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RE:Actarius 2

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Beamter für das militärische Verpflegungswesen
Band I,1 (1893) S. 301 (IA)–302 (IA)
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2) Beamter für das militärische Verpflegungswesen, zuerst nachweisbar unter Severus (CIL XIV 2255; vgl. II 2663). Rang und Gehalt wird durch die Rechtsstellung seines Truppenteils bestimmt (Cod. Theod. VIII 1, 10), weshalb der Name desselben oder doch die Angabe der Truppengattung zur vollen Titulatur gehört (a. legionis VII Geminae CIL II 2663; legionis X Geminae CIL III 4232; legionis XIII Geminae Ephem. epigr. IV 160; cohortis IV Brittonum CIL VII 458; οὐιξιλλατίονος Μοθανῶν Lebas III 2037; protectorum CIL III 6988; λανκιαρίων CIG 4004; legionis CIL VIII 2554; alae CIL III 3392. EXA oder EXAC in den Soldatenlisten CIL III 6179. VIII 2626 ist wohl exactus [vgl. CIL XIV 2255 = VI 3401], nicht ex actario aufzulösen). Anfangs wurden sie aus den Soldaten selbst gewählt und zwar meist aus den Principales (aus den equites legionis CIL II 2663; aus den optiones CIL VIII 2554). Doch im 4. Jhdt. waren sie zu reinen Civilbeamten geworden; nur dass sie den Magistri Militum unterstanden (Cod. Theod. VII 4, 24. VIII 1, 5. 10. 15. Cod. Iust. XII 37, 16) und deren Scriniarii über sie die Controle führten (C. Th. VIII 1, 15), erinnerte an ihre frühere Stellung. Die Privilegien der Soldaten nahmen sie zwar noch immer in Anspruch, doch wurden sie ihnen im Laufe der Zeit vielfach beschnitten (Cod. Theod. XII 1, 125. Cod. Iust. XII 49, 9. Vgl. C. Th. VIII 1, 3. 5). Sie hatten die Aufgabe, täglich von den Susceptores der Naturalsteuern gegen eigenhändige Quittung (pittacium authenticum) das für ihren Truppenteil erforderliche Korn zu erheben [302] (Cod. Theod. VII 4, 11. 13. 16. 24. Vict. Caes. 33, 13) und es unter die einzelnen Soldaten zu verteilen. Als man die Naturallieferungen in Geld ablöste, wurde den A. die Auszahlung desselben übertragen, wofür sie zur Annahme einer Sportel berechtigt waren (C. Iust. XII 37, 16) Trotz ihrer häufigen Veruntreuungen, welche schon Constantin veranlassten, gegen sie die Folter zu gestatten (C. Th. VIII 1, 3. 5), und denen die Gesetzgebung auch später auf die mannigfachste Weise, aber immer vergebens entgegentrat (Vict. Caes. 33, 13. Amm. XXV 10, 7. C. Th. VII 4, 11. 13, 16. 24. 28. VIII 1, 3. 14. 15. 8, 4. Cod. Iust. XII 37, 16. 49, 9), besassen sie bei den Truppen meist so grossen Einfluss, dass die Verletzung eines A. leicht zu Revolten Veranlassung gab (Vict. Amm. a. O. Eutr. IX. 9, 3. Hist. Aug. XXX Tyr. 6, 3; vgl. Amm. XX 5, 9). Nach Niederlegung ihres Amtes, dessen Dauer Valentinian I. auf 10 Jahre fixierte, musste ihr Truppenteil ihnen das Zeugnis guter Verwaltung geben, was vermutlich in der Form der Acclamation geschah; dann erhielten sie die Würde eines Perfectissimus (C. Th. VIII 1, 10; vgl. 5), mitunter auch die Statthalterschaft einer Provinz (Amm. XX 5, 9) und die Anwartschaft auf weiteres Avancement im Civildienst (C. Th. a. O.). Den Titel A. führten auch diejenigen Beamten, welche dem Gefolge des Kaisers (Murat. 864, 3), den Zugtieren seines Trosses (Amm. XV 5, 3), den Schauspielern und den Circuspferden (C. Th. VIII 7, 21. 22) die Verpflegung zuzuteilen hatten. Cauer Ephem. epigr. IV p. 429.

[Seeck. ]