Programm des Amtsblattes des k. Staats-Ministeriums des Innern
[1]
Wie bereits durch eine im Regierungsblatte Nr. 46 veröffentlichte Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Juni 1872 zur allgemeinen Kenntniß gebracht wurde, ist von dem k. Staats-Ministerium des Innern mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ein besonderes amtliches Blatt unter der Bezeichnung:
gegründet worden.
Das gedachte Amtsblatt ist zunächst dazu bestimmt, die Bekanntmachungen und generellen Erlasse des k. Staats-Ministeriums des Innern aufzunehmen und dieselben hiedurch zur [2] officiellen Kenntniß der untergeordneten k. Stellen und k. Behörden, sowie der Gemeindebehörden zu bringen.
Außerdem werden in dem Amtsblatte noch Aufnahme finden, insoweit dabei der Geschäftskreis des k. Staats-Ministeriums des Innern berührt erscheint: Bekanntmachungen und generelle Erlasse der übrigen k. Staats-Ministerien und des k. Kriegs-Ministeriums, fortlaufende Hinweisungen auf die in den Gesetzblättern und in dem Regierungsblatte veröffentlichten Gesetze, Allerhöchsten Verordnungen und sonstigen Bekanntmachungen, Mittheilungen von principiell wichtigen Erkenntnissen und Entscheidungen, generelle Erlaße der k. Centralstellen und Kreisstellen, soweit sich dieselben zur Bekanntgabe durch das Amtsblatt eignen, Dienstesnachrichten, Titel- und Ordensverleihungen, Gewerbsprivilegien-Verleihungen, statistische Notizen und andere Mittheilungen, bei welchen das dienstliche Interesse berührt ist.
Zum Abonnement auf das Amtsblatt sind die sämmtlichen dem k. Staats-Ministerium des Innern untergeordneten k. Stellen und k. Behörden, dann die sämmtlichen Gemeindebehörden bezw. Bürgermeistereien verpflichtet worden.
Die bisherige Bekanntgabe von generalisirten Ministerial-Entschließungen im Wege autographirter Ausschreiben wird für die Folge in der Regel wegfallen und die Mittheilung derselben lediglich durch Abdruck im Amtsblatte erfolgen.
Mit der Aufnahme in das Amtsblatt werden die betreffenden Erlasse für diejenigen k. Stellen und Behörden, sowie für die Gemeindebehörden bezw. Bürgermeistereien, an deren Adresse dieselben gerichtet sind, fortan als amtlich verkündet erachtet.
Das Amtsblatt des k. Staats-Ministeriums des Innern wird im Bureau und Verlage des genannten k. Staats-Ministeriums herausgegeben, und erscheint vom 1. Oktober 1872 an je nach sich ergebendem Bedarf und Stoff in unbestimmten Zwischenräumen.
Abonnements von k. Stellen, k. Behörden, Gemeindebehörden und von Privaten auf das mehrerwähnte Amtsblatt werden bei jeder Postanstalt des In- und Auslandes, jedoch nur auf ganze Jahrgänge und nur gegen Vorausbezahlung des Abonnementspreises angenommen. [3]
Der Preis des Jahrganges (nach dem Kalenderjahr berechnet) wird für die Abonnenten in Bayern und dem übrigen Postvereinsgebiete einschließlich der Postexpeditionsgebühr auf 1 fl. 15 kr. festgesetzt.
Der erste Jahrgang indessen umfaßt die Zeit vom 1. Oktober 1872 bis 31. Dezember 1873 und berechnet sich hiefür – das sind fünf Vierteljahre – der Abonnementspreis auf 1 fl. 34 kr.
Reclamationen wegen etwaigen Ausbleibens einzelner Nummern sind bei der betreffenden Postexpedition anzubringen.
Um der k. Postanstalt eine schnelle und pünktliche Zusendung zu ermöglichen und die Nothwendigkeit von Nachlieferungen einzelner Nummern thunlichst zu beseitigen, erscheint es wünschenswerth, daß die sämmtlichen Abonnements auf das Amtsblatt des k. Staats-Ministeriums des Innern bei der nächstgelegenen Postexpedition baldmöglichst bewerkstelligt werden.