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Regel für Kranke

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Wilhelm Hauff
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Titel: Regel für Kranke
Untertitel:
aus: Gedichte
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum: um 1826
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Verlag:
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Originalherkunft:
Quelle: Hauffs Werke. Elberfeld. Eduard Lolls Nachfolger, Verlagsbuchhandlung; [ca. 1880-1900]; Vierbändige Werkausgabe. Erster Band. Gedichte. - Skizzen. - Märchen.
S. 26-27; Scans auf commons
Kurzbeschreibung:
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[26] Regel für Kranke.

Hast du mit dem Apotheker Streit,
Es dem Arzt zu klagen vermeid’!
Hast du über den Arzt zu klagen,
Sollst du’s nicht dem Apotheker sagen;

5
Denn sind sie auch Feinde immerdar,

So werden sie Freund’ am neuen Jahr,
[27] Verkünden: der hat dies gesagt,
Und mir hat er von dir geklagt.
Wirst du nun krank in den ersten Wochen,

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Die Arznei sie zusammenkochen:


Recipe: Was er uns gethan,
Rühren wir ihm jetzt doppelt an;
Zwanzig Drachmen von seinen Klagen
Mit Asa foetida für den Magen.

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Misceatur, detur, nebst unsrem Groll,

Alle Stunden zwei Löffel voll.“

Und stirbst du nicht in der Blütezeit
Ihrer neuen Herzinnigkeit,
Lassen sie dich so lange liegen

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Bis sie selbst wieder Händel kriegen.


          *          *          *

Merke: Zweier Gegner Klagen
Mußt du nicht hin- und widertragen!
Weißt nicht, ob, die geschieden scheinen,
Sich nachmals gegen dich vereinen.