Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 1 Seite 3 - 7
Fassung vom: 27. April 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Januar 1877
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[3]

(Nr. 1157.) Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Vom 27. April 1876.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser und die Schweizerische Eidgenossenschaft, von dem Wunsche beseelt, die zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten und zu befestigen, und von der Absicht geleitet, die Bedingungen für die Niederlassung der Angehörigen des Deutschen Reichs in der Schweiz und der Angehörigen der Schweiz im Deutschen Reich, sowie die wechselseitige Unterstützung Hülfsbedürftiger zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Ende einen Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn Generallieutenant Maximilian Heinrich von Roeder,
und
der Schweizerische Bundesrath
den Herrn Bundesrath Fridolin Anderwert, Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements,

welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich – vorbehaltlich der beiderseitigen Ratifikation – über folgende Artikel geeinigt haben:

Artikel 1.

Die Deutschen sind in jedem Kantone der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der anderen Kantone sind oder noch werden sollten. Sie können insbesondere in der Schweiz ab- und zugehen und sich daselbst dauernd oder zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen und Polizeiverordnungen nachleben.
Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Deutschen sein, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auferlegt werden darf.

Artikel 2.

Um in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen oder sich dort niederzulassen, müssen die Deutschen mit einem Heimathsscheine und einem von der zuständigen Heimathsbehörde ausgestellten Zeugnisse versehen sein, durch welches bescheinigt wird, daß der Inhaber im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet und einen unbescholtenen Leumund genießt. [4]

Artikel 3.

Die Schweizer werden in Deutschland, unter der im Artikel 2 des gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Voraussetzung, die nämlichen Rechte und Vortheile genießen, wie sie der Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages den Deutschen in der Schweiz zusichert.

Artikel 4.

Die Angehörigen des einen der beiden Länder, welche in dem anderen wohnhaft sind, bleiben den Gesetzen ihres Vaterlandes über die Militärpflicht oder die an deren Stelle tretende Ersatzleistung unterworfen, und können deshalb in dem Lande, in welchem sie sich aufhalten, weder zu persönlichem Militärdienste irgend einer Art, noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden.

Artikel 5.

Im Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum öffentlichen Nutzen sollen die Bürger des einen Landes, die in dem anderen wohnen oder niedergelassen sind, den Bürgern des Landes bezüglich des Schadensersatzes für die erlittenen Beschädigungen gleichgehalten werden.

Artikel 6.

Jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbeausübung, den der eine der vertragenden Theile irgend einer dritten Macht, auf welche Weise es immer sei, gewährt haben möchte oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit gegenüber dem anderen vertragenden Theile zur Anwendung kommen, ohne daß hierfür der Abschluß einer besonderen Uebereinkunft nöthig wird.

Artikel 7.

Die Angehörigen des einen Theiles, welche sich auf dem Gebiete des anderen Theiles befinden, aufhalten oder niedergelassen haben und in die Lage kommen sollten, weggewiesen zu werden, entweder durch gerichtliches Urtheil, oder weil sie die innere oder äußere Sicherheit des Staates gefährden, oder in Folge der Gesetze und Verordnungen über die Armen- und Sittenpolizei, sollen sammt Familie auf Verlangen des ausweisenden Theiles jederzeit von dem anderen Theile wieder übernommen werden.
Unter gleichen Voraussetzungen verpflichtet sich jeder Theil, seine vormaligen Angehörigen, auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange sie nicht in dem anderen oder einem dritten Staate angehörig geworden sind, auf Verlangen des anderen Theiles wieder zu übernehmen. [5]
Eine polizeiliche Zuweisung soll jedoch, sofern nicht das Heimathsrecht des Zuzuweisenden durch eine noch gültige unverdächtige Heimathsurkunde dargethan ist, gegenseitig nicht stattfinden, bevor die Frage der Uebernahmspflicht erledigt und die letztere von dem Pflichtigen Theile ausdrücklich anerkannt ist.
Die Transportkosten bis zur Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz werden von dem zuweisenden Theile getragen.

Artikel 8.

Beide Theile behalten sich in Bezug auf solche Personen, welche vor Erfüllung ihrer Militärpflicht die Staatsangehörigkeit gewechselt haben, das Recht vor, ihnen die Befugniß zum bleibenden Aufenthalte oder die Niederlassung in ihrem früheren Heimathslande zu untersagen.

Artikel 9.

Die deutschen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken in der Schweiz, und umgekehrt die schweizerischen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken im Gebiete des Deutschen Reichs genießen in Bezug auf die Bewirthschaftung ihrer Güter die nämlichen Vortheile, wie die am gleichen Orte wohnenden Inländer unter der Bedingung, daß sie sich allen für die Landesangehörigen geltenden Verwaltungs- und Polizeiverordnungen unterwerfen.

Artikel 10.

Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in seinem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen des anderen Theiles, welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach den am Aufenthaltsorte für die Verpflegung der eigenen Angehörigen bestehenden Grundsätzen bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in die Heimath ohne Nachtheil für ihre und Anderer Gesundheit geschehen kann.
Ein Ersatz der hierdurch oder durch die Beerdigung Verstorbener erwachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kassen desjenigen der vertragenden Theile, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige selbst, oder daß andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche an diese vorbehalten.
Die vertragenden Theile sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der zuständigen Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet werden.

Artikel 11.

Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Januar 1877 in Wirksamkeit treten und bis zum 31. Dezember 1886 in Kraft verbleiben.
Von dem Zeitpunkte seiner Geltung ab verlieren die früher zwischen einzelnen deutschen Staaten und der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsverträge [6] ihre Gültigkeit. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe des gedachten Zeitraums seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile ihn gekündigt hat.
Gegenwärtiger Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens bis zum 31. Dezember dieses Jahres in Berlin bewirkt werden.
So geschehen in Bern, den 27. April 1876.
von Roeder.   F. Anderwert.
(L. S.) (L. S.)
__________________

[7]

Zusatzprotokoll

Zusatzprotokoll
zu dem
am 27. April 1876 in Bern unterzeichneten Niederlassungsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Um jeden Zweifel über die Tragweite des Artikels 8 des unterm 27. d. M. zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Bern abgeschlossenen und unterzeichneten Niederlassungsvertrages zu beseitigen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten kraft Ermächtigung ihrer Regierungen durch gegenwärtiges Protokoll eine Verständigung dahin getroffen:

Die beiden kontrahirenden Staaten geben sich die gegenseitige Zusicherung, daß in allen Fällen, wo der Artikel 8 in Anwendung kommen wird, der Ausweisung vorausgehend, die Verhältnisse genau untersucht und erwogen werden sollen, und insofern die Umstände ergeben, daß der Nationalitätswechsel bona fide und nicht zum Zwecke der Umgehung der Militärpflicht erfolgt ist, die Ausweisung unterbleiben soll.
Gegenwärtiges Protokoll soll die gleiche Kraft haben, wie wenn es wörtlich in dem Vertrage vom 27. d. M. stünde. Es ist von den beiden Vertragsparteien zu ratifiziren, und die Ratifikationen sind in Berlin am gleichen Tage und zu gleicher Zeit, wie diejenigen des Hauptvertrages auszuwechseln.
Dessen zu Urkunde haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll in doppeltem Original unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt zu Bern, am 27. April 1876 (eintausend achthundert sechsundsiebenzig).
von Roeder.   F. Anderwert.
(L. S.) (L. S.)
__________________


Der vorstehende Vertrag nebst Zusatzprotokoll ist ratifizirt worden und es hat die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden am 31. Dezember 1876 in Berlin stattgefunden.