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Preußisches Obertribunal - Rose/Rosahl

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Entscheidungstext
Gericht: Preußisches Obertribunal
Ort:
Art der Entscheidung: Urteil
Datum: 5. Mai 1859
Aktenzeichen: Crimin.-S. Nr. 6
Zitiername: Rose/Rosahl
Verfahrensgang: vorgehend Schwurgericht Halle/Saale (19. Februar 1859)
Erstbeteiligte(r): Staatsanwalt
Gegner: Rose (R., Handarbeiter);
Rosahl (Ro., Holzhändler, Dienstherr von Rose)
Weitere(r) Beteiligte(r):
Amtliche Fundstelle: PrObTrE 42, 36*–55*
Quelle: Scan (Google)
Weitere Fundstellen: GA 7 (1859), 322–337 (online)
Inhalt/Leitsatz:
Zitierte Dokumente: Preußisches Strafgesetzbuch von 1851
Anmerkungen: „Klassiker“ zum strafrechtlichen Error in persona und seiner Auswirkung auf den Teilnehmer (vgl. BGHSt 37, 214, Hoferben-Fall). – Siehe auch den Gedächtnisstein für das Opfer Ernst-Heinrich Harnisch in Lieskau.
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[36*]

No 47. (Crimin.-S. Nr. 6)

Mord. Theilnahme durch Anstiftung und Hülfeleistung. Irrthum in der Person des Getödteten.

Ist bei dem Morde ein Seitens des Thäters vorgefallener Irrthum in der Person des Getödteten [37*] von Einfluß auf die Zurechnung des eingetretenen Erfolges und auf die Starfbarkeit des Thäters, desgleichen auf die des Theilnehmers durch Anstiftung oder Hülfeleistung?
Str. G. B. §§. 175. 31. 32. 34. 35.

[1] Am 11. September 1858 Abends zwischen 8 und 9 Uhr war der Gymnasiast Harnisch auf seinem Heimgange von Schiepzig nach Liesnau durch Schüsse und Zertrümmerung des Schädels getödtet worden. Der Verdacht, denselben und zwar in der Meinung, daß solches der Zimmergeselle Schliebe sei, getödtet zu haben, fiel auf den Handarbeiter Rose, und der Verdacht, den Letzteren zur Ermordung des gedachten Zimmergesellen Schl. angestiftet und gedungen zu haben, auf den Holzhändler Rosahl. Beide wurden am 18. Februar 1859 vor das Schwurgericht zu Halle gestellt, und zwar:
1) Rose, außer wegen Diebstahls und Diebstahls-Versuchs, unter der Anklage:

am 11. September 1858 den Gymnasiasten H., welchen er in der Dunkelheit für den Zimmergesellen Schl. hielt, am Sch.er Communications-Wege durch mehrere Schüsse und Kolbenschläge vorsätzlich und mit Ueberlegung getödtet zu haben;

2) Rosahl, außer wegen Theilnahme an einem Diebstahle und an einem versuchten Diebstahle, unter der Anklage:

an dieser (der zu 1. angegebenen) am 11. September 1858 durch Rose verübten That dadurch Theil genommen zu haben, daß er
1) den Rose durch das Versprechen, ihm 300 Thlr. sofort und 1 Thlr. wöchentlich für seine Lebenszeit [38*] zu zahlen, zur Begehung derselben angereizt und verleitet und
2) dem Rose zur Begehung des Verbrechens Anleitung gegeben, ihm auch Waffen und Werkzeuge, welche zu der That gedient haben, wissend, daß sie dazu dienen sollten, verschafft hat.

[2] Die den Geschworenen in Bezug auf diese Anklagen, außer zwei eventuellen unbeantwortet gebliebenen Fragen, dahin gestellten beiden Fragen:

1) Ist der Angeklagte Rose schuldig, sich zur Ausführung der Tödtung des Zimmergesellen Schliebe, welche er vorher mit dem Rosahl überlegt und verabredet hatte, am 11. September 1858 Abends am Schiepziger Communications-Wege, mit geladenen Schießgewehren bewaffnet, auf die Lauer gelegt, und hiernächst in der Person des an jener Stelle vorübergehenden Gymnasiasten Harnisch durch mehrere Schüsse und Kolbenschläge einen Menschen, und zwar:
a. vorsätzlich und
b. mit Ueberlegung
getödtet zu haben, den er in der Dunkelheit für den von ihm erwarteten Schliebe gehalten hat, und
2) Ist der Angeklagte Rosahl schuldig, an der durch den Rose am 11. September 1858 in der Person des Harnisch, welchen Rose in der Dunkelheit für den Zimmergesellen Schliebe gehalten hat, und zwar
a. vorsätzlich und
b. mit Ueberlegung
bewirkten Tödtung eines Menschen dadurch wesentlich Theil genommen und dazu mitgewirkt zu haben, daß er
1) den Rose durch das Versprechen einer Geldbe- [39*] lohnung zur Tödtung des Schliebe angereizt und verleitet,
2) dem Rose zur Ausführung dieser Tödtung des Schliebe Anleitung gegeben, ihm auch Waffen und andere Mittel, welche zur Ausführung der That gedient haben, wissend, daß sie dazu dienen sollten, verschafft hat?

wurden, nachdem gegen deren Fassung von den Vertheidigern der Angeklagten und von diesen selbst keine Erinnerungen gemacht waren, (ein von dem Gerichtshofe abgelehnter Antrag des Vertheidigers des Angeklagten Rosahl bezog sich nämlich nur auf die beiden eventuellen, den Versuch der Ermordung des Schl. und resp. die Anstiftung hierzu betreffenden Fragen 3. und 4.) und nachdem der Staats-Anwalt zwar eine andere, mehr den obigen Anklageformeln sich anschließende Fassung beantragt hatte, dieser Antrag jedoch von dem Gerichtshofe abgelehnt worden war, von den Geschworenen dahin beantwortet:

Ja, der Angeklagte (Rose resp. Rosahl) ist schuldig mit allen in der Frage enthaltenen Umständen, mit mehr als sieben Stimmen.

[3] Der Schwurgerichtshof zu Halle hat sodann in seinem am 19. Februar 1859 verkündeten Erkenntnisse, worin er gegen Rose den §. 175. und gegen Rosahl die §§. 175. 34. und 35. des Str. G. B. anwandte, und dabei Rücksichts des Rose, sowie, hierauf Bezug nehmend, auch Rücksichts des Rosahl erwog:

daß der Irrthum, in welchem sich (bei Ausführung der That) der Angeklagte Rose in der Person des von ihm Getödteten befunden habe, zu seiner Entschuldigung oder zur Milderung seiner Strafe nicht gereichen könne, weil [40*] das Gesetz die Tödtung jeder Person, jedes Menschen mit Strafe bedrohe,

erkannt, daß

1) der Rose wegen Mordes, sowie wegen eines schweren und des Versuchs eines schweren Diebstahls, mit dem Tode zu bestrafen,
2) der Rose wegen Theilnahme an einem Morde, sowie wegen Theilnahme an einem schweren und (an) dem Versuche eines schweren Diebstahls ebenfalls mit dem Tode zu bestrafen.

[4] Von beiden Angeklagten wurde, soweit die Tödtung des H. den Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung ausgemacht hatte, die Richtigkeits-Beschwerde eingelegt. In der des Rose wurde gegen die Fragestellung und gegen die erfolgte Anwendung des §. 175. des Str. G. B. erinnert, daß, weil jene sich nicht darauf beschränkt habe, ob der Angeklagte Rose den H. mit Vorsatz und Ueberlegung getödtet habe, der Ausspruch der Geschworenen zweifelhaft lasse, ob der Vorsatz und die Ueberlegung in Beziehung auf den Schl., dessen Tödtung ursprünglich beabsichtigt worden sei, oder in Beziehung auf den getödteten H. stattgefunden habe, gleichwohl zu dem Thatbestande des Mordes auch Causalnexus zwischen dem überlegten Vorsatze zu tödten und der erfolgten Tödtung mit Bezug auf die Person des Getödteten erforderlich sei.

[5] Auch der Angeklagte Rosahl gründete seine Richtigkeits-Beschwerde auf Verletzung und unrichtige Anwendung von Gesetzen und Rechtsgrundsätzen und auf Verletzung wesentlicher Vorschriften des Verfahrens. Die bei der Beurtheilung der That des Rose, – so wurde angeführt – und noch mehr bei der des Rosahl wesentlich in Betracht kommende Frage über den Einfluß des Irrthums, welcher [41*] Seitens des physischen Urhebers in der Person des Getödteten vorgefallen, sei eine Rechtsfrage. Ihre Entscheidung habe dem Gerichtshofe zugestanden und sei auch diesem verblieben, da der Ausspruch der Geschworenen zwar Vorsatz und Ueberlegung, zugleich aber auch Irrthum auf Seiten des Thäters R. dahin festgestellt habe, daß dieser auf den H. aus Irrthum geschossen und geschlagen habe. Hätte aber den Geschworenen solche Beurtheilung zustehen sollen, so würde sowohl bei der ersten als bei der zweiten Frage die Fragestellung eine andere haben sein müssen, und zwar bei jener dahin, daß nach dem Worte „hiernächst“ zu sagen gewesen wäre: „den H. den er für den Schl. hielt, durch . . . getödtet zu haben.“ Bei richtiger Beurtheilung der That des Rose hätte der Gerichtshof, nach den von den Geschworenen bejaheten Thatumständen, befinden müssen, daß in diesen nur der Versuch eines Mordes (an Schl.) und zugleich eine fahrlässige Tödtung (des H.) zu erkennen sei. Dieserhalb wurde, unter Berufung auf Seib's Abhandlungen im Archiv des Criminalrechts Jahrgang 1837 S. 588 ff. und Jahrg. 1838 S. 36 ff.[1] gegen die Erörterung, auf welche sich hierüber der Gerichtshof (wie bemerkt wurde) eventuell eingelassen habe, und gegen die Ansichten anderer Rechtslehrer, welche überhaupt in Bezug auf den Einfluß des Irrthums im Objecte bei der Tödtung immer nur vorsätzliche Tödtung im Auge hätten, nicht auch, worauf es doch jetzt, wo der Todschlag nicht mehr mit Todesstrafe bedroht sei, wesentlich ankomme, erörterten, ob eine mit Ueberlegung geschehene vorsätzliche Tödtung vorliege, auszuführen gesucht, daß ein doloses Verbrechen nur im Falle eines wirklichen Causalzusammen- [42*] hanges zwischen Absicht und Effect angenommen werden könne, ein solcher in einem Falle, wie der vorliegende, nicht vorhanden, hier vielmehr die bei der That vorhandene Absicht, denjenigen zu tödten, welchen der Thäter irrthümlich für einen Anderen halte, ein bloßer Scheinwille sei, der strafrechtlich als imputabler Wille nicht gelten könne. Daher sei der Rechtsgrundsatz:

daß Irrthum im Objecte der Tödtung den Thatbestand einer vorsätzlichen Tödtung ausschließe,

und jedenfalls, – da Rose den Vorsatz, den H. zu tödten, vorausgesetz, daß ein solcher vorhanden gewesen sei, dann doch ohne Ueberlegung, erst in dem Momente der Ausführung der That, welcher mit dem Momente der Entstehung des Irrthums zusammenfalle, gefaßt habe, der mit Ueberlegung gefaßte Vorsatz, den Schl. zu tödten aber nicht zur Ausführung gekommen sei, also nur als Versuch in betracht kommen könne –, der Rechtsgrundsatz verletzt:

daß der Thatbestand einer mit Ueberlegung verübten Tödtung ausgeschlossen werde, wenn Ueberlegung und Vorsatz nicht im Causalzusammenhange mit dem in Folge Irrthums in der Person des Getodteten eingetretenen Effecte stehen.

[6] Aber auch abgesehen von diesen, die Beurtheilung der That des physischen Urhebers betreffenden Angriffen, die schon mit Rücksicht auf §. 35. des Str. G. B. auch die Beurtheilung der That des intellectuellen Urhebers (Ro.) als unrichtig erscheinen ließen, hätte der Gerichtshof in Bezug auf die Frage: ob der Irrthum des R. (Rose) dem Ro. angerechnet werden könne, sich nicht an das Verdict der Geschworenen gebunden halten dürfen. Habe die mehr beiläufige Bemerkung in den Erkenntnißgründen: [43*]

eventuell übrigens gegen den Angeklagten Ro. immer ins Gewicht fallen würde, daß ohne seine Anstiftung und Anreizung die von R. gegen den H., wenn auch durch Verwechslung der zu tödtenden Person, verübte Mordthat ohne Zweifel nicht stattgefunden haben würde,

zur rechtlichen Begründung des Erkenntnisses dienen sollen, so würde darin eine gänzliche Verkennung der Grundsätze über die Grenzen der Verantwortlichkeit des intellectuellen Urhebers liegen, über welche die Meinung des Gesetzgebers allerdings durch den im §. 34. des Str. G. B. gebrauchten Ausdruck: „des Verbrechens oder Vergehens“ nur angedeutet sei, die aber in Hälschner's Preußischem Strafrechte Thl. II. S. 352 ff. entwickelt seien und die unter Berufung auf diesen angegeben wurden.

[7] Abgesehen aber auch von der Motivierung seines Erkenntnisse habe der Gerichtshof in dem festgestellten Thatbestande mit Unrecht eine wesentliche Theilnahme erkannt. Indem das Erkenntniß den Ro. wegen wesentlicher Theilnahme an der Tödtung des H. deshalb verurtheilte, weil jener den R. zur Tödtung des Schl. angestiftet, ihm Anleitung gegeben und Waffen und andere Mittel zur Tödtung des Schl. verschafft habe, verletze dasselbe Rechtsgrundsätze, nach welchen, – worüber auf Hälschner a. a. O. §§. 82. 83. Bezug genommen wurde – die von dem R. verübte Tödtung des H. dem Ro. nicht zugerechnet werden könne, weil sie seiner Absicht durchaus nicht entsprochen habe und weil sie als ein nicht gewollter und nicht vorauszusehender Exceß in der Thätigkeit des Angestifteten betrachtet werden müsse, nach welchen ferner der Grund der Strafbarkeit des Gehülfen die auf eine gemeinschaftliche strafbare Absicht mit dem Haupturheber gerichtete gemeinsame Thätigkeit sei, der nicht gewollte und nicht [44*] vorauszusehende Effect der That des Haupturhebers daher dem Gehülfen nicht angerechnet werden könne.

[8] Weiter wurde dann nachzuweisen gesucht, daß durch den Ausspruch der Geschworenen die gesetzlichen Erfordernisse des strafbaren Versuchs der Ermordung des Schl. festgestellt seien und der Ro. daher nur wegen wesentlicher Theilnahme an der versuchten Ermordung des Schl. zu bestrafen sei.

[9] Die zweite Abtheilung des Senats für Strafsachen des Ober-Tribunals hat am 5. Mai 1859 die Richtigkeits-Beschwerde der beiden Angeklagten zurückgewiesen, aus folgenden

Gründen:

[10] Den Anführungen in den Beschwerdeschriften der beiden Angeklagten wird zugegeben werden können, daß die den geschworenen gestellten Fragen angemessener hätten gefaßt werden können. In die erste Frage sind unöthige Specialien aufgenommen. Soviel ersichtlich, – motivirt ist nämlich im Sitzungsprotocolle der Beschluß, durch welchen die von dem Staats-Anwalte beantragt gewesene anderweite Fassung der Fragen abgelehnt wurde, nicht, – hat aber auch bei der Aufnahme dieser Specialien den Gerichtshof die – an sich richtige[2] – Ansicht geleitet, daß die Entscheidung der, allerdings als Rechtsfrage sich darstellenden Frage, – welchen Einfluß der nach der Anklage bei der Ausführung der That des Angeklagten R. vorgefallene Irrthum in der Person des Getödteten auf die Zurechnung habe, – ihm freibleiben müsse. Die auf die That des R. Bezug nehmende, doch auch dieselbe in ihren wesent- [45*] lichen Merkmalen angebende zweite Frage hätte allerdings die Theilnahme durch Anstiftung (§. 34. No. 1 des Str. G. B.) und die Theilnahme durch Beihülfe (§. 34. Nr. 2. a. a. O.) mehr sondern und in Bezug auf die letztere die Wesentlichkeit derselben (§. 35 im zweiten Satze) abgesondert und ihn anderer Fassung[3] hervorheben können.

[11] Allein auch so, wie die Fragen gestellt worden sind, haben sie dem Gerichtshofe die Entscheidung jener Rechtfrage freigelassen. Sie ist von dem Gerichtshofe nicht in unrichtiger Weise entschieden, vielmehr sind die zur Anwendung gebrachten Gesetze auf den durch den Ausspruch der Geschworenen festgestellten Thatbestand richtig angewandt worden.

[12] Die Anklage ging dahin, daß Ro. (als Morddinger) den R. (als Lohnmörder) zur Ermordung des Schl. angestiftet, auch bei der Ausführung des aufgetragenen Mordes sich als Hülfsleistender betheiligt, R. bei der Ausführung des übernommenen Auftrages aber sich aus Irrthum in der Person des Schlachtopfers vergriff, eine andere ihm bei seinem Auflauern entgegen kommende Person, welche er für den Schl. hielt, in welcher er den Schl. zu erkennen meinte, diesen tödten wollte und getödtet zu haben glaubte, nämlich den H., vorsätzlich und mit Ueberlegung getödtet habe. –

[13] Festgestellt ist durch das Verdikt der Geschworenen:

1) daß R. nach vorgängiger, mit Ro. über die Tödtung des Schl. geschehener Verabredung und Ueberlegung und nach vorgängigem, zur Ausführung dieser mit Ro. verabredeten und überlegten Tödtung des Schl. geschehenen bewaffneten Auflauern auf Schl., in der [46*] Person des H. einen Menschen, den er für den Schl. hielt, vorsätzlich und mit Ueberlegung getödtet habe,
2) daß Ro. an dieser, durch R. in der Person des von dem R. für den Schl. gehaltenen H. vorsätzlich und mit Ueberlegung bewirkten Tödtung eines Menschen dadurch wesentlich Theil genommen und mitgewirkt habe, daß er zur Tödtung des Schl. den R. durch Versprechen einer Geldbelohnung angereizt und verleitet, auch demselben Anleitung gegeben und demselben Waffen und andere Mittel, welche zur Ausführung der That gedient haben, wissend, daß sie dazu dienen sollten, verschafft habe.

[14] So sehr nun auch die neueren Rechtslehrer, von denen fast jeder bei seinen Ausführungen sich erst seine eigene Terminologie bildet, da von einander abweichen, wo es darauf ankommt, in strafrechtlicher Beziehung die Begriffe von „Vorsatz“, „Absicht“, „Entschluß“, „Handlung“, „That“, „Erfolg“, „Motiv“ und „Zweck“ und ihr Verhältniß zu einander zu bestimmen, und so oft es selbst vorkommt, daß in einer und derselben Deduction einer dieser Ausdrücke oder auch der Ausdruck „Versuch“ bald mit dieser, bald mit jener Bedeutung gebraucht wird, so ist man doch im Wesentlichen darüber einig und es entspricht insbesondere auch der Bedeutung, welche nach dem Strafgesetzbuche – das allerdings sowohl des „Vorsatzes zu tödten“, als der „Absicht zu tödten“ Erwähnung thut (§. 183. alin. 3., §. 197. al. 4., vergl. auch §§. 165. 169.) – den Ausdrücken „Vorsatz“ und „Absicht“ beizulegen ist[4], daß, wenn bei doloser verbrecherischer Thätigkeit Seitens des Thäters [47*] ein Irrthum in dem Gegenstande, gegen welchen seine Thätigkeit gerichtet war (error in corpore oder in persona) vorgefallen ist, und dieser Irrthum zur Folge hat, daß seine Thätigkeit einen andern Erfolg, als den beabsichtigten hatte, dieser Irrthum, – also der in dem Momente des Entschlusses zur Ausführung der beschlossenen That, bei der Ausführung der vorsätzlichen That eintretende, an sich das Bewußtsein selbst und mit diesem den Willen nicht aufhebende[5] Zustand des Bewußtseins, in welchem die wahre Vorstellung eines Gegenstandes von einer unwahren verdeckt und verdrängt wird,[6] – zunächst nur dasjenige Moment der verbrecherischen Willensbestimmung berührt, welches der Denkthätigkeit, also wenn man, was nicht durchgängig geschieht (vergl. Archiv des Criminalrechts Jahrg. 1855 S. 603, Jahrg 1856 S. 413.) überhaupt im Dolus beide unterscheidet, der Absicht (der in einem solchen Falle der eintretende Erfolg nicht entspricht,) nicht aber dem Vorsatze (dem Willen) angehört und daß durch einen solchen Irrthum, – bei dem nicht ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Causalzusammenhang selbst zwischen der vorsätzlichen Thätigkeit und dem beabsichtigten Erfolge irrig vorausgesetzt, sondern nur ein äußerer, einen solchen Zusammenhang vermittelnder umstand als vorhanden irrthümlich angenommen wird, – das Wesen der Handlung nicht aufgehoben wird, daß jene Folge, ungeachtet solchen Irrthums, eine zurechenbare bleibt, ein im ursächlichen Zusammenhange mit dem Vorsatze und mit der Handlung stehender Erfolg ist, daß daher ein solcher Irrthum ohne Einfluß auf die Zurechnung des Erfolges ist. [48*]

[15] Vergl. Entscheidungen des Ober-Tribunals Bd. 36. S. 420. 421.
Hesster Lehrbuch (6. Aufl.) §§. 61. 62.
Zachariä in Goltdammer's Archiv 5. S. 586.2
Krug in Weiske's Rechts-Lexikon Bd. XII. S. 740. 741.
Herrmann im Archiv des Criminalrechts 1856 S. 12 ff. 441. 449. 473.
Hälschner Preuß. Strafrecht II. S. 122–127. 167. 183. 187. 189. 190. 500. 501. 506.

[16] Wird nun aber durch einen solchen Irrthum des Thäters, in Folge dessen zwar die Person getroffen wird, gegen welche seine (äußere) Thätigkeit sich richtete, aber, weil sein Irrthum ihn dieselbe mit einer anderen Person verwechseln ließ, nicht der Erfolg, auf welchen es abgesehen war, eintritt, nicht der Vorsatz, mit welchem der Thäter handelte, beseitigt, so gilt dies, wo der Vorsatz ein überlegter war, auch von der Ueberlegung. Diese ist, in dem zum Thatbestande des Mordes erforderlichen Dolus (wie in dem Falle des §. 190. des Str. G. B.) nur eine Qualificirung des Vorsatzes, nicht ein hiervon getrennt erscheinender besonderer Bestandtheil,[7] wie denn auch die Begriffsbestimmung des Mordes im Str. G. B. §. 175. ihre Fassung, statt der früheren Fassung des Entwurfs von 1843 §. 298. „mit überlegtem Vorsatze,“ nur aus der mehr äußeren Rücksicht, die STellung einer doppelten Frage an die Geschworenen (a. Vorsatz, b. Ueberlegung) möglich zu machen, erhalten hat.[8]

[17] Eine für Lohn übernommene und zur Erlangung die- [49*] ses Mordlohns ausgeführte Tödtung namentlich ist, auch wenn bei der Ausführung in der Person dessen, auf den es abgesehen war, eine Verwechselung durch Irrthum vorfällt, und demzufolge zwar ein anderer, als der beabsichtigte Erfolg thatsächlich eintritt, immer aber auch ein Mensch getödtet wird, mit überlegtem Vorsatze geschehen. Der Thäter, welcher in solchem Falle den A. tödtet, den er für den B. hielt, und welchen Letzteren er tödten wollte, um den ihm hierfür zugesicherten Mordlohn zu erhalten, erreicht allerdings seinen Zweck nicht; aber dadurch hört seine That nicht auf, eine mit überlegtem Vorsatze verübte Tödtung zu sein[9]. Für den Thatbestand des Mordes ist die Nichterreichung dieses Zweckes, – in Bezug auf welchen Letzteren sich nur davon, daß es bei einem bloßen Versuche geblieben sei (in der allgemeinen nicht juridischen Bedeutung dieses Wortes) sprechen ließe, – von keiner Bedeutung.

[18] Es ist zum Thatbestande des Mordes nicht erforderlich, daß die mit überlegtem Vorsatze beschlossene Tödtung eines Menschen, bei der jedoch dieser Vorsatz dergestalt fortdauernder Bestimmungsgrund war, daß die That, als damit im ursachlichen Zusammenhange stehend, also als Product desselben erscheint, auch mit Ueberlegung ausgeführt sei. Ein solcher Causalzusammenhang wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in dem Momente, wo der Thäter sich zur Ausführung entschließt und er zu dieser schreitet, ihn sein Bewußtsein, verbrecherisch zu handeln, in Unruhe versetzt, und diese Unruhe ihn zu einem Irrthum im Gegenstande, zu einer Verwechselung der Person, gegen welche er handeln will, – welche zu tödten er beschlossen hat, – mit einer anderen veranlaßt. [50*]

[19] Hiernach hat in dem vorliegenden Falle die durch das Verdict der Geschworenen bewirkte Feststellung vollständig den Thatbestand eines von dem Angeklagten R. verübten Mordes hergestellt. Die Fragestellung war im Wesentlichen nicht unrichtig, vielmehr entsprach sie dem Art. 81. des Gesetzes vom 3. Mai 1852, in Verbindung mit §. 175. des Str. G. B. Sie hat das Moment eines bei der Ausführung der That in der Person des Getödteten vorgefallenen Irrthums mit aufgenommen, dem Gerichthofe die Beurtheilung des Einflusses dieses Irrthums nicht beschränkt; – und der Gerichtshof hat bei dieser Beurtheilung, indem er auf den festgestellten Tahtbestand den §. 175. des Str. G. B. anwandte, nicht gefehlt. Es hat, nach dieser Feststellung, der Angeklagte R. mit überlegtem Vorsatze einen Menschen getödtet, was nach §. 175. a. a. O. den Thatbestand des Mordes bildet. Allerdings war es dabei auf den Schl. abgesehen, und diese Absicht ist, wie der weitere Zweck, zu welchem R. handelte, in Folge des, wie ebenfalls durch das Verdict festgestellt worden, bei der Ausführung der That vorgefallenen Irrthums in der Person des Getödteten, nicht erreicht worden; aber dies ist nach dem Obigen von keinem rechtlichen Einflusse. Nach der thatsächlichen Feststellung sah R., als er dem Schl. auflauerte, keinesweges den H., nämlich den von ihm als solchen erkannten H., sondern einen Menschen kommen, den er für den Schl. hielt und den er in dieser Meinung mit Vorsatz und Ueberlegung mit dem auch da noch vorhandenen, ihn zu seiner Thätigkeit bestimmenden überlegten Vorsatze, den Schl. zu tödten, welchen Letzteren er in der sich ihm nähernden Person vor sich zu haben glaubte und tödten wollte, tödtete, um dadurch sich den für die Tödtung des Schl. ihm versprochenen Lohn zu verdienen. [51*]

[20] Es liegt daher der Richtigkeits-Beschwerde des R. und der des Ro., so weit diese auf die That des R. Bezug hat, eine verkehrte Auffassung zum Grunde, wenn sie annehmen und davon ausgehen, daß in dem Momente, wo R. sich zur Ausführung der mit überlegtem Vorsatze beschlossenen That bestimmte und zu dieser Ausführung schritt, also bei der Ausführung der That, der Angeklagte R. einen anderen Vorsatz, als den vorher überlegten Vorsatz, den Schl. zu tödten, gehabt habe, daß in Folge seines Irrthums an die Stelle dieses Vorsatzes ein neuer Vorsatz und Entschluß, die ihm entgegen kommende Person, nämlich den ihm entgegenkommenden H. oder überhaupt ein anderes Individuum zu tödten, getreten sei, oder daß gar R. den H. unvorsätzlich, nur fahrlässig, getödtet und nur außerdem den Schl. zu tödten versucht habe. R. wollte, wie gesagt, auch bei Ausführung der That den Schl. tödten. Er meinte den Schl. getödtet zu haben. Erst am andern Morgen erfuhren er und Ro., daß nicht Schl., sondern H. getödtet sei. In Bezug auf einen bloßen Versuch, zu tödten, nämlich einen Versuch, den Schl. zu tödten, würde die Person des H. gewiß ein untaugliches Object gewesen sein; von einem nur festgestellten gegen Schl. gerichteten Tödtungs-Versuche kann daher nicht die Rede sein, abgesehen auch davon, daß die durch einen und denselben Vorsatz bestimmte verbrecherische Thätigkeit des R. in ihrem ganzen Verlauf nur eine That ausmacht.

[21] Eben so wenig sind, – was die den Angeklagten Ro. insbesondere betreffenden Angriffe seiner Richtigkeits-Beschwerde anlangt, – auf den durch die Beantwortung der zweiten Frage festgestellten Thatbestand die §§. 175. 34. 35. des Str. G. B. unrichtig angewandt, und auch hier war die Fragestellung im Wesentlichen nicht unrichtig. [52*]

[22] Wären die Geschworenen bloß befragt worden, ob Ro. an der That des R. Theil genommen und mitgewirkt habe, so würde allerdings eine ungenügende Fragestellung stattgefunden haben. Auch würde, wenn von den Geschworenen die einzelnen Thätigkeiten, durch welche solche Theilnahme und Mitwirkung – welche Ausdrücke offenbar nur gebraucht wurden, um Anstiftung und Beihülfe zusammen zu fassen, – nach der gestellten Frage stattgefunden haben sollte, sämmtlich verneint wären, die Feststellung eine nicht bloß bedenkliche, sondern in Bezug auf Anstiftung (Präj. Nr. 30., Entscheidungen Bd. 25. S. 212.) auch die Freisprechung erheischende geworden sein. Die Geschworenen haben aber die Frage 2. mit allen Umständen, also auch Hinsichts dieser einzelnen Thätigkeiten bejaht. Es sind dadurch in Bezug auf Anstiftung (§. 34. Nr. 1 des Str. G. B.) auch die Mittel derselben festgestellt. Es kommt deshalb nicht einmal weiter auf die Theilnahme durch Hülfsleistung (§. 34. Nr. 2) wesentlich an; auch von der letztern würde aber, wenn sie überhaupt neben der Anstiftung noch als besondere verbrecherische Thätigkeit, als davon verschiedene selbstständige Handlung in Betracht kommen müßte, dasselbe gelten, was von der Anstiftung gilt, da Hinsichts ihrer festgestellt ist, daß sie wesentliche Theilnahme war.

[22] Die Entscheidung der Rechtsfrage über den Einfluß des bei der Ausführung der That vorgefallenen Irrthums des Thäters auf die Zurechenbarkeit des thatsächlich eingetretenen Erfolges, in Bezug auf den Anstifter resp. Gehülfen, war auch hier dem Gerichtshofe durch die Fragestellung gewahrt, und er hat diese Entscheidung nicht unrichtig getroffen. Nach §. 35. des Str. G. B. ist auf den Theilnehmer an einem Verbrechen dasselbe Strafgesetz [53*] anzuwenden, welches auf den Thäter Anwendung findet. Der Anstifter soll also[10] dem Strafgesetze verfallen, welches die auszuführende That bedroht; er soll als Thäter (als Miturheber) des Verbrechens, welches er wirklich angestiftet hat, bestraft werden; es ist auf ihn das Strafgesetz anzuwenden, welches auf ihn anzuwenden wäre, wenn er die That, wie sie auf seine Anstiftung, –

also nicht etwa auf eigene selbstständige Entschließung des Thäters über solche Anstiftung hinaus und nicht etwa unter persönlichen Verhältnissen des Thäters zu der Person des Verletzten, um derentwillen vielleicht der Thäter für seine Person mit Strafe verschont bleibt,[11]

wirklich verübt ist, selbst als Thäter (als physischer Urheber) begangen hätte.

[23] Seine Strafbarkeit ist von der Thätigkeit des Angestifteten, in dessen Hand er die Ausführung gelegt, und dessen Geschicktheit oder Ungeschicktheit er diese anvertraut hat, dergestalt abgängig, daß nur ein wirklicher Exceß, – wo ein Mehreres oder Anderes gethan ist, – ihm nicht zuzurechnen ist. Ein solcher wirklicher Exceß liegt aber da nicht vor, wo, wie hier, der gedungene Angestiftete, der Lohnmörder, nur durch Irrthum in der Person desjenigen, gegen welchen er, um dem Auftrage des Anstifters zu genügen, seine Thätigkeit richtet, sich in dem Schlachtopfer vergreift. Dieser handelt auch dann nicht etwa bloß auf Veranlassung des Anstifters oder bei Gelegenheit der Ausführung des Auftrages, – so daß dem Thäter [54*] die Einwirkung des Anstifters auf ihn nur das Motiv zu einem eigenen selbstständigen Entschlusse geworden wäre, – sondern die Anstiftung ist für ihn dergestalt fortdauernd bestimmend gewesen, daß seine That als Product der Anstiftung erscheint. Es hat Causalnexus zwischen der Anstiftung zu einem Morde und der, eine qualitativ gleiche Handlung ausmachenden That stattgefunden, und nur hat der Anstifter, in Folge des bei der Ausführung eingetretenen Irrthums des Thäters seinen Zweck nicht erreicht, was für den Thatbestand des angestifteten Verbrechens und für die Strafbarkeit des Anstifters eben so wenig, als für die des angestifteten Thäters von rechtlicher Bedeutung ist.

[24] Hälschner, auf den die Beschwerdeschrift des Angeklagten Ro. sich beruft, sagt (Preuß. Strafrecht Thl. II. S. 355.):

Rücksichtlich eines solchen Excesses (nämlich eines wirklichen, wo der Angestiftete aus eigener Entschließung ein Mehreres thut, als der Anstifter beabsichtigte, oder qualitativ ein anderes Verbrechen begeht) liegt es in dem Wesen der Anstiftung, daß dem intellectuellen Urheber das nicht zugerechnet werden kann, was er eben nicht angestiftet hat, sondern aus der eigenen Entschließung des physischen Urhebers hervorging; –

und (Seite 356.):

Der Anstifter kann aber außer für seinen dolus für seine culpa nur in sofern haften, als die vorsätzliche Thätigkeit des physischen Urhebers seiner Absicht entspricht, d. h. in sofern der über seine Absicht hinaus gehende Erfolg seinen Grund nicht in dem freien Entschlusse des Thäters hat, sondern eine vorauszusehende nothwendige Folge der von dem Angestifteten gleichmäßig beabsichtigten That ist. [55*]

[25] Hier im vorliegenden Falle hatte nun aber nach der Feststellung der Ro. den R. angestiftet, den Schl., – also denjenigen, den er als den Schl. erkennen würde, – zu tödten, und dies hat R. gethan. Er hat den Schl., dem er auflauerte, in der ihm entgegenkommenden Person erkannt, und diese Person getödtet. Wenn ihm Mangel an richtiger Einsicht, – Irrthum – in dieser ihm entgegenkommenden Person nicht den H., sondern den erwarteten Schl. erkennen ließ, so war dies Ungeschicktheit des Angestifteten in der Ausführung, welche den Anstifter von der vollen Verantwortlichkeit für den eingetretenen Erfolg nicht befreit, weil darin keine eigene Entschließung des Thäters liegt, also ein wahrer Exceß nicht vorhanden ist, vielmehr eine mit der aufgetragenen Handlung, – einem Morde – qualitativ gleiche Handlung, – ein Mord, dessen Thatbestand vorhanden ist, wenn Jemand mit überlegtem Vorsatze einen Menschen tödten wollte und in seiner durch solchen Vorsatz bestimmten Thätigkeit einen Menschen, gegen den diese Thätigkeit gerichtet ist, wirklich tödtet – ausgeführt ist.

[26] Da hiernach weder die in den Richtigkeits-Beschwerden behauptete Verletzung wesentlicher Vorschriften des Verfahrens, noch die behauptete Verletzung der in dem angefochtenen Erkenntnisse zur Anwendung gekommenen Gesetze oder von Rechtsgrundsätzen vorliegt, so waren die Richtigkeits-Beschwerden der beiden Angeklagten zurückzuweisen.

  1. Vergl. Jahrgang 1854 S. 137. 158.
  2. Goltdammer, Archiv II. S. 96. III. S. 106.1 194.2 VI. S. 613. 619.
  3. Goltdammer, Archiv I. S. 364. 365. II. S. 92. III.3 S. 806. VI. S. 425.
  4. Hälschner, Preuß. Strafrecht II. S. 129, Goltdammer, Mat. I. 232.1 237., Beseler, S. 44–47. 55.
  5. v. Savigny System des Römischen Rechts III. S. 100. 388
  6. v. Savigny a. a. O. III. S. 326a.
  7. Archiv des Criminalrechts 1856 S. 460–463. 470. 471.
  8. Beseler, S. 347.,1 Goltdammer, Mat. II. S. 370.1 Goltdammer, Archiv II S. 353., IV. S. 90. 96.
  9. Hälschner, II. S. 167. 168.
  10. Vergl. Archiv des Criminalrechts 1851 S. 498–553, Jahrg. 1852 S. 401. 402., Jahrg. 1853. Erg. Heft. S. 95. 102. 104. 108. Koch, Str. G. B. §. 35.64. 65. Hälschner, II S. 357. 363. Goltdammer, Archiv VI. S. 425.
  11. Goltdammer, Archiv IV. S. 692.