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RE:Αἰκίας δίκη

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Privatklage wegen körperlicher Misshandlung
Band I,1 (1893) S. 1006 (IA)–1007 (IA)
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Αἰκίας δίκη, Privatklage wegen körperlicher Misshandlungen oder Realinjurien. Auf eine solche [1007] beziehen sich die Reden des Demosthenes gegen Konon (LIV) und des Isokrates gegen Lochites (XX). Von der öffentlichen Klage, welche denselben Zweck verfolgte, der γραφὴ ὕβρεως, unterscheidet sie sich dadurch, dass der Kläger hier das Materielle der empfangenen Beleidigung, dort die der Beleidigung zu Grunde liegende Absicht, den animus iniuriandi, betont; vgl. Ὕβρεως γραφή. Die Klage αἰκίας war nur begründet, wenn der Anzuklagende der angreifende Teil gewesen war: ἡ αἰκία τοῦτ' ἔστιν, ὃς ἂν ἄρξῃ πρότερος χειρῶν ἀδίκων [Demosth.] XLVII 40 und 7. 15. 39. 47. Demosth. XXIII 50. Isokr. XX 1. Die Klage war schätzbar von seiten des Klägers und ihm fiel, wie bei allen Privatklagen, wenn er gewann, die Busse als Schmerzensgeld zu, Isokr. XX 15f. Harpokr. s. αἰκίας. Bekker Anecd. gr. 356, 1. Die Behörde, bei welcher sie angebracht werden musste, waren die Vierzigmänner, οἱ τετταράκοντα nach Demosth. XXXVII 33; nach Aristot. Resp. Ath. 52, 2 dagegen gehörte sie zu den δίκαι ἔμμηνοι und vor die εἰσαγωγεῖς. Es ist also in der Zeit zwischen 345 und 328 in dieser Beziehung eine Änderung erfolgt. Hierdurch ebenso wie durch den Fall bei Demosth. LIV 11f. widerlegt sich die Angabe des Grammatikers bei Bekker Anecd. gr. 360, 23, dass sie binnen vier Tagen, so lange noch die Spuren der erhaltenen Schläge sichtbar waren, habe angebracht werden müssen. Übrigens ist sie die einzige Privatklage, bei welcher keine Gerichtsgebühren zu erlegen waren. Isokr. XX 2. Vgl. Boeckh Staatsh. d. Ath. I² 475f. 492f. Meier-Lipsius Att. Proc. 646f.