Rechtshilfeersuchen an mehrere Länder (Großh. Hess)(1819)
[91]
Die mit den einzelnen deutschen Staaten wegen schnellerer Beförderung der gerichtlichen Insinuationen abgeschlossene Uebereinkunft ist nunmehr auch mit dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin und dem Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz getroffen worden. In Gemäßheit derselben wurden für den ersteren Staat die Justiz-Canzleien zu Schwerin, Gustrow und Rostock, für den letzteren aber die Justiz-Canzlei zu Neustrelitz, als diejenigen Gerichtsstellen bezeichnet, an welche sich die dießseitigen Justizbehörden zu wenden haben.
Indem man denselben diese Uebereinkunft zur Nachachtung in vorkommenden Fällen bekannt macht, erröffnet man ihnen, in Bezug auf die Bekanntmachung vom 5. November 1817, daß unter den einzelnen Kreisen des Großherzogthums Baden für den Kinzigkreis das Hofgericht des Mittelrheins zu Rastadt zur Empfangnahme gerichtlicher Ersuchungen um Ladungen und Insinuationen angewiesen worden ist.
Auch werden die Großherzoglichen Gerichte, in Beziehung auf die mit dem Königreich Preußen in dieser Hinsicht getroffene Uebereinkunft vom 24. Juni l. J. in Kenntniß gesetzt, daß der Königl. Preußische Rheinische Appellationshof zu Cöln am 1. v. M. eröffnet worden ist und daß nunmehr der Königl. General-Procurator[92] dieses Gerichtshofs bei Beförderung der Insinuationen an die Stelle der bisherigen Immediat-Justiz-Commission getreten ist.
- Darmstadt den 16. October 1819.