in solchen Landestheilen für die Uebergangszeit auch die Stempelung der bereits im Gebrauche befindlichen noch nicht gestempelten Gasmesser, dafern sie bei der Prüfung sich als zulässig erweisen, mit dem neuen Stempel, trotzdem daß diese Gasmesser nicht nach metrischem Maaß registriren, gestattet.
- Um die bedeutenden hierdurch entstehenden Eichungsarbeiten, welche zum Theil an Orten vorzunehmen sein werden, an denen sich eine Eichungsstelle nicht befindet, übersehen und ohne zu große Belästigung der Gasanstalten und Konsumenten durchführen zu können, wird bestimmt:
- daß eine Anmeldung solcher Gasmesser zur Stempelung innerhalb des Jahres 1870. zu erfolgen hat,
- und
- daß an solchen Orten, wo ein Kubicir-Apparat für Gasmesser nicht vorhanden ist, ausnahmsweise auch die Prüfung kleinerer Gasmesser durch Kontrolgasmesser vorgenommen werden kann.
- Die Aufsichtsbehörden werden wegen des Orts der Anmeldung und wegen der zweckentsprechenden Einrichtung der Eichungsarbeiten das Erforderliche verordnen.
Erster Nachtrag zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869.
[Bearbeiten]Zu IV. Hohlmaaße für trockene Körper.
[Bearbeiten]- Bei metallenen Hohlmaaßen für trockene Körper von 2L. abwärts, welche durch Wasserfüllung wie die Flüssigkeitsmaaße geprüft werden können, tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20 Prozent ein, sobald Jemand 50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur Eichung bringt; die Ansätze in Kolumne B. und C. bleiben ungeändert. [VI]
Zu VIII. Gasmesser.
[Bearbeiten]- In Kolumne C. ist in der zweiten Zeile zu setzen: 12 statt 10,
- Für die Prüfungen und Beglaubigungen im Sinne des obigen Nachtrage zu §§. 50 – 71. der Eichordnung gelten folgende Gebührensätze:
- a) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Gebrauchsnormale noch statthafte nicht übersteigen soll, sowie für Eichkolben und für die zur Beurtheilung der Richtigkeit von Gewichten dienenden Fehlergewichte: der doppelte Betrag,
- b) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Kontrolnormale noch statthafte nicht übersteigen soll: der dreifache Betrag,
- c) für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden sollen, für Waagen mit der in §. 67. der Eichordnung angegebenen Empfindlichkeit, sowie für Kontrolgasmesser: der vierfache Betrag
- der für Verkehrsgegenstände entsprechender Art geltenden Sätze der Taxe vom 12. Dezember 1869.
- d) Für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Gasmesser durch Füllung der Glocke mit Wasser werden berechnet:
bei einem Glockeninhalt bis zu 400 L. 6 Thlr., bei einem Glockeninhalt von mehr als 400 L. bis zu 600 L. 8 Thlr., bei einem Glockeninhalt von mehr als 600 L. bis zu 800 L. 10 Thlr., bei einem Glockeninhalt von mehr als 800 L. bis zu 1000 L. 12 Thlr., für jedes volle oder unvollständige Hundert Liter Mehrinhalt 1 Thlr.
- e) für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Fässer und zwar für Apparate
der kleinsten Art von 40 L. Inhalt 4 Thlr., der mittleren Art von 160 L. Inhalt 6 Thlr., der größten Art von 640 L. Inhalt 8 Thlr.
- Für Nachprüfungen wird in den Fällen d. und e. nur die Hälfte der obigen Gebühren berechnet.
- Berlin, den 30. Juni 1870.