Programm zu dem Central-Landwirthschaftsfeste, zugleich Kreisfeste für Oberbayern, in München 1883

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Programm zu dem Central-Landwirthschaftsfeste, zugleich Kreisfeste für Oberbayern, in München 1883.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Königlich Bayerisches Kreis-Amtsblatt von Schwaben und Neuburg 1883, Nr. 56, Seite 722 - 746
Fassung vom: im Juni 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1883
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
{{{EDITIONSRICHTLINIEN}}}
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[724]


praes. 6/7 83.
Programm
zu dem
Central-Landwirthschaftsfeste, zugleich Kreisfeste für Oberbayern, in München 1883.

Der Allerhöchsten Bestimmung Seiner Majestät des Königs zufolge wird das Central-Landwirthschaftsfest für das Königreich Bayern (zugleich Kreisfest für Oberbayern) im laufenden Jahre Sonntag den 7. Oktober in München abgehalten werden. Beginn des Festes Nachmittags 2 Uhr.

Am Montag den 8. Oktober findet die öffentliche Centralversammlung des landwirthschaftlichen Vereins, Anfang 9 Uhr Morgens, im Vereinslokale statt.

Während des Festes findet auf der Theresienwiese eine Ausstellung der Preisthiere, sowie eine Ausstellung von landwirthschaftlichen Maschinen und Geräthen statt. Nebstdem wird im Ausstellungsraume auf der Theresienwiese eine Preiskonkurrenz im Hufbeschlage mit Geldpreisen veranstaltet werden.

Sonntag Vormittags 10 werden in dem Hofraume der k. Bezirks-Gestüts-Inspektion München in Schwabing Landgestüts-Zuchthengste vorgeführt.

Die Mitglieder des General-Comités erscheinen am Oktoberfest-Sonntage im Königszelte.

Zur Erleichterung der Theilnahme haben Seine Majestät allergnädigst zu genehmigen geruht:

daß an dem Tage vor dem Hauptfest-Sonntage von den Endpunkten der Staatseisenbahnen aus nach München ein Extrazug befördert werde, dessen Theilnehmer nur in der Art die halbe Taxe zu zahlen haben, daß sie gegen das um den Betrag der ganzen Fahrtaxe für die Herreise gelöste Billet an einem beliebigen Tage bis zum Schluß des Oktoberfestes unentgeltlich wieder zurückbefördert werden. [726]
Die gleiche Begünstigung taxfreier Rückfahrt wird auch denjenigen Personen zu Theil, welche sich bei der Abgangsstation als Delegirte der Kreis-Comités des landwirthschaftlichen Vereins, als Preisrichter oder als Besitzer von Preisthieren legitimiren und deshalb genöthigt sind, früher als mit den für die übrigen Besucher des Festes bestimmten Bahnzügen sich nach München zu begeben.
Desgleichen haben Seine Majestät der König allergnädigst zu genehmigen geruht, auf den bayerischen Staatseisenbahnen Transportfreiheit sowohl für Herfahrt als Rücktransport bezüglich jener Thiere und deren Führer eintreten zu lassen, welche bis längstens 15. September bei dem General Comité des landwirthschaftlichen Vereins zur Preisbewerbung angemeldet sein werden.
Für jede zu einem und demselben Certifikate (Legitimation) gehörige Sendung wird ein Begleiter frei befördert. Die taxfreie Rückbeförderung der Begleiter von Preisthieren wird nur dann zugestanden, wenn die Rückreise mit dem Preisthiere stattfindet. Andernfalls ist für die Rückreise die volle Billettaxe zu zahlen.

Bezüglich der Zuerkennung um die in den verschiedenen Zweigen der Landwirthschaft ausgesetzten Preise werden nachstehende Bestimmungen bekannt gegeben:

§. I. Preise für allgemeine und besondere Leistungen auf dem Gesammtgebiete der Landwirthschaft.[Bearbeiten]

Acht goldene Vereins-Denkmünzen, jede im Werthe von fünfzig Mark sammt Ehrendiplomen;
vierundzwanzig große silberne Vereins-Denkmünzen sammt Ehrendiplomen;
vierzig kleine silberne Vereins-Denkmünzen sammt Ehrendiplomen, endlich
vierzig ehrende Erwähnungen mit Diplomen.
Zur Auszeichnung durch diese Preise eignen sich:

A. In Rücksicht auf allgemeine Leistungen[Bearbeiten]

jene Landwirthe, welche unter wohlbemessener Beachtung der örtlichen und klimatischen Verhältnisse eine verbesserte Bewirthschaftung ihres Gesammt-Grundbesitzes in allen seinen Betriebszweigen mit nachgewiesenem günstigen Erfolge eingeführt haben.

B. In Rücksicht auf spezielle Leistungen[Bearbeiten]

jene Landwirthe, welche sich verdient gemacht haben:
1) durch Förderung des landwirthschaftlichen Genossenschaftswesens (Consumvereine, Raiffeisen’sche Darlehenskassenvereine u. s. w.), durch Verbreitung landwirthschaftlicher Intelligenz in Fortbildungsschulen, landwirthschaftlichen Winterabendschulen und ähnlichen Lehranstalten, durch Verbreitung nützlicher landwirthschaftlicher Schriften;
2) durch Urbarmachung öder Gründe, durch besonders zweckmäßige Wiesenanlagen, durch Anlegung gemeinnütziger Wege und Brücken;
3) durch Verbesserung der Wasserversorgung;
4) durch Bereitung und Anwendung der verschiedenen Düngestoffe nach den Grundsätzen der Düngerlehre, durch verbesserte Anlage von Düngerstätten, durch zweckmäßige Einrichtung zur Verwendung von städtischen Abfallstoffen, sowie durch Einführung von Streusurrogaten, z. B. Torfstreu;
5) durch namhafte Verbesserung im Betriebe landwirthschaftlich-technischer Gewerbe;
6) durch Einführung und Anwendung nützlicher neuer Ackergeräthe, dann land- und hauswirthschaftlicher Maschinen; [728]
7) durch Einführung und gelungenen größeren Anbau neuer Culturpflanzen, einschließlich der Korbweiden;
8) durch Verbesserung von Weinbergen, Einführung besserer Rebensorten, sorgfältige Traubensortirung, verbesserte Traubenkelterung und Weinbereitung;
9) durch verbesserte Hopfenanlagen und Hopfencultur;
10) durch Anlegung neuer Obstbaumschulen oder bedeutende Verbesserung der bestehenden, durch Anlage größerer Obstculturen und durch Verwerthung des Obstes, insbesondere durch Mostbereitung;
11) durch verbesserte landwirthschaftliche Gartencultur;
12) durch rationelle Samenzucht für anerkannt gute Gattungen von Culturpflanzen für Land- und Gartenbau auf größeren Flächen;
13) durch namhafte Förderung der Bienenzucht;
14) durch entsprechende Veredlung des Viehstandes und Bildung von Stammzuchtgenossenschaften;
15) durch Herstellung von entsprechenden Tummelplätzen für Fohlen (Fohlengärten); durch Anwendung eines rationellen Hufbeschlags;
16) durch gelungene Einführung wesentlich verbesserter Viehnutzungen, insbesondere mit Rücksicht auf das Molkereiwesen;
17) durch rationelle Fischzucht mit günstigen Ergebnissen;
18) durch Verbesserung der landwirthschaftlichen Gebäude, namentlich der Stallungen;
19) durch Begründung oder Erweiterung eines geregelten Forstbetriebes und Aufforstung öder Gründe, durch größere Ansaaten und Anpflanzungen, durch Baumfelderanlagen und nützliche Holzzucht außerhalb des Waldes an entsprechenden Oertlichkeiten;
20) durch gelungene Leistungen in der landwirthschaftlichen Geflügelzucht.
Die Auszeichnung ist weder an die Einzelperson, noch an das Grundeigenthum gebunden; sowohl Private als Corporationen, Nutznießer, Pächter und Verwalter (mit Zustimmung der Gutsherrschaft), Ausländer sowohl als Inländer sind zur Bewerbung gleich berechtigt – vorausgesetzt, daß die Leistungen in Bayern stattgefunden haben und durch die erforderlichen Zeugnisse belegt sind.
Bei allen Leistungen ist die Größe und der Erfolg derselben zu bezeichnen und zu bestätigen, daß solche Leistungen während der letzten vier Jahre 1879, 1880,1881 und 1882 stattgefunden haben, indem für allenfalls in frühere Jahre zurückgreifende derartige Leistungen eine Preisconcurrenz (mit Ausnahme der zu Nr. 19 aufgeführten) nicht eröffnet ist; derselbe Preisträger kann erst nach weiteren vier Jahren wieder für dieselbe Art der Leistung ausgezeichnet werden; auch muß in den einschlägigen Preisanträgen stets angegeben werden, ob der Bewerber durch unentgeltliche Abgabe oder durch billigen Verkauf der erzeugten Samen, Pflanzen und Setzlinge, dann der nachgezogenen Thiere an Bewohner der Gegend oder durch das gegebene Beispiel auch über das eigene Anwesen hinaus gemeinnützig gewirkt hat, indem bei sonst gleichen Verhältnissen jenen Bewerbern der Vorzug gebührt, welche in jedem einzelnen Fache auch auf ihre Mitbürger günstigen Einfluß geübt haben.

§. II. Preise für erfolgreiche und verdienstliche Bestrebungen der Beamten, Geistlichen, Schullehrer, Culturingenieure, Bezirksgeometer, Thierärzte und Bürgermeister zur Förderung der Landwirthschaft.[Bearbeiten]

Abgesehen von einem praktischen Landwirthschaftsbetriebe sind für erfolgreiche und verdienstliche Bestrebungen derselben zur Förderung der Landwirthschaft als Preise angesetzt: [730]
Vier goldene Vereins-Denkmünzen, jede im Werthe von fünfzig Mark sammt Ehrendiplomen;
acht große silberne Vereins-Denkmünzen sammt Ehrendiplomen;
vierundzwanzig kleine silberne Vereins-Denkmünzen sammt Ehrendiplomen; sowie
vierundzwanzig ehrende Erwähnungen mit Diplomen und zwar für diejenigen Beamten, Bürgermeister, Geistlichen, Schullehrer, Culturingenieure, Bezirksgeometer und Thierärzte, welche sich zur Verbesserung der Landwirthschaft im Ganzen oder in ihren einzelnen Zweigen vorzüglich thätig bewiesen, insbesondere durch Bildung von Genossenschaften für Ent- und Bewässerung, für Molkerei und Branntweinbrennerei, zur Förderung landwirthschaftlicher Creditgenossenschaften, zur Zuchtstierhaltung, zum gemeinschaftlichen Ankauf von Dünger- und Futtermitteln, sowie durch Gründung landwirthschaftlicher Fortbildungsschulen, Haushaltungsschulen und Ortsbibliotheken einsichtsvollen Eifer entwickelt haben
Die Form der Preisanträge bestimmt das Formular I und in denselben ist gleichfalls zu bestätigen, daß die fraglichen Leistungen während der letzten vier Jahre 1879, 1880, 1881 und 1882 stattgefunden haben, indem für allenfalls in frühere Jahre zurückgreifende Leistungen dieser Art eine Preisconcurrenz nicht eröffnet ist.

§. III. Preise für Leistungen der Gemeinden.[Bearbeiten]

Es werden für 1883 acht Preise bestehend in je einem Ehrendiplom ausgesetzt; ferner kommen hiezu noch ehrende Erwähnungen mit Diplomen.
Die Preise sind ausschließend zur Bewerbung für diejenigen Gemeinden bestimmt, welche im Laufe der jüngst verflossenen fünf Jahre sich ausgezeichnet haben durch eine oder mehrere der im vorstehenden §. I. benannten, insbesondere aber durch nachstehende den gesammten Gemeindedistrikt umfassende Leistungen als:
1) durch gemeinnützige Unternehmungen im Genossenschaftsverbande;
2) durch Einführung verbesserter Wasserversorgung;
3) durch gute Instandhaltung der Feldwege;
4) durch Herstellung von hinreichend geräumigen und sonst geeigneten Tummelplätzen für Fohlen (Fohlengärten) und Hornvieh.
Die Form der Preisanträge erhellt aus Formular I.

§. IV. Preise für die zum Betriebe der Landwirthschaft verwendeten Dienstboten.[Bearbeiten]

Für Dienstboten, welche zu landwirthschaftlichen Arbeiten irgend einer Art verwendet, sich durch wenigstens fünfzehnjährige bei einer und derselben Herrschaft, mit derselben im Familienverbande lebend, Kost und Lohn beziehend, geleistete treue und eifrige Dienste, bei stets tadelloser Aufführung ausgezeichnet haben, sind zur Preisbewerbung vierundsechzig kleine silberne Vereins-Denkmünzen sammt Ehrendiplomen, sowie ehrende Erwähnungen ausgesetzt.
Zu diesen Dienstboten werden auch Schäfer der Privaten gerechnet, jedoch nicht die Geschwister der Dienstherrschaft.
Für diejenigen landwirtschaftlichen Dienstboten, welche unter obigen Bedingungen sich über eine Dienstzeit von wenigstens dreißig Jahren und darüber auszuweisen vermögen, werden als besondere Auszeichnung sechzehn große silberne Vereins-Denkmünzen sammt Ehrendiplomen bestimmt und zwar 8 für das männliche und 8 für das weibliche Dienstpersonal. Die Dienstboten können die drei verschiedenen Auszeichnungen [732] (ehrende Erwähnung, kleine silberne und große silberne Vereinsdenkmünze) nur einmal erhalten.
Die Form dieser Preisanträge ist aus Formular II zu entnehmen.

§. V. Preise für verdienstliche Leistungen im Hufbeschlagwesen.[Bearbeiten]

Es werden sechzehn Preise bestehend aus je einer bronzenen Vereins-Denkmünze sammt Diplom für Hufschmiede, welche vorzügliche Beschläge herstellen und zur Verbreitung eines rationellen Hufbeschlages beitragen, ausgesetzt.
Zu Preisanträgen ist Formular III zu benutzen.

§. VI. Allgemeine Vorschriften bezüglich der Preisanträge zu I, II, III, IV und V.[Bearbeiten]

Jeder Preis-Antrag muß in seinen Angaben bestimmt, klar und so verfaßt sein, daß aus ihm nicht nur die Leistungen an und für sich, sondern auch jener §. und jene Ziffer gegenwärtigen Programmes genau erhelle, worauf die Bewerbung sich stützt.
Die nach den Formularien auszustellenden Preis-Anträge sind von den Bezirks-Comités zu prüfen, zu bestätigen und an die Kreis-Comités einzusenden.
Sämmtliche Preisanträge werden durch das betreffende Kreis-Comité nach den fünf §§. ausgeschieden, die Anträge eines jeden §. in ein besonderes Verzeichniß gebracht und mit den bezüglichen Vorschlägen zur Preiszuerkennung dem General-Comité mitgetheilt.
Die Einsendung aller Preis-Anträge muß spätestens bis zum 1. September l. J. in den Händen der betreffenden Kreis-Comités sich befinden, damit sie gleichfalls spätestens am 10. September zu dem Einlaufe des General-Comité gelangt seien, da später einlaufende durchaus nicht mehr berücksichtigt werden können.
Es wird den Kreis-Comités empfohlen, hervorragende Leistungen nach §§. I bis V, wenn auch keine Bewerbungen vorliegen, dem General-Comité zur Auszeichnung vorzuschlagen oder hiezu Anträge von den Bezirks-Comités entgegenzunehmen.

§. VII. Preise für die verdienstlichen Leistungen auf dem Gebiete der Landwirthschaft im Kreise Oberbayern.[Bearbeiten]

Das Kreis-Comité des landwirthschaftlichen Vereins von Oberbayern, welches zugleich mit dem Central-Landwirthschaftsfeste sein Kreisfest feiert, setzt noch besonders für folgende in dem Kreise Oberbayern bethätigte Leistungen Preise aus, und zwar:

A.[Bearbeiten]

I. Zwei goldene Vereins-Denkmünzen mit Ehrendiplom,
II. vier große silberne Vereins-Denkmünzen mit Ehrendiplom,
III. acht kleine silberne Vereins-Denkmünzen mit Ehrendiplom:
1) für Förderung der Bestrebungen des landwirthschaftlichen Vereins im Allgemeinen und für Begründung von Ortsbibliotheken mit nachweisbar starker Benützung;
2) für Hebung der Rindviehzucht mittelst Raceveredlung;
3) für Förderung der Obstbaumzucht mittelst musterhafter Anlage von Obstbaumpflanzungen oder Anlage von Baumschulen;
4) für erfolgreiche Einführung neuer Futterpflanzen;
5) für Verbesserungen in der Alpenwirthschaft, [734] Käsefabrikation u. s. f., dann für erfolgreiche Moorculturen mittelst Be- und Entwässerung, sowie mittelst Anschwemmung, für Einführung und Mehrung des Kunstwiesenbaues, für Anlage von künstlichen Streuwiesen und für zweckmäßige Waldcultur;
6) für Einrichtung musterhafter Düngerstätten mit vollkommener Jauchebenützung;
7) für Hebung der Bienenzucht durch Einführung und Verbreitung verbesserter Bienenwohnungen und sonstiger auf diese Zucht bezüglichen neueren Geräthe.
Die Preise können nur gegeben werden, wenn die Leistungen nicht schon vom General-Comité oder dem Kreis-Comité in den letzten vier Jahren ausgezeichnet worden sind.
Die Preisanträge sind ganz gleich jenen um Preise des General-Comités und nach Formular I (Preisanträge zu §. 1 des Festprogramms) bis 1. September an das Kreis-Comité von Oberbayern abzuliefern.
Verspätete Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Das Kreis-Comité wird sein Beurtheilungsergebniß mit den übrigen Kundgaben des General-Comités über die Oktober-Festpreise zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Um die obenbezeichneten Preise können sich nur Vereinsmitglieder, die dem Kreise Oberbayern angehören, bewerben.

B. Preise für die Hornviehzucht des Kreises Oberbayern.[Bearbeiten]

a) Buntvieh, (Miesbacher, Pinzgauer und verwandte Schläge).[Bearbeiten]

1) Für Zuchtstiere von 1–3½ Jahren:
drei Preise zu 60, 30 und 18 M.
2) Für die besten Zuchtkühe:
drei Preise zu 60, 30 und 18 M.
3) Für Kalbinen, welche nicht über 2 Jahre alt sind:
drei Preise zu 60, 30 und 18 M.

b) Einfarbiges Vieh (Allgäuer und verwandte Schläge).[Bearbeiten]

Preise wie sub. a.
Hiezu wird noch besonders bemerkt:
1) Diese Preise reihen sich an diejenigen, welche das General-Comité nach dem folgenden §. VIII verleiht, an und dienen sie zur Vermehrung derselben;
2) nur Aussteller, welche ausübende Landwirthe aus dem Kreise Oberbayern sind, können hiefür concurriren;
3) die Vertheilung dieser Preise auf die ausgestellten Thiere der verschiedenen Racen und Schläge bleibt nach Maßgabe der vorgeführten Stückzahl aus denselben dem Ermessen der Herren Preisrichter überlassen;
4) in allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des §. IX des Festprogrammes.

§. VIII. Preise für landwirthschaftliche Hausthiere.[Bearbeiten]

Für die bei dem Central-Landwirthschaftsfeste zur Ausstellung, Musterung und Preisconcurrenz vorgeführten und als preiswürdig erkannten landwirthschaftlichen Hausthiere werden nachstehende Preise[1] ausgesetzt.

A. Für Zuchtthiere.[Bearbeiten]

I. Für die Pferdezucht. [2][Bearbeiten]

a) Für die schönsten zur Zucht tauglichen 3½- und 4½jährigen Hengste.[Bearbeiten]
1) Des starken Wagenschlages:
a) drei Hauptpreise zu 300, 180 und 90 M.;
b) drei Preise, jeder zu 45 M.
2) Des leichten Wagen- und des veredelten Reitschlages: [736]
a) drei Hauptpreise zu 300, 180 und 90 M.;
b) drei Preise, jeder zu 45 M.
b) Für die schönsten zur Zucht tauglichen 3½- und 4½jährigen Stuten.[Bearbeiten]
1) Des starken Wagenschlages:
a) drei Hauptpreise zu 300, 180 und 90 M.;
b) drei Preise, jeder zu 45 M.
2) Des leichten Wagen- und veredelten Reitschlages:
a) drei Hauptpreise zu 300, 180 und 90 M.;
b) drei Preise, jeder zu 45 M.

II. Für die Rindviehzucht.[Bearbeiten]

Es werden besondere Preise ausgesetzt für:
1) Algäuer-, Murnau–Werdenfelser-, Montafuner-, Schwyzer- und verwandtes einfarbiges Gebirgsvieh;
2) Miesbacher-, Pinzgauer-, Pongauer- und verwandtes Fleckvieh;
3) Ansbach–Triesdorfer- und Rieser-Vieh;
4) Kelhelmer-Vieh;
5) Voigtländer- (Sechsämter-) und Chamauer-Vieh;
6) Fränkisches Vieh (Scheinfelder-, Mainthaler- und Ellinger-Vieh);
7) Glan- und Donnersberger-Vieh;
8) Bayreuther-Schecken.
Für jede der eben aufgeführten 8 Hauptkategorien sind bestimmt:
a) Für vorzügliche Zuchtstiere:[Bearbeiten]
a) drei Hauptpreise zu je 90, 70 und 50 M,;
b) zwei Nachpreise;[3]
sohin im Ganzen 1680 M.
b)Für die besten Zuchtkühe:[Bearbeiten]
a) drei Hauptpreise zu je 80, 60 und 40 M.;
b) zwei Nachpreise;
sohin im Ganzen 1440 M.
c) Fül Kalbinen:[Bearbeiten]
a) drei Hauptpreise zu je 60, 40 und 30 M.;
b) zwei Nachpreise;
sohin im Ganzen 1040 M.

B. Für Mastvieh.[Bearbeiten]

III. Für Mastochsen.[Bearbeiten]

Hervorragende Leistungen in der Mastzucht werden durch Ehrendiplome ausgezeichnet.

§. IX. Bestimmungen zur Preis-Zuerkennung für die in §. VIII angeführten Viehstücke.[Bearbeiten]

Rücksichtlich der Preise-Zuerkennung für die vorgeführten Viehstücke werden folgende Bestimmungen festgesetzt:
1) Alle Preisanträge über vorzuführendes Preisvieh müssen sich spätestens am 15. September in den Händen des General-Comités befinden. Die Anmeldung muß nach Formular IV erfolgen.
Späteres Eintreffen der Preisanträge zieht den Ausschluß des betreffenden Viehes von der Concurrenz nach sich.
2) Die Musterung der verschiedenen Viehgattungen geht in nachstehender Weise vor sich:
a) die der Pferde auf dem Mariahilfplatze in der Au. Dort müssen die Hengste Freitag den 5. Oktober Nachmittags 2 Uhr, die Stuten aber Samstag den 6. Oktober Vormittags 8 Uhr vorgeführt werden;
b) des Rindviehes mit Einschluß der Mastochsen im Ausstellungsbaue auf der (Theresien-) Festwiese [738] Samstag den 6. Oktober, Vormittags 6 Uhr.
Das Rindvieh muß Freitag den 5. Oktober Abends in den Stallbaraken auf der Theresienwiese untergebracht sein.
Behufs Erleichterung der Vorführung der Zuchtstiere werden Nasenringe dringend empfohlen.
Diejenigen Viehstücke, welche an den eben bestimmten Plätzen, Tagen und Stunden dem Preisgericht noch nicht vorgeführt sein sollten, müssen von der Preisconcurrenz ausgeschlossen bleiben.
3) Zur Musterung der Viehstücke und zu der daran sich reihenden Preise-Zuerkennung werden Preisgerichte aus unparteiischen sachverständigen Männern niedergesetzt, deren Mitglieder vor dem Beginne ihrer Wirksamkeit die feierliche Erklärung abgeben, daß sie ihre Urtheile nur nach bester Ueberzeugung, gewissenhaft und unparteiisch schöpfen werden. Diesen Preisgerichten ist zur Obliegenheit gemacht, die zur Concurrenz ausgesetzten Preise nur insoferne zuzukennen, als die Bewerber vermöge der wirklichen Preiswürdigkeit ihrer Viehstücke auf die betreffende Auszeichnung und Belohnung Anspruch haben.
4) Das Preisgericht ist befugt, Preise von einem Geschlechte auf das andere und von einem Viehschlage auf den andern zu übertragen, wenn für den betreffenden Schlag nicht hinlänglich preiswürdige Thiere vorgeführt werden.
5) Zur Preisebewerbung von vorgeführten Viehstücken sind Gemeinden und Corporationen ebenso wie Private – Nutznießer, Pächter, Verwalter so gut als Eigenthümer, Ausländer wie Inländer berechtigt, vorausgesetzt, daß die Aufzucht auf bayerischem Grund und Boden stattgefunden hat.
6) Die Preise werden ohne Bezug der Frage zuerkannt, ob für dasselbe Viehstück bereits anderwärts Preise erlangt worden sind. Bei dem Centralfeste aber kann für dasselbe Viehstück nur einmal auf die Zuerkennung eines Hauptpreises Anspruch gemacht werden.
7) Staatsanstalten verzichten in dem Falle der Concurrenz und der Zuerkennung eines Preises auf diesen Letzteren in der Art, daß sie zwar an der betreffenden Rangstelle genannt werden und das Preisediplom entgegennehmen, den Preis selbst aber dem in der Preiseordnung Nächstfolgenden überlassen.
8) Für jedes Viehstück ist der Preisantrag nach Anleitung des Formulars IV gesondert auszustellen. Es muß in demselben ausgedrückt sein:
a) daß der Bewerber das zur Preis-Concurrenz kommende Viehstück entweder von Geburt her bis zur Vorführung selbst gezogen oder die Aufzucht wenigstens seit der zweiten Hälfte des erreichten Alters übernommen und ununterbrochen fortgesetzt hat; desgleichen
b)daß er für das vorgeführte Viehstück bei dem Central-Landwirthschaftsfeste noch keinen Hauptpreis erhielt.
9) Am Festsonntage, Vormittags 8 Uhr, sind jene Viehstücke, für welche Preise zuerkannt wurden, in den Ausstellungsbau auf der Theresienwiese zu bringen und in die ihnen bezeichneten Standabtheilungen einzuführen, nachdem durch die von dem Preisgerichte empfangenen Scheine ihre Berechtigung zur Einnehmung dieser Stellen nachgewiesen ist. Die Preisthlere müssen am Festsonntage und Montage von 8 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags im Ausstellungsbau aufgestellt sein. Wer dieß [740] nicht thut oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund seine Thiere aufzustellen versäumt, verliert seinen Geldpreis. Die nöthige Streu wird unentgeltlich geliefert, das übrige Futter zu dem Selbstkostenpreis abgegeben, für Aufstellung von Maschinen zum Schroten des Futters und Brechen des Getreides wird gesorgt. Standgeld ist nicht zu entrichten.
10) Bei der Preisevertheilung selbst müssen die vorzuführenden Viehstücke von einer eigenen Person geleitet werden, damit der Eigenthümer zum Empfange des ihm zugedachten Preises auf der Treppe des Königszeltes ungehindert zu erscheinen vermöge. Jener Person, gleichviel ob Knecht oder Magd, wird eine Belohnung in Geld zugestellt.

§. X.[Bearbeiten]

Die Preise, Fahne und Diplom, für vorzuführende Viehstücke empfängt der Preisträger am Festsonntage am Eingänge des Königszeltes, für nicht vorzuführende am Ausstellungsplatze. Der Geldpreis für Ausstellungs-Thiere wird am Schlusse der Ausstellung gegen Uebergabe der Anweisung dem Preisträger eingehändigt.
Die in §. I, II, III, IV, V und VII ausgesetzten Preise dagegen werden den einschlägigen Kreis- resp. Bezirks-Comités übermittelt und wird von diesen für die feierliche Zustellung an die betreffenden Bewerber Sorge getragen.

§. XI.[Bearbeiten]

Im Uebrigen wird bezüglich der Ausstellung auf der Festwiese noch Folgendes bestimmt:
I. Sämmtliche Ausstellungsgegenstände müssen bis längstens 15. September angemeldet werden.
Ueber die bis zum 15. September angemeldeten Ausstellungs-Gegenstände wird ein Katalog ausgegeben, welcher den Namen und den Wohnort des Ausstellers nebst der Bezeichnung der Gegenstände enthält.
Alle Ausstellungsgegenstände müssen am Freitag den 5. Oktober im Ausstellungsraume auf der Theresienwiese aufgestellt sein.
Die Geschäfte der Spedition besorgt, falls durch den Aussteller nicht anders bestimmt wird, das Speditionshaus Ludwig Karl Buchner, Bayerstraße Nr. 9, auf Kosten der Aussteller.
II. Bezüglich der Sendungen von landwirthschaftlichen Geräthen aus dem Zollvereins-Auslande gelten die unter den Zollvereins-Staaten vereinbarten Bestimmungen.
III. Gebühren. Die Ausstellung-Commission bestreitet für die Aussteller keinerlei Auslagen, erhebt aber auch von ihnen keine Platzgebühren. Für die zu Proben nöthigen Materialien, als Rüben, Oelkuchen, Getreide, Stroh, sowie für allenfallsige Herstellung von bedeckten Räumen haben die Aussteller zu sorgen. Das Ausstellungs-Comité ist jedoch bereit, nach Verlangen und auf Kosten der Aussteller bedeckte Räume herstellen zu lassen.
IV. Dauer der Ausstellung. Die Ausstellung auf der Therestenwiese wird am Samstag den 6. Oktober eröffnet. Die Ausstellung der Preisthiere dauert bis Montag den 8. Oktober Abends, jene der Maschinen und Geräthe bis Dienstag den 9. Oktober Abends. Während dieser Zeit darf ohne Genehmigung der Commission kein Gegenstand vom Platze gebracht werden.
Wegen Beschädigung oder Verlust von Ausstellungsgegenständen wird keinerlei Verantwortlichkeit übernommen.

§. XII.[Bearbeiten]

Wenn Seine Majestät der König und die [742] Allerhöchsten Herrschaften das Central-Landwirthschafts-Fest mit Allerhöchst Ihrer Gegenwart beglücken, werden Allerhöchst Dieselben von dem General-Comité des landwirthschaftlichen Vereins an den Stufen des Königszeltes ehrfurchtsvollst empfangen.
An die Besichtigung der preiswürdigen Viehstücke reiht sich zunächst die Vorführung der einzelnen Preisviehstücke und die Zustellung der zuerkannten Preise an die Besitzer derselben.

§. XIII.[Bearbeiten]

Ueber die gelegentlich des Central-Landwirthschafts-Festes von dem Magistrat der kgl. Haupt- und Residenzstadt veranstalteten sonstigen Festlichkeiten und Volksvergnügungen erscheint eine eigene Kundgabe.
Montag den 8. Oktober wird während des Vormittags in bisher üblicher Weise der Viehmarkt auf der Festwiese abgehalten.
Gegenwärtiges Programm wird in allen Kreisen des Königreiches durch die Kreis-Amtsblätter bekannt gemacht werden.
München, im Juni 1883.
Das General-Comité
des landwirthschaftlichen Vereins in Bayern.
Der erste Vorstand:
Reichsrath Graf von Lerchenfeld.
Der General-Secretär:
Otto May.

Formulare.[Bearbeiten]

I. Formular für Preisanträge nach §. I des Festprogrammes[Bearbeiten]

wegen allgemeiner und specieller Leistungen im Gesammtgebiete der Landwirthschaft, dann nach §. II wegen der Leistungen der Beamten, Geistlichen, Schullehrer, Culturingenieure, Bezirksgeometer, Thierärzte und Bürgermeister und nach §. III wegen Leistungen der Gemeinden.[4]

Vorzeiger dieses:
Name (Vor- und Zuname):
Eigenschaft (ausübender Landwirth, Geistlicher etc.):
Wohnort:
landwirthschaftlichen Bezirkes:
im Kreise:
beantragt die Zuerkennung eines Ehrenpreises nach §. I (beziehungsweise §. II, III oder VII A.) des Festprogrammes für nachstehende, innerhalb der letzten vier Jahre 1879, 1880, 1881 und 1882 ausgeführten Leistungen, als:
(Nun werden hier alle anzuführenden Leistungen einzeln und genau aufgezählt und die Größe derselben, sowie deren Erfolg gewissenhaft angegeben.)
Gutachten.
Das unterzeichnete Bezirks- Comité hat die in vorstehender Darstellung aufgeführten Thatsachen einer genauen Würdigung unterzogen und bemerkt in Bezug auf die Wahrheit des Thatbestandes Folgendes:
(Hier werden die desfallsigen Anträge des Bezirks-Comités eingeschaltet.)
In Folge dessen bestätigt das unterzeichnete Bezirks-Comité die Wahrheit der in vorstehender Darstellung [744] entwickelten Leistungen nach dem vollen Inhalte des Antrages mittelst Unterschrift und Fertigung.

II. Formular für Preisanträge nach §. IV des Festprogrammes[Bearbeiten]

bezüglich der landwirthschaftlichen Dienstboten.

Der (die) Unterzeichnete:
Name und Stand der Dienstherrschaft (welche ausübender Landwirth sein muß): ::Wohnort:
landwirthschaftlichen Bezirkes:
im Kreise:
beantragt die Zuerkennung eines Ehrenpreises nach §. IV des Festprogrammes.
Name (Vor- und Zuname des Dienstboten):
Eigenschaft: (hier muß genau nachgewiesen werden,
a) daß der Dienstbote während der Dauer seiner Dienstzeit zum Betriebe irgend eines Zweiges der praktischen Landwirthschaft in der strengen Bedeutung des Wortes verwendet wurde, und angegeben werden,
b) in welcher Eigenschaft er diente.)
Hierauf wird das physische Alter des Dienstboten und die Dauer der Dienstzeit bei ein und derselben Dienstherrschaftsfamilie genau und gewissenhaft angegeben und über dessen Fleiß, die Geschicklichkeit, Treue, Anhänglichkeit und den gepflogenen tadellosen, moralischen Lebenswandel der geeignete Ausweis bestimmt und deutlich ausgesprochen, der Preisvorschlag vom Antragsteller unterzeichnet und vom Bezirks-Comité bestätigt. Bereits durch Ehrenpreise ausgezeichnete Dienstboten können erst nach 5 Jahren wieder mit Bewerbungen einkommen, werden aber in diesem Falle nur dann berücksichtiget, wenn sie in Folge dieser neuen Bewerbung in eine höhere Klasse der Auszeichnung einrücken.
Steht der Dienstbote im verwandtschaftlichen Verhältniß zu der Dienstherrschaft, so ist sich über den Grad der Verwandtschaft in dem Preisantrage auszusprechen.
Die Preisanträge müssen vom betreffenden Bürgermeisteramte contrasignirt sein.

III. Formular für Preisanträge nach §. V des Festprogrammes[Bearbeiten]

bezüglich verdienstlicher Leistungen im Hufbeschlagwesen.

Vorzeiger dieses:
Name (Vor- und Zuname):
Eigenschaft (Meister, Gehilfe):
Wohnort:
landwirthschaftlichen Bezirkes:
im Kreise:
beantragt die Zuerkennung eines Ehrenpreises nach §. V des Festprogrammes für vorzügliche Leistungen im Hufbeschlagwesen.
Gutachten.
des betreffenden beamteten Thierarztes.
In Folge dessen bestätigt das unterzeichnete Bezirks-Comité den vollen Inhalt des Antrages mittelst Unterschrift und Fertigung.

IV. Formular für Preisbewerbungen zu Thieren nach §. VIII des Festprogrammes.[5][Bearbeiten]

Vorzewiger dieses:
Name (Vor- und Zuname): [746]
Wohnort:   Postbezirk:
landwirtschaftlichen Bezirkes:
im Kreise:
führt zum heurigen Central-Landwirthschaftsfeste zu München einen Zuchthengst (Zuchtstute, Stier, Kuh, Kalbin oder Mastochsen),
von Farbe:
Abzeichen:
dermaligen Alters:
(bei Pferden: Abstammung, Vater ob Landgestütsbeschäler, in letzterem Falle zuverlässige Angabe des Namens des Beschälers).
Bewerber hat dieses Thier von Geburt her erzogen (oder seit . . . Jahren . . . Monaten in eigener Pflege).
Der Preisbeweiber hat für dieses Thier bei dem Central-Landwirthschaftsfeste noch keinen Hauptpreis erhalten.
Derselbe will sich bewerben:
a) bei Pferden: um einen Pferdezuchtprels des starken (leichten) Schlages;
b) bei Rindvieh: um einen Preis einer der im §. VIII sub II Ziff . . . des Programmes benannten Racen.
Für den Transport gedenkt er die Eisenbahn zu benutzen und zwar von der Station . . . . aus.

  1. Zu jedem Preise wird eine Fahne mit Ehrendiplom gegeben.
  2. Sämmtliche vorzuführende Pferde müssen eisenbeschlagen sein.
  3. Jeder Nachpreis besteht in einer kleinen silbernen Vereinsdenkmünze nebst einer Fahne mit Ehrendiplom.
  4. Zugleich auch Formular fül Preisanträge nach Programm §. VIIA. für oberbayerische Landwirthe.
  5. Alle Preisbewerbungen für Thiere müssen vom Bürgermeister bestätigt, sich bis längstens 15. September in den Händen des General-Comités des landwirthschaftlichen Vereines befinden.
    Für jedes auszustellende Thier muß ein eigenes Formular ausgefertigt und eingesendet werden. Es dürfen daher nicht auf ein und demselben Formulare mehrere Thiere zur Ausstellung angezeigt sein.