Nassauische Verwaltungsorganisation 1815
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souveräner Herzog zu Nassau etc. etc., und Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souveräner Fürst zu Nassau etc. etc.
Haben erwogen, daß durch beträchtliche Territorialabtretungen von Unserm vereinigten Herzogthum, und durch den dagegen wiederum Statt gefundenen Zuwachs an neuen Landestheilen, die innern Verfassungs- und Verwaltungsverhältnisse Unseres Staatsgebietes dergestalt in ihrem wesentlichen Zusammenhange berührt worden sind, daß es von Uns für eine dringende und unerlaßliche Regentenpflicht angesehen werden muß, unaufhaltlich eingreifende Abänderungen in dem bisher Bestehenden ebensowohl, als auch ganz neue, dem Bedürfnisse des Landes und seiner Einwohner nach dem nunmehrigen Staatsverein entsprechende Einrichtungen anzuordnen.
Wir haben demnach beschlossen und verordnen hiermit, wie folgt:
I. Landesverfassung.
§. 1. Es soll binnen der kürzesten Frist, innerhalb welcher es geschehen kann, eine Revision Unseres constitutionellen Edicts vom 1/2 September 1814 über die Errichtung von Landständen bearbeitet und mit dem Gutachten Unseres im nachfolgenden Paragraphen angeordneten Staatsraths Uns zur Landesfürstlichen Sanction vorgelegt werden.
Die constitutionellen Grundlagen des erwähnten Gesetzes sollen dabei allenthalben unabgeändert befolgt und mittelst entsprechender Formen auf die neu vereinigten Landestheile anwendbar erklärt werden.
Insonderheit wollen Wir, daß die Einrichtung der Herrenbank nach der vorhin verfügten Anordnung im Wesentlichen forthin bestehe, und durch die Ernennung neuer Mitglieder, auch Bewilligung einiger Curiatstimmen für die, wegen geringern Güterbesitzes nicht in Ertheilung eigner Virilstimmen qualificirte, Adeliche befestiget werde, nachdem mehrere der früher ernannten Mitglieder entweder Unserm Herzogthum nicht mehr angehören, oder durch öffentlich bekannt gemachte Erklärungen dem von Uns ihnen bewilligten Vorrecht, erbliche Genossen der Landstände Unseres Herzogthums zu bleiben, entsagt haben.
II. Formelle Einrichtung der Landesverwaltung.
A. Oberste Verwaltungsbehörde.
§. 2. Die oberste Verwaltungsbehörde für Unser Herzogthum bildet nach wie vor das Staats-Ministerium.
Ihm steht ein dirigirender Staats–Minister vor, welchem ein Staatsrath beigeordnet wird.
Die Mitglieder des Staatsraths werden von uns aus der Mitte Unserer höhern Staatsdiener unmittelbar ernannt, und, wenn Wir es für gut finden, von dieser besondern Dienstverpflichtung wieder entbunden. Sie führen keinen besondern Diensttitel und genießen als Mitglieder [13] des Staatsraths keinen besondern Gehalt, stehen aber als solche für die Dauer der wirklichen Dienstführung im Dienstrang der Civilstellen zunächst nach dem dirigirenden Staats–Minister, so daß zwischen den Einzelnen die respective Anstellungszeit entscheidet.
Der Staatsrath versammelt sich einmal alljährlich in ordentlicher Sitzung aller dazu von Uns unmittelbar berufenen Mitglieder zur Prüfung des von dem Staats–Minister vorzulegenden Landes–Exigenzetats, ehe derselbe den Landständen mitgetheilt wird; außerdem so oft es von Uns oder Unserem dirigirenden Minister für nöthig gefunden wird, zur Erörterung, Prüfung und Begutachtung eingekommener Gesetzesvorschläge, einzelner an das Staats–Ministerium gelangten wichtigen Reclamationen, einzelner Criminal– und schwerer Polizei–Straf–Fälle, angeordneter Untersuchungen gegen Behörden oder einzelne Staatsdiener u. s. w.
Den Sitzungen des Staatsraths werden Wir Selbst und die Prinzen Unseres Hauses, welche Wir dazu berufen, beiwohnen.
Das Präsidium des Staatsraths führen Wir oder der Erbprinz oder der älteste Prinz des Hauses, welcher zugegen ist. Außerdem der anwesende Staatsminister, dem überall das beständige Geschäfts–Directorium dergestalt übertragen bleibt, daß er die Referenten und Correferenten für jede Sache zu bestellen, die Mitglieder zu den außerordentlichen Sitzungen in beliebiger Anzahl und Auswahl, jedoch weniger nicht als drei, zu berufen und für die Ausfertigung der gefaßten Beschlüsse mit seiner Unterschrift zu sorgen hat.
Alle Beschlüsse des Staatsraths werden Uns vor deren Bekanntmachung oder Vollziehung zur Genehmigung vorgelegt.
Zur Besorgung aller vorkommenden Ausfertigungen, und zu Führung der angeordneten genauen Controlle über die Staatskassenverwaltung, ist die dem dirigirenden Staatsminister unmittelbar untergebene Ministerial–Canzlei bestimmt, wozu nachfolgende Dienststellen gehören werden:
drei Ministerialräthe oder Assessoren,
ein Ministerial-Secretär,
ein Ministerial–Registrator,
ein Oberrevisor,
ein Ober-Probator,
ein Ministerial–Botenmeister,
drei Ministerial–Canzlisten,
zwei Ministerial–Pedellen.
Auf gleiche Art ist dem dirigirenden Staatsminister unmittelbar untergeben die Staats–Casse, womit die bisherigen General–Cassen zu Wiesbaden, Weilburg und Dillenburg vereinigt werden sollen. Zur Cassen– und Rechnungsführung sind bestimmt:
ein Staatskassen–Director und Cassirer,
ein Oberbuchhalter,
drei Staatskassenbuchhalter,
zwei Staatskassenschreiber,
ein Pedell.
Zum Staats–Ministerium soll endlich noch gehören eine allgemeine Prüfungs–Commission in geeigneten Abtheilungen, welche aus schon angestellten Staatsdienern bei den betreffenden [14] Behörden nach der Auswahl Unseres dirigirenden Staatsministers gebildet werden soll. Ihr liegt die strenge Prüfung der Candidaten zum Staatsdienst von allen Ständen und Classen ob.
B. Justizverwaltung.
§. 3. Für die Justizverwaltung bestimmt:
1) In oberster Instanz das Oberappellationsgericht zu Wiesbaden, mit folgenden Stellen:
ein Oberappellationsgerichts–Präsident,
ein Oberappellationsgerichts–Vicepräsident,
vier Oberappellationsgerichts–Räthe,
ein Oberappellationsgerichts–Assessor,
ein Oberappellationsgerichts–Secretär,
ein Oberappellationsgerichts–Archivar,
ein Oberappellationsgerichts–Botenmeister,
ein Oberappellationsgerichts–Canzlist,
ein Oberappellationsgerichts–Pedell.
2) In zweiter Instanz, sodann in erster Instanz für die privilegirten Personen und Sachen, wohin auch die Erkenntniß in Ehescheidungsklagen gehört, das Hofgericht zu Dillenburg, welches folgendermaßen besetzt wird:
ein Hofgerichts–Präsident,
ein Hofgerichts–Vicepräsident,
ein Hofgerichts–Director,
acht Hofgerichts–Räthe,
zwei Hofgerichts–Assesoren,
zwei Hofgerichts–Secretäre,
ein Hofgerichts–Registrator,
ein Hofgerichts–Botenmeister,
zwei Hofgerichts–Canzlisten,
zwei Hofgerichts–Pedellen.
Zur Verwaltung der peinlichen Rechtspflege sind zwei Criminalgerichte bestellt, wovon eins zu Wiesbaden und das andere zu Dillenburg seinen Sitz behält.
Der Gerichtssprengel des Criminalgerichts zu Dillenburg begreift die vormals Oranien–Nassauischen Landestheile unter sich, mit Ausnahme des Amts Kirberg und mit Hinzufügung der Aemter Limburg, Runkel, Weilburg, Atzbach, Reichelsheim, Hachenburg, Selters, Herschbach, Meudt und Montabaur.
Bei jedem dieser beiden Criminalgerichte werden angestellt:
zwei Criminalrichter,
ein Criminalgerichts–Actuar und Cassenführer,
ein Accessist oder Actuariatsgehülfe,
ein Criminalgerichts-Pedell,
einige Gefangenwärter.
Das Hofgericht zu Dillenburg bildet den vorgesetzten Criminalgerichtshof nach bißheriger Art und Einrichtung.
C. Kriegs-Verwaltung.
§. 4.Die gesammte Kriegsverwaltung, mit Einschluß der allgemeinen Landesbewaffnungs-Angelegenheiten und alleiniger Leitung der Aushebung junger Mannschaft zum Liniendienst, bleibt [15] nach bisheriger Einrichtung dem Kriegs–Collegium zu Wiesbaden übertragen, nur daß die Jurisdiction in zweiter Instanz, so wie auch die obervormundschaftliche Obsorge für Güter und Personen, die unter vormundschaftlicher Pflege stehen, und der bisherige Wirkungskreis in der Eigenschaft eines Kriegs-Consistoriums davon ausgeschieden und an die für diese Gegenstände jetzt angeordnete allgemeine Centralbehörden überwiesen werden.
Das Kriegs-Collegium besteht aus folgenden Stellen:
ein Kriegs-Präsident oder Vice-Präsident,
(der aus den obern Militär-Chargen ernannt wird,)
ein Kriegs-Collegial-Director,
zwei Kriegs-Räthe,
ein Kriegs-Commissär,
ein Kriegs-Collegial-Secretär,
ein Kriegs-Collegial-Registrator,
zwei Kriegs-Collegial-Probatoren,
ein Kriegs-Collegial-Botenmeister,
zwei Kriegs-Collegial-Canzlisten,
ein Kriegs-Collegial-Pedell.
Der Generalstaabs-Auditor ist Mitglied des Kriegs-Collegiums und wohnt den Sitzungen desselben bei, so oft er über militärische Criminal– oder Disciplinarfälle, worüber das Gutachten des Kriegs-Collegiums erforderlich ist, zu referiren hat.
Die Regimentsgerichte und das Generalstaabs-Auditoriat bleiben als erste Instanz bestehen. Das bisher noch bestandene Militärgericht des obern Herzogthums aber ist aufgehoben; die ihm untergebene pensionirte oder in den Reserve-Compagnien angestellte, als solche besoldete, Militärpersonen genießen vom Oberlieutenant an aufwärts den privilegirten Gerichtsstand erster Instanz bei dem Hofgericht, alle übrigen vor der ordentlichen Gerichtsbehörde ihres Wohnorts.
D. Geistliche u. Civil-Verwaltung.
§. 5. Die geistliche und Civilverwaltung übertragen Wir der Landes–Regierung zu Wiesbaden.
Dieses Collegium tritt an die Stelle aller bisherigen Regierungs-Collegien und Consistorien, weniger nicht zum Theil in den Wirkungskreis der Kammer-Collegien, sodann der Sanitäts-Commission, der Marsch- und Einquartierungs-Commission, endlich der Wege- und Uferbau-Direction. Ihm sind alle, jenen vorgenannten Behörden bisher untergebene und nachbenannte geistliche und Civilbehörden untergeordnet, namentlich alle geistliche und Civilbeamten und ihre Subalternen, alle öffentliche Unterrichtsanstalten, die Medicinal, Forst- und Bergbeamten, die Direction des Zucht-, des Corrections– und Irrenhauses, die Polizei-Direction zu Wiesbaden, endlich die Oberweg-Inspectoren und Landbaumeister, die unmittelbare Verwaltungen geistlicher und milder Stiftungen, die Brandassecuranz-Anstalt.
Die Landes-Regierung besteht aus nachfolgenden Diensstellen:
ein Regierungs-Präsident,
zwei Regierungs-Directoren,
acht Regierungs-Räthe,
zwei Regierungs-Assesoren, [16] zwei Kirchen- und Oberschul-Räthe,
(einer von katholischer und einer von protestantischer Confession,)
zwei Obermedicinal-Räthe.
zwei Apotheker, als Obermedicinal-Assesor,
ein Oberforst-Rath,
ein Oberberg-Rath,
ein Regierungs-Archivar,
zwei Regierungs-Secretäre,
zwei Regierungs-Registratoren,
ein Regierungs-Botenmeister,
zwei Regierungs-Probatoren,
sechs Regierungs-Canzlisten,
drei Regierungs-Pedellen.
Die beiden General-Superintendenten der evangelisch-lutherischcen und reformirten Confession sind correspondirende Mitglieder der Regierung und beständige Referenten für alle kirchliche Disciplinarsachen und für die Besetzung erledigter geistlichen Aemter.
E. Finanz-Verwaltung.
§. 6. Zur gesammten Finanzverwaltung bestellen Wir:
1. General-Steuer-Direction.
1) Die General-Steuer-Direction zu Wiesbaden, mit dem amtlichen Wirkungskreis der bisherigen General-Direction directer und indirecter Steuern, sodann der Wege- und Uferbaudirection, soviel die Einnahme des Barrieren-Ertrags betrifft, weniger nicht der Hofkammern zu Wiesbaden und Weilburg, endlich der Finanz-Section der Regierung zu Dillenburg, soviel die Verwaltung der Aecise, Landeszölle, Sportuln und Toren, Regalien und Monopolien angeht, letztere mit Ausschluß der zum Landesherrlichen Domanial-Eigenthum gehörigen Bestandtheile, z. B. Bann- und Jagdgerechtsame etc., mit namentlichem Einschluß hingegen der Einkünfte von den Post- und Münzregalien etc.
Sie besteht aus nachfolgenden Dienststellen:
ein Präsident oder General-Steuer-Director,
zwei Obersteuer-Räthe,
sieben Steuer-Buchhalter,
zwei Steuer-Verificatoren,
ein Steuer-Secretär,
ein Steuer-Registrator,
ein Steuer-Botenmeister,
fünf Steuer-Probatoren und Canzlisten,
zwei Steuer-Pedellen.
2. Die General-Domänen-Direction.
2) Die General-Domänen-Direction zu Wiesbaden, welche in den Wirkungskreis des Lehnhofes, sodann der Kammer-Collegien zu Wiesbaden, Weilburg und Dillenburg eintritt, auch die Correspondenz mit dem Hofämtern wegen unseres Hofhaltungsetats und die Direction des Weinkellers zu Eberbach zu übernehmen hat, mit folgenden Dienststellen:
ein Präsident oder General-Domänen-Director,
zwei Domänen-Räthe,
ein Forst-Rath, [17] ein Berg-Rath,
ein Bau-Rath,
ein Domänen-Assessor,
ein Domänen-Secretär,
ein Domänen-Registrator,
fünf Domänen-Probatoren und Canzlisten,
ein Domänen-Pedell.
F. Rechnungs-Controlle.
1. Rechnungskammer.
§. 7. Die Controlle über alle Einnehmer und angeordnete Verwaltungsbehörden für die öffentlichen Einkünfte, sowohl der zu unmittelbaren Staats-Einnahmen und Ausgaben aller und jeder Art und Gattung gehörigen, als auch der zu Staatszwecken mittelbar bestimmten Fonds, namentlich aller durch Gemeinde-, Kirchen- und milde Stiftungsrechnungen etc. laufenden Einnahmen und Ausgaben übertragen Wir der Rechnungskammer zu Wiesbaden.
Sie hat die regelmäßigen und außerordentlichen Cassenvisitationen anzuordnen, im Lauf des Jahres Uebersichtstabellen über den Cassenzustand und über die denselben berührende Verwaltungs-Verfügungen der Behörden zu erfordern, die Materialien zur Aufstellung des jährlichen Staats-Exigenz-Etats zu bearbeiten, die Controlle nach Maasgabe der von Uns und den Landständen ausgegangenen Verwilligungen zu führen, auch die Staats-Cassen-Rechnung und Unsere Hof-Cassen-Rechnungen, gleich allen übrigen öffentlichen Rechnungen, abzuhören und zu justificiren.
Zur Rechnungskammer gehören folgende Dienststellen:
ein Rechnungskammer-Präsident,
ein Rechnungskammer-Vicepräsident,
ein Rechnungskammer-Director,
vier Rechnungskammerräthe, als votirende Glieder des Collegiums,
sechs Rechnungsrevisions-Räthe, als Referenten ohne entscheidendes Votum,
sechs Rechnungsrevisoren,
ein Rechnungsregistrator,
ein Rechnungsbotenmeister,
sechs Rechnungsprobatoren,
zwei Rechnungs-Canzlisten,
zwei Rechnungs-Pedellen.
2. Oberrechnungs-Commission.
Von der Rechnungskammer werden blos die laufende Geschäfte nach einem durch Unser Staats-Ministerium im Einzelnen näher annoch zweckmäßig zu bestimmenden Zeitabschnitt übernommen. Die Erledigung aller Geschäftsrückstände bei den verschiedenen Verwaltungsbehörden, in deren Wirkungskreis die Rechnungskammer eintritt, soll einer besondern Oberrechnungs-Commission in Dillenburg übertragen werden, wozu Wir das Dienstpersonal aus der Mitte von Uns hierzu besonders zu bestimmender und pensionirter oder quiescirender Staatsdiener ernennen, und denjenigen darunter, welche mit einem ihrer Anstellung entsprechender Quiescenzgehalt nicht versehen sind, angemessene Zulagen für die Dauer der Dienstführung und Gratificationen, minder nicht ihren Verhältnissen entsprechende Wiederanstellungen im Staatsdienst, nach Erledigung dieses besondern Auftrags, bewilligen werden.
[18]
III. Normalbesoldungen.
A. Dienstgehalt
§. 8. Als Dienstgehalt in vierteljähriger Vorausbezahlung bestimmen Wir:
- 1) Für den dirigirenden Staatsminister 7000 fl.
- 2) Für die Präsidenten des Oberappellationsgerichts, der Rechnungskammer und der Landes-Regierung 4000 fl. (Der Präsident oder Vicepräsident des Kriegskollegiums bezieht den Gehalt seines militärischen Dienstgrades).
- 3) Für die Präsidenten des Hofgerichts, sodann der Generalsteuer- und Domänen-Direction, insofern Wir den Generaldirektoren dieser Behörden den Präsidenten-Character beilegen 3000 fl.
- 4) Für die Oberappellationsgerichtsräthe 2500 fl.
- 5) Für die Vicepräsidenten und die Direktoren der Kollegien, weniger nicht der Steuer-Domänen- und Staatskassen-Verwaltung 2500 fl.
- 6) Für die Regierungs-, Oberforst- und Oberberg-Räthe, für die Ministerialräthe, Hofgerichts- Rechnungskammer-, Domänen, Kriegs- und Obersteuer-Räthe 1500 – 1800 fl. Bei Kirchen- und Obermedizinal-Räthen wird ein anderweit von ihnen zu beziehendes Diensteinkommen in Anrechnung gebracht, die Belohnung des Obermedicinalassessors aber nach dem Umfang der Geschäfte bestimmt.
- 7) Für den Oberbuchhalter bei der Staatskasse, für den Ministerialsecretär und Regierungs-Archivar, desgleichen für den ersten Kriminalrichter zu Wiesbaden und Dillenburg 1500 fl.
- 8) Für den Kriegskommissär und die Rechnungsrevisionsräthe, weniger nicht für den zweiten Kriminalrichter zu Wiesbaden und Dillenburg 1200 fl.
- 9) Für die Assessoren bei Kollegien und Direktionen 500 – 1000 fl.
- 10) Für den Registrator und für den Oberrevisor bei der Ministerialkanzlei, für den Oberappellationsgerichtssekretär, für die Regierungssekretäre, für die Buchhalter bei der General-Steuerdirektion und bei der Staatskassenverwaltung 1000 fl.
- 11) Für den Oberappellationsgerichtsarchivar, für die Regierungsregistratoren, für den Kriegs- und für die Hofgerichtssekretäre, für die Rechnungsrevisoren, für den Steuersekretär und für den Domänensekretär 900 fl.
- 12) Für die Registratoren des Hofgerichts, des Kriegskollegiums, der Rechnungskammer, der Domänendirektion und der Steuerdirektion, desgleichen für die Steuerverifikatoren 800 fl.
- 13) Für die Kriminalgerichts-Aktuarien, für den Oberprobator und Botenmeister bei der Ministerialkanzlei und für den Regierungsbotenmeister 700 fl.
- 14) Für die Botenmeister der übrigen Behörden 600 fl.
- 15) Für die Probatoren und Kanzlisten aller Behörden 500 – 600 fl.
- 16) Für die Pedellen der Ministerialkanzlei, der Kollegien und Direktionen 360 fl.
- 17) Für die Kriminalgerichtspedellen und Gefangenwärter 250 – 300 fl.
In der Landesregierung, in dem Hofgericht und in der Rechnungskammer sind die zwei ersten Mitglieder des Collegiums jederzeit zum Bezug des Maximums dergestalt berechtigt, daß nach Abgang eines von ihnen der nächstfolgende Rath ohne Weiteres einrückt.
Im übrigen behalten Wir Uns die Bewilligung der persönlichen Zulagen bei den Stellen, wo hier oben ein Minimum nebst Maximum bestimmt ist, unter der Einschränkung jedoch bevor, daß niemals mehr wie der dritte Theil der zu einem Maximum qualificirten Dienststellen in dessen Bezug gesetzt werde, und daß wenigstens ein Drittheil derselben stets in dem Bezug des Minimums verbleibe. [19] Geprüfte Kandidaten werden Wir als Accessisten entweder ohne Vergütung oder mit einer jährlichen Gratifikation von 200 – 500 fl. bei den verschiedenen Behörden anstellen.
B. Emolumente und Standes-Aufwand.
§. 9. Außer dem vorbestimmten Dienstgehalt finden nur noch folgende Emolumente statt:
- 1) Die zu Wiesbaden angestellte Diener, welche unter 2000 fl. Dienstgehalt haben, erhalten fünfzehn Mainzer Malter Korn und zehn Mainzer Malter Gerste alljährlich um den Preis von einhundert Gulden, aus unserer dasigen Receptur.
- 2) Diejenige Centraldiener, welchen die Unterhaltung von Dienstpferden aufgegeben wird, erhalten für jedes wirklich unterhaltene Pferd eine jährliche Vergütung von einhundert fünfzig Gulden.
- 3) Bei inländischen Commissionsreisen bekommen die Präsidenten, Direktoren und Räthe, der Kriegskommissär und die Kriminalrichter, neben Ersatz der Quartierkosten und der Transportkosten, wenn sie keine Vergütung für Dienstpferde beziehen, täglich 6 fl. als Diäten. Die Assessoren, Registratoren, Secretäre, Buchhalter und Revisoren 4 fl., die Steuer-Verifikatoren, Kanzlisten und Probatoren 2 fl., die Pedellen 1 fl.
- 4) Für ausländische Commissionsreisen werden Wir in jedem besondern Fall die Entschädigung auf Vortrag Unseres Staatsministers reguliren.
- 5) Den Mitgliedern und Subalternen aller in gegenwärtigem Edikt angeordneten Central-Behörden sind die bedürfende Schreibmaterialien aus den Kanzleien unentgeltlich zu verabreichen. Doch ist für alle Individuen zur Verhütung jedes Mißbrauchs ein Maximum von dem Präsidenten oder Direktor, mit Genehmigung des dirigirenden Staatsministers, im voraus zu bestimmen.
Als Vergütung für Standesaufwand, welche jedoch nur während der wirklichen Dienstthätigkeit gegeben wird, und bei Pensionsbestimmungen niemals in Anrechnung kommt, bewilligen Wir:
- Den Präsidenten des Oberappellationsgerichts und der Regierung 2000 fl.
- Den Präsidenten des Hofgerichts, der Rechnungskammer und der Generalseteuerdirektion 1000 fl.
- Den Direktoren der Collegien und Behörden. so wie den Vicepräsidenten des Oberappellationsgerichts, des Hofgerichts und der Rechnungskammer 500 fl.
IV. Allgemeine Vollziehungs-Vorschriften.
1) Anfangstermin und generelle Dienstinstruktionen.
§. 10. Die Staatsverwaltung soll mit dem 1sten Januar k. J. an die neu constituirte Centralverwaltungsstellen nach ihren verschiedenen Dienstreisen übergehen. Die jetzt bestehenden Oberbehörden setzen bis dahin ihre Geschäftsverrichtungen fort, bereiten jedoch nebenbei alles zur Ueberweisung der Geschäfte an die neuen Behörden vor, und lassen, nach den verschiedenen Dienstreisen, die an sie abzugebende Akten unverzüglich absondern und zur Absendung bereit halten.
Für die neue Behörden und einzelne dazu gehörende Dienststellen sollen in der kürzesten Zeitfrist möglichst vollständige und genaue Dienst-Instructionen ausgearbeitet und nach erfolgter Unserer Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden, damit der Gang der gesammten Staatsverwaltung zu Jedermanns Einsicht und Kenntniß offen vorliege.
Vorzüglich soll die Einführung einer neuen allgemeinen Gerichts-Ordnung beschleunigt werden.
Immittelst richten sich die Behörden nach den bisher bestandenen allgemeinen Vorschriften in ihren respectiven Geschäftskreisen.
Bei den angeordneten Colegien, mit Einschluß der Oberrechnungs-Commission, wird die Geschäftsbehandlung collegialisch, bei den Directionen der Steuer-Domänen- und Staatskassenverwaltung aber büreaucratisch eingerichtet.
[20] Bei der Landesregierung werden drei, bei dem Hofgericht und bei der Rechnungskammer aber zwei Senate gebildet, nach anderweit zu ertheilender Vorschrift Unsers Staatsministeriums. Die Präsidenten und Directoren der Behörden vertheilen die Geschäfte nach ihrem gutfindenden Ermessen unter die referirenden Mitglieder und Subalternen, nur daß bei der Regierung die Kirchen- und Schulsachen, die Medicinalgegenstände, so wie die Forst- und Berg-Sachen, die einer technischen Beurtheilung bedürfen, den dazu angestellten Räthen zugetheilt werden, welche bei andern Angelegenheiten keine Stimme führen.
Die Präsidenten und Directoren sind Uns für die gründliche Bearbeitung und schnelle Beförderung der vorkommenden Geschäfte persönlich verantwortlich.
Dagegen sind sie ermächtigt, allen Dienstuntergebenden Verweise zu ertheilen, Geldstrafen bis zum Betrag eines Procents vom Dienstgehalt anzusetzen, einfachen und scharfen Hausarrest und gegen die Diener der untersten Classe auch Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen zu verfügen, endlich von den Amtsverrichtungen zu suspendiren, in welch letzterm Fall jedoch gleichzeitig an Unser Staats-Ministerium darüber Bericht zu erstatten ist.
Dieselbe Befugniß über Dienstuntergebene steht Unserm dirigirenden Staatsminister zu, welcher über Suspensionsverfügungen an Uns unmittelbar den gleichzeitigen Bericht zu erstatten hat.
Alle hier angeordnete Centralbehörden sind nur dem Staats-Ministerium subordinirt; unter sich stehen sie im Dienstverhältniß des Gleichen zum Gleichen, mit Ausnahme des Oberappellationsgerichts, dem das Hofgericht, die Oberrechnungs-Commission und die Rechnungskammer, letztere beide in der Art subordinirt werden, daß die zum Ersatz eines Recesses von demselben verurtheilten Rechner an das Oberappellationsgericht zu appelliren befugt sind, wenn der ganze Betrag des auferlegten Ersatzes die festgesetzte Appellationssumme erreicht.
Gleichmäßig ist die Domänen-Direction sich nach den in Requisitionsform an sie gelangenden Beschlüssen der Landesregierung, namentlich nach den allgemeinen Vorschriften über Gegenstände aus der Verwaltung der Forsten und der Berg- und Hüttenwerke, zu bemessen verpflichtet.
2. Untergeordnete Stellen und Localbehörden.
§. 11 Ueber die neue Einrichtung der Unterbehörden in allen Verwaltungszweigen, so weit sie nicht bereits eingreifend gebildet sind, erwarten Wir binnen möglichst kurzer Frist von den angeordneten Centralbehörden gründliche und erschöpfende Vorschläge, namentlich unter andern über die erforderliche neue Bestimmung vieler Amtsbezirke und die hiernach sich richtende Bestellung des Verwaltungspersonals der Civilämter, der Landesoberschultheissereien und Recepturen, ferner über die zur nahen Ausführung bereits vorbereitete neue Einrichtung der öffentlichen Unterrichts- und Medicinal-Anstalten, über die Kirchenorganisation, über Forst- und Bergverwaltung, über die Leitung der Armenpflege und über die Administration des Vermögens der Stiftungen und Gemeinden.
Für alle untergeordnete Verwaltungsstellen sollen fixe Geldbesoldungen nach einem dem Besoldungsetat der Centralstellen entsprechenden Normalfuß regulirt und die Emolumente ebenfalls auf die weiter oben vorgezeichnete Weise beschränkt werden; zu letztern jedoch der Genuß von Besoldungswohnungen und Gütern, wo dergleichen vorhanden sind, und eine normalmäßige Vergütung für die aufgelegte Verpflichtung, Privatscribenten oder Actuarien zu unterhalten, beigefügt werden, weniger nicht normalmäßige Vergütungen für den Bedarf an Holz und Licht in Amtsstuben und für Schreibmaterialien.
[21] Die Dienstinstructionen aller einzelnen Unterbehörden sollen ebenfalls in der Folge öffentlich bekannt gemacht, überhaupt Unserer gesammten Staatsverwaltung, so weit es nur immerhin die Natur der verschiedenen Gegenstände gestattet, überall der Character der Oeffentlichkeit gegeben werden.
3. Besondere Verfügung wegen Anweisung der Normal-Besoldungen.
§. 12. Kein in Dienstactivität stehender Staatsdiener soll einen stärkern Dienstgehalt und Standes-Aufwandsvergütung beziehen können, als ihm nach dem jetzt bestimmten Normalfuß von Uns in seinem Anstellungspatent angewiesen worden ist. Sollte die bisherige Besoldung einzelner, in neue Dienststellen berufenen Diener den neuen Gesammtgehalt übersteigen, so wird der überschießende Mehrbetrag unabgekürzt als Leibrente, welche bei künftigen Pensionsverfügungen nicht mehr beachtet wird, zum Vortheil des betroffenen Staatsdieners mittelst einer besondern von Uns selbst zu vollziehenden Urkunde auf die Staatskasse angewiesen.
Schluß.
§. 13. Wir zweifeln nicht, daß alle zum activen Staatsdienst nach dieser neuen Verwaltungs-Organisation berufene Diener sich mit erhöhetem Diensteifer und stets lebendigem Pflichtgefühl ihrem amtlichen Wirkungskreis widmen werden. Die Erfahrung mag darüber entscheiden, ob bei einigen Centralbehörden in der Folge eine Vermehrung oder eine Verminderung der jetzt dafür constituirten Dienststellen Statt finden könne. Wir erwarten jedenfalls das die Staatsverwaltung und den Landes-Exigenzetat am meisten erleichternde Resultat von den rastlosen pflichtgetreuen Bemühungen Unserer Diener. Wir haben das Loos aller Einzelnen, nach Maasgabe der vorliegenden Staats- und ihrer verschiedenen Standes-Verhältnisse, sicher gestellt. Wir werden außerdem forthin rühmliche Auszeichnungen im Dienst belohnend anerkennen, hinwiederum aber Untreue und Nachläßigkeit, ohne Ansehen der Person, mit Strenge ahnden. Wir empfehlen Unsern Dienern ganz besonders eine stets humane Behandlung sämmtlicher Dienstuntergebenen und Unterthanen bei allem erforderlichen Ernst und pünktlichster Sorgfalt in Ausübung ihrer Amtspflichten. Ein moralisches und gesittetes Betragen fordern Wir von allen Staatsdienern als wesentliche Bedingung ihres Dienstverhältnisses, und befehlen den Vorgesetzten aller Stände und Classen auch darüber mit Sorgfalt und Strenge bei ihren Untergebenen zu wachen.
Zugleich bringen Wir das allgemein bestehende Verbot der Erpressung, so wie der bloßen Annahme von Geschenken oder unerlaubten Vortheilen in Erinnerung. Die Uebertreter desselben sollen unnachsichtlich mit Dienstentsetzung bestraft werden, Dagegen ist das einem Staatsdiener in unlauterer Absicht, das ist, in mehr oder entfernter Beziehung auf eine von ihm in seinem amtlichen Wirkungskreis zu erlangende Begünstigung gemachte bloße Anerbieten eines Geschenkes oder Vortheils als eine schwere Injurie allenthalben vor den Gerichtsbehörden zu verfolgen und nach den Gesetzen zu bestrafen.
Die gegenwärtige Edictalverordnung soll durch Abdruck im Verordnungsblatt alsobald öffentlich verkündet werden.
Gegeben Biebrich den 9ten und Weilburg den 11ten Sptember 1815.
Herzog zu Nassau. Fürst zu Nassau.
vt. Freiherr von Marschall.
Amtskleidung und Correspondenzformen
[22] Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souveräner Herzog zu Nassau etc. etc., und Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souveräner Fürst zu Nassau etc. etc.
Finden Uns bewogen, in Beziehung auf die neue Verwaltungsorganisation über Amtskleidung und Correspondenzformen zu verordnen, was nachfolgt:
§. 1. Die durch Unsere Edictalverordnung vom 3/4. Februar 1807 eingeführte Uniform für die Staatsdiener vom Civilstande, ohne die Forst-, Berg- und Hütten-Officianten, ist nach den darin bestimmten Abstufungen als Amtskleidung beibehalten.
Die größere Uniform wird, nach Maasgabe jener Verordnung, von Staatsdienern, welche dazu berechtigt sind, nur bei den darin erwähnten Veranlassungen getragen.
Die kleine Uniform aber, wozu der vorschriftsmäßige Hut gehört, welcher ohne die Uniform nicht getragen werden darf, soll künftig von jedem Staatsdiener, nach seiner Standesclasse, im Dienst und bei den gewöhnlichen Amtsverrichtungen, welche ihm seiner Dienststelle nach obliegen, beständig getragen werden. Zur Kostenersparniß ist gestattet, den Kragen ohne Stickerei zu lassen, wohingegen der ordonnanzmäßige dunkelblaue Frack mit einer Reihe von ordonnanzmäßigen gelben Knöpfen und mit einem stehenden Kragen versehen seyn soll.
Unterlassungsfälle sind von dem Vorgesetzten im Dienst durch verhältnißmäßige kleine Geldstrafen zu rügen.
§. 2. Die größere Amtskleidung der Präsidenten und Directoren wird mit einer Stickerei auf den Taschen versehen und die Mitglieder des Staatsraths tragen als Auszeichnung einen schwarzen Federhut.
§. 3. Die sonst gewöhnlichen Titulaturen und Prädicate sollen bei schriftlichen Eingaben der Unterthanen oder sonstigen Personen, welche die amtliche Einschreitung einer Staatsbehörde in Privatangelegenheiten anrufen, allenthalben in der Anrede weggelassen werden. Statt derselben ist in einer einfachen Ueberschrift der Collectivname der Stelle, an welche die Eingabe gerichtet wird, sodann der Name und Wohnort des Eingebenden, endlich die kurze Bezeichnung des in der nachfolgenden schriftlichen Darstellung enthaltenen Gegenstandes den schriftlichen Eingaben vorauszusetzen, im Context und am Schluß aber die in der weiter unten abgedruckten Beilage Nro. 1 Nro. 1 vorgeschriebene Form zu beobachten, wobei noch zu bemerken ist, daß der Gebrauch des Prädicats: unterhänig – nur für Eingaben bei Unserm Staatsministeriums vorgeschrieben ist.
§. 4. Einer ähnlichen Form haben sich die coordinirten Staatsbehörden für ihre amtlichen Mittheilungen zu bedienen, so daß bei der Ueberschrift und im Context der Collectivname der Behörde, an welche die Mittheilung gerichtet ist, am Schluß aber die in der Beilage Nro. 2 Nro. 3 bezeichnete Formel gebraucht wird. In der Unterschrift ist die Person des mittheilenden Beamten, wenn ein solcher für sich allein der communicirenden Behörde vorsteht, statt des Collectivnamens derselben zu bemerken und im Context stets in der ersten einfachen Person: ich und mir zu reden.
§. 5. Die Berichtserstattungen untergeordneter an vorgesetzte Behörden sind nach dem Formular Nro. 3 Nro. 3 einzurichten.
Es findet dabei Anwendung, was im vorigen Paragraphen für die amtlichen Mittheilungen verordnet wurde, daß nämlich die den Bericht erstattende untergeordnete Stelle sich allenthalben des Collectivnamens der Behörde bedient, an welche sie berichtet.
§. 6. Alle Erlasse vorgesetzter Behörden an untergeordnete sollen sämmtlich Namens der Person des erlassenden Beamten an die Person desjenigen gerichtet werden, dem der Erlaß [23] zugefertigt wird, ausgenommen, wenn derselbe von einem Collegium aus- oder an ein Collegium abgeht, in welchen beiden Fällen der Gebrauch des Collectivnamens der Behörde und auf gleiche Art der Gebrauch der mehrfachen Person im Context eintritt. Im Uebrigen dient das Formular Nr. 4 Nro. 4 zur Vorschrift.
§. 7. Die Form der auszufertigenden Beschlüsse auf vorgängiges Anrufen ist in dem Formular Nro. 5 Nro. 5 näher bezeichnet.
Dieselbe ist nicht weniger zu gebrauchen für alle Beschlüsse von Amtswegen, welche nicht an bestimmte Personen gerichtet sind, sondern z. B. öffentliche Bekanntmachungen, allgemeine Verfügungen und dergleichen enthalten, mit dem Unterschied, daß statt der in der angezogenen Beilage bezeichneten Eingangsformel allenfalls die erhaltenen höheren Weisungen oder sonstige Motive, welche den Beschluß veranlaßt haben, auf eine sachgemäße Weise demselben vorangesetzt werden können.
§. 8. In amtlichen Erlassen von Beamten und an Beamte, die für sich allein einer Staats-Behörde vorstehen, wird überall der eigentliche Dienstcharakter dem höhern oder sonstigen Titel, welcher Einem oder dem Andern etwa verliehen ist, vorgesetzt, wie dies in dem Formularien Nro. 3 und Nro. 4 zur nähern Erläuterung bemerkt ist.
§. 9. Nach obigen Vorschriften haben sich auch Unsere Justizbehörden bei allen amtlichen Ausfertigungen zu bemessen, welche nicht an anderweit bestimmte Formen durch die bestehenden verschiedenen Gerichtsordnungen gebunden sind.
§. 10. Berichte und schriftlich vorgetragene Gesuche sind in der Regel bei derjenigen Staats-Behörde einzugeben, welche nach der bestehenden Verfassung über den Gegenstand derselben zu erkennen hat.
§. 11. Gegenwärtige Verordnung ist durch Abdruck im Verordnungsblatt öffentlich zu verkünden.
Gegeben Biebrich den 9ten und Weilburg den 11ten September 1815.
Herzog zu Nassau. Fürst zu Nassau.
vt. Freiherr von Marschall.