Nachträge zur Eichordnung von 1869 und 1871, betreffend die Eichung von Maaßen für Brennmaterialien, Kalk und andere Mineralprodukte
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[I]
Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) und zu dem Erlaß vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte, vom 31. Januar 1872.
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Normal-Eichungskommission des Deutschen Reichs folgende Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zu dem Erlaß vom 15. Februar 1871 (Beilage zu Nr. 11 des Bundesgesetzblattes):
Dritter Nachtrag zur Eichordnung.
- Bei Blechmaaßen, deren Boden die cylindrische Wandfläche äußerlich umschließt, genügt, statt der in §. 13 der Eichordnung vorgeschriebenen Stempelung des Bodens an zwei diametral gegenüberliegenden Stellen, die Aufbringung eines Stempels auf der Löthfuge des Bodenrandes.
- Bei Blechmaaßen, welche aus einem Stücke getrieben sind, kann die Stempelung am Boden ganz wegfallen.
- Zinnerne Maaße sind in Zukunft außer mit den bisher vorgeschriebenen Stempeln noch mit einem Stempel auf der äußern Bodenfläche zu versehen.
- Beim Stempeln der Fässer kann das Einbrennen der Nummer des Eich-Registers unterbleiben, wenn dasselbe nicht von den Betheiligten selbst zur Sicherung der Kontrole gewünscht wird.
- Die Vorschrift im letzten Absatze des §. 26, wonach Gewichte aus anderem Metall als Gußeisen in der Regel massiv aus einem Stücke herzustellen sind, wird in Folge vorgekommener Mißbräuche dahin näher bestimmt, daß Gewichtsstücke aus anderen Materialien als aus Gußeisen, wenn sie größere Hohlräume enthalten, welche ganz oder zum Theil mit einem Stoffe von anderer Schwere oder geringerem Werthe als das umschließende Material angefüllt sind, nicht zur Eichung zugelassen werden dürfen, es sei denn, daß das Einbringen einer sehr kleinen Quantität schwereren Füllmaterials und der Verschluß der dazu erforderlichen kleinen Höhlung durch einen mit der Oberfläche ausgeglichenen Pfropfen von gleichem Material mit dem Gewichtsstücke ersichtlichermaßen nur den Zweck gehabt hat, ein bei der Fabrikation um ein Weniges zu leicht gewordenes Stück richtig zu machen.
[II]
Erster Nachtrag zu dem Erlaß vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte.
- In Erweiterung der Bestimmung des §. 1D. wird hiermit bestimmt, daß die Zulassung von Kummtmaaßen zur Eichung und Stempelung hinfort nicht auf solche Maaße beschränkt werden soll, die den in §. 1D. gegebenen Vorschriften entsprechen, sondern daß Kummtmaaße, welche den übrigen Vorschriften oder den von den Aufsichtsbehörden anzuordnenden näheren Bestimmungen entsprechen, überhaupt dann zugelassen werden sollen, wenn ihr Inhalt eine ganze Anzahl Kubikmeter beträgt.
- Es werden für die auf Waagen zu setzenden Fördergefäße und Kummtmaaße auch solche Körperformen zugelassen, deren Querschnitte nicht durchweg geradlinig begrenzt sind, sofern nur die die Querschnitte begrenzenden Kurven so symmetrische und so einfache Formen haben, daß diese krummlinig begrenzten Querschnitte sich durch geradlinig begrenzte und leicht auszumessende Querschnitte sicher und ohne verwickelte Rechnungen ausdrücken lassen. Näheres hierüber ist im Wege der Instruktion vorgeschrieben. (Siehe Cirkular 11 Nr. 3 vom 16. Dezember 1871.)
- Berlin, den 31. Januar 1872.