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RE:Adfinitas

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Schwägerschaft, Verhältnis eines Gatten zu den Verwandten des andern
Band I,1 (1893) S. 358 (IA)
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Adfinitas. Modestinus bezeichnet die cognati viri et uxoris als adfines und erklärt den Namen daraus, dass duae cognationes quae diversae inter se sunt per nuptias copulantur et altera ad alterius cognationis finem accedit, Dig. XXXVIII 10, 4, 3. Hiernach versteht man allgemein (vgl. z. B. Hinschius s. v. Affinität in v. Holtzendorffs Rechtslexikon und Sohm Institutionen⁴ 335 § 78, II) unter A. die Schwägerschaft (einschliesslich der Stiefverwandtschaft), d. i. das Verhältnis eines Gatten zu den Verwandten des andern. Innerhalb dieser Schwägerschaft waren jedoch nur die Allernächsten durch Rechtssatz ausgezeichnet; so war z. B. das Verhältnis des Gatten zu den Geschwistern des andern nur in der ältesten Zeit (Dion. ant. IV 79) und dann erst wieder in der christlichen Kaiserzeit ein Ehehindernis (Cod. Iust. de inc. nupt. V 5, 5 und 8, anders Liv. I 46. Plut. Crass. 1, 2. Apulei. Apol. 97). Daher erklärt sich die rechtliche Bedeutungslosigkeit der Schwägerschaftsgrade (Dig. XXXVIII 10, 4, 5) daraus, dass alle rechtlich ausgezeichneten Schwäger gleich behandelt wurden. Ferner ist auffallend, dass Paulus die Ehegatten und die Brautleute zu den adfines zählt (Fragm. Vat. 302; vgl. Bruns quid conferant Vaticana fragmenta ad melius cognoscendum ius Romanum, Tubingae 1842, 116). Adfines im technischen Sinne waren hiernach wahrscheinlich im Sinne der Pandektenjuristen nur die Grenznachbarn zweier durch Heirat oder Verlöbnis an einander gerückter Familien, mit andern Worten die Gatten und die Brautleute in ihrem Verhältnisse zu einander und zu ihren Verwandten in gerader Linie. Die Auflösung einer Ehe beseitigte zwar die durch sie begründete Adfinität (Cic. pro Quinctio 6; pro Sestio 3; pro Cluentio 67. Gai. I 63), aber nicht immer ihre rechtlichen Folgen (vgl. fr. Vat. 218. 303. Dig. XXIII 2, 15). Über diese Folgen vgl. Klenze Ztschr. f. geschichtl. Rechtswiss. VI 1–144, welcher jedoch (ebenso wie Rein Privatr. d. Röm. 406. 503ff.) darin zu weit geht, dass er Rechte der cognati den adfines auch da, wo Quellenzeugnisse fehlen, ohne weiteres zuspricht. Vgl. namentlich auch Böcking Pandekten I 207 § 55. Kuntze Kurs. des röm. R. § 395. 403.