Reichstagsabschied von 1521
WIr Carol, der fünfft, von GOttes Gnaden, erwählter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs, König in Germanien, zu Castilien, zu Arragon, zu Leon, beyder Sicilien, zu Hierusalem, zu Hungern, zu Dalmatien, zu Croatien, Navarra, zu Granaten, zu Toleten, zu Valentz, zu Gallicien, Majoricarum, Hispalis, Sardiniae, Cordubae, Corsicae, Murciae, Giennis, Algarbien, Algezirae, zu Gibraltaris, und der Insulen Canariae, auch der Insulen Indiarum, und Terrae firmae, deß Meers Oceani, etc. Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Lotterich, zu Braband, zu Steyer, zu Kernten, zu Krain, Limpurg, Geldern, Wirtenberg, Calabrien, Athenarum, Neopatriae, Graff zu Habspurg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Görtz, Parsiloni, zu Arthoys, zu Burgundt, Pfaltzgraff zu Hönigaw, zu Holland, zu Seeland, zu Pfiert, zu Kyburg, zu Namur, zu Rossilion, zu Ceritan, und zu Zütphen; Landgraff in Elsas, Marggraff zu Burgaw, zu Oristani, [383] zu Gotiani, und deß Heiligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben, zu Catalonia, Asturia etc. Herr in Frießlandt, auff der Wendischen Marck, zu Portenaw, zu Biscaia, zu Molin, zu Salins, zu Tripoli, und zu Mecheln, etc.
Bekennen öffentlich mit diesem Brieff, und thun kund allermänniglich; Nachdem wir, als Römischer Käyser, nach Eingang unser Regierung, einen, gemeinen Reichs-Tag allhier gen Wormbs außgeschrieben und benennet haben, allerley deß heiligen Reichs, gemeiner Christenheit, und Teutscher Nation Anliegen, nottürfftig zu handeln, darauff auch Chur-Fürsten, Fürsten, und andere Stände deß heiligen Reichs, persönlich, und durch ihre Bottschafft, mit Gewalt, bey uns gehorsamlich erschienen seynd, und mit derselbigen, zeitigem Rath und hoher Vorbetrachtung, Verwilligen, Zugeben und Annehmen, ein Regiment, wie in unserm Abwesen im heiligen Reich regiert werden soll, auch Fried und Recht, und was daran hanget, im Reich, nachdem darauff als Grundfesten, alle Recht und Gewält ruhen, geordnet, beschlossen, auffgericht, und zu halten fürgenommen: Daß wir uns auch neben solchen, dem Allmächtigen GOTT zu Lob, und gemeiner Christenheit zu Ehren, und obbestimpten unserm löblichen Fürnehmen und Förderung, Handhabung, und Gutem, mit den obberührten unsern Chur-Fürsten, Fürsten und gemeiner Versamlung vereinigt und vertragen haben, und thun das hiemit in Krafft dieses Brieffs und Abschieds, wie hernach von Artickeln zu Artickeln geschrieben stehet.
1. Und erstlich haben wir uns mit gemeldten unsern lieben Freunden, Neven, Oheymen, Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, und sie wiederumb mit uns, vereinigt, daß obgemeldt unser geordnet und beschlossen Regiment und Cammer-Gericht, auff Montag nach S. Michaelis-Tag, schierstkommend, zu Nürnberg anfahen soll, also, daß unser verordneter Statthalter und vier Räth, der Chur-Fürst, die zween Fürsten, Prälat und Graff, auch die zween von Stätten, die sechs, so von Chur-Fürsten, und Kreyssen verordnet sind, Inhalt der Ordnung deß berührten unsers auffgerichten Regiment, deßgleichen unser Cammer-Richter, Beysitzer, und andere deß Cammer-Gerichts Personen, so darzu verordnet, zu Nürnberg gewißlich, ohn einigen Auffhalt oder Verzug, seyn und auff den folgenden Dienstag dasselbig unser Regiment und Cammer-Gericht anfahen, handeln und thun sollen, nach Vermög der beyder unser deßhalben auffgerichten, vereinigten und beschlossenen Ordnungen des Regiments und Cammer-Gerichts.
2. Und soll sich das erst viertheil Jahrs, von demselbigen Montag nach Sanct Michaelis Tag, das ist der dreyssigst Tag deß Monats Septembris, über dreyzehen Wochen, daß ist, den neun und zwantzigsten Tag deß Monats Decembris, schierst darnach enden. Und auff denselbigen neun und zwantzigsten Tag Decembris der ander Chur-Fürst, auch die andere zween Fürsten, darzu der Prälat, Graff, und die zween von den Stätten, denen nach der Ordnung an unserm Regiment zu sitzen gebühret, daselbst zu Nürnberg seyn, also, daß sie alsbald an der abweichenden Chur-Fürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen, und dero von der Stätt, Statt antreten, und ihren Standt dreyzehen Wochen, das ist, biß auff den ersten Tag deß Monats Aprilis, deß 1522. Jahrs, verwesen. Und darnach soll es also für und für mit denen nach ihrer Ordnung gehalten werden, daß jeder dreyzehen Wochen an dem Regiment sitze, und in dem von niemandts Eintrag oder Mangel beschehen oder erscheinen, wie dann solchs von einem jeden Stand, Inhalt unsers Regiments Ordnung, bewilligt und angenommen ist.
3. Und haben sich unsere Freund, Neven, und Oheymen, die Chur-Fürsten, nachfolgender Ordnung an unserm Regiment zu sitzen, vereinigt, nemlich, das erst viertheil Jahrs, das ist, auff den dreyssigsten Tag deß Monats Septembris, biß auff den dreyssigsten Tag Decembris, unser lieber Freund und Chur-Fürst, der Cardinal und Ertz-Bischoff zu Mäyntz, etc. Das ander viertheil Jahrs, von demselben dreyssigsten Tag Decembris biß auff den ersten Tag Aprilis, deß zwey und zwantzigsten Jahrs, unser Oheym, Pfaltz-Graff Ludwig, etc. Das dritt viertheil Jahrs, von demselben ersten Tag Aprilis, biß auff den ersten Tag Julii, deß obbestimpten Jahrs, unser Neve der Ertz-Bischoff zu Trier, etc. Das vierdt viertheil Jahrs, von dem ersten Tag Julii, biß auff den letzten Tag Septembris, desselben Jahrs, unser Oheym, Hertzog Friederich von Sachsen, etc. Das fünfft viertheil Jahrs, von demselben letzten Tag Septembris, biß auff den dreyssigsten Tag Decembris, 1523. Jahrs, schierst darnach folgend, unser Neve, der Ertz-Bischoff zu Cölln, etc. Deß sechsten viertheil Jahrs, von demselben dreyssigsten Tag Decembris, biß auff den ersten Tag Aprilis, deß jetzt angezeigten Jahrs, unser Oheym, Marggraff Joachim von Brandenburg, etc. Und alsdann soll der Anfang wiederumb an unserm Freund, [384] dem Cardinal und Ertz-Bischoff zu Mäyntz seyn: und hinfür, nach jetzt angezeigter Ordnung für und für umbgehen und gehalten, und je dreyzehen Wochen für ein viertheil Jahrs, wie obangezeigt stehet, gerechnet werden.
4. So haben die Fürsten, Geistliche und Weltliche, under jhnen zu solchem Regiment erwählt, sechs Geistliche und sechs Weltliche: nemlich Geistliche, den Cardinal und Ertz-Bischoff zu Saltzburg, die Bischoffe zu Bamberg, Würtzburg, Speyer, Straßburg und Augspurg. Von Weltlichen Fürsten, Hertzog Friedrich von Bäyern, Hertzog Georgen von Sachsen, Hertzog Willhelm von Bäyern, Marggraff Casimirn von Brandenburg, Hertzog Heinrichen von Meckelnburg, und Marggraff Philipsen von Baden: Also daß derselbigen, je ein Geistlicher und Weltlicher, ein viertheil Jahrs nach dem andern sitzen, und under jhnen umbgehen, wie oben von den Chur-Fürsten, gemeldt. Und soll der Cardinal und Ertz-Bischoff von Saltzburg, und Hertzog Friederich von Bäyern, das erst viertheil Jahrs, das auch auff den dreyssigsten Tag deß Monats Septembris angehen soll, sitzen, Das ander viertheil Jahrs der Bischoff von Bamberg und Hertzog Georg von Sachsen, Das dritt viertheil Jahrs, der Bischoff von Würtzburg, und Hertzog Willhelm von Bäyern, Das vierdt viertheil Jahrs, der Bischoff von Speyer, und Marggraff Casimir von Brandenburg, Das fünfft viertheil Jahrs, der Bischoff von Straßburg, und Hertzog Heinrich von Meckelnburg, Das sechst viertheil Jahrs, der Bischoff von Augspurg, und Marggraff Philips von Baden. Und soll der Anfang alsdann wiederumb an Saltzburg, und Hertzog Friederichen von Bäyern seyn, und nun hinfüro nach jetztgemeldter Ordnung für und für, wie mit den Chur-Fürsten, under jhnen gehalten, und auch, wie gemeldt, dreyzehen Wochen für ein viertheil Jahrs gerechnet werden.
5. Es haben auch die bemeldte Fürsten deß Reichs, diese hernach bestimpte Geistliche und Weltliche Fürsten, nach Vermög eines Artickels in unserm Regiment verleibt, auß jhnen erwehlt und ernennt, dergestalt, ob der angezeigten zwölff Geistlichen und Weltlichen Fürsten einer in eigner Person nicht erscheinen möcht, daß er alsdann auß denselben einen bitten mög, jhn zu verwesen, oder so keiner zu erbitten, daß unser Statthalter einen auß denselben erfordern möcht. Und sind diß die Geistliche Fürsten: Der Bischoff zu Wormbs, Eystett, Costentz, Hildeßheym, Passaw, Freysingen, Münster und Regenspurg. Von Weltlichen Fürsten, Hertzog Ludwig von Beyern, Hertzog Heinrich und Hertzog Hans von Sachsen, Hertzog Hans von Beyern, Hertzog Erich und Hertzog Heinrich der Jünger von Braunschweig, Marggraff Ernst von Baden, Landt-Graff Philips zu Hessen, Landtgraff Johann von Leuchtenberg, die Fürsten zu Anhalt, Graff Herman oder Graff Willhelm von Hennenberg.
6. Zu unserm Statthalter an unser Regiment haben wir verordnet den Hochgeborenen Fürsten, Herrn Don Ferdinandum, Infanten in Hispanien, Ertz-Hertzog in Oesterreich, etc. unsern freundlichen und lieben Brudern und Fürsten.
7. Item, so haben wir uns mit Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, und sie herwiederumb mit uns, unsers Cammer-Richters und der zweyer Beysitzer von Graffen oder Herrn, vereinigt, und nemlich zum Cammer-Richter N. und zu zweyen Beysitzern N. verordnet und gesetzt.
8. Item, wöllen die Chur-Fürsten ihre Räth, nemlich sechs an Unser Regiment, und sechs an unser Cammer-Gericht, verordnen, die redlich, verständig und geschickt seyn sollen, also, daß dieselbe auff bemeldte Zeit, nemlich auff Montag nach S. Michaelis Tag, zu Nürnberg seyen, an jhrer statt zu sitzen, und dieselben zu verwesen.
9. Und sind die zwölff auß den sechs Kreyssen, wie hernach folgt, ernennt, nemlich an unser Regiment, auß dem ersten Kreyß N. auß dem andern Kreyß N. aus dem dritten N. etc.
10. Auß dem ersten Kreyß an unser Cammer-Gericht N. auß dem andern N. etc.
11. So sind diß die Prälaten, so nach angezeigter Ordnung benennt, der jeder ein viertheil Jahrs, etc. Erstlich der Apt zu Salmansweiler. Das ander viertheil Jahrs der Apt zu Schussenried. Das dritt viertheil Jahrs der Apt zu S. Corneli im Niderlandt. Das vierdt viertheil Jahrs der Probst zu Bechtelßgaden.
12. Und dieweil wir jetzund mit allerley obliegender Bürden und Beschwerung belästiget sind, so haben sich Chur-Fürsten, Fürsten und Stände auß gutem freyen Willen, uns zu unterthänigem Gefallen, dem Heiligen Reich zu Gutem, und damit Fried und Recht im Reich gepflantzt werde, unser Regiment und Cammer-Gericht ein Zeitlang auff jhr Darlegen und Kosten zu unterhalten bewilliget, damit mitler Zeit, mit unserm Rath und Hülff, andere und beständige Weg zu der beyder Underhaltung fürgenommen [385] und funden werden mögen, deßhalben auch unser Statthalter und Regiment, alsbald im Anfang jhrer Handlung, mit Fleiß Nachtrachtung thun, und darauff arbeiten sollen. Und damit Chur-Fürsten, Fürsten und Stände, auch die andere Personen, so daran verordnet, demselben desto beqvemlicher, leichtlicher, fleissiger und trewlicher vor, und jhrer Besoldung desto gewisser seyn mögen, so haben Chur-Fürsten, Fürsten und Stände, zu Unterhaltung unsers Regiments und Cammer-Gerichts, hie einen Anschlag auff die Ständ deß Reichs gemacht, den ein jeglicher wie jhm zu seiner Gebühr auffgelegt, nemlich den halben Theil in der Franckfurter Herbst-Meß nechstkünfftig, und den andern halben Theil, in der Franckfurter Fasten-Meß nechst darnach gen Franckfurt, oder gen Nürnberg lieffern soll, die fürter dem Einnehmer desselben, so hernach bestimpt, zu behändigen. Darvon soll unserm Statthalter zu Jahr-Sold, vier tausent, jedem der vier darzu verordneten Räth, sechs hundert Gülden zu Jahr-Sold, jedem Chur-Fürsten deß viertheil Jahrs, so er daran sitzen wird, tausent, jedem der zwölff obbestimpten Fürsten, siebendhalb hundert, jedem Prälaten anderthalb hundert, jedem Graffen zwey hundert, und den zweyen von Stätten, jedem anderthalb hundert Gülden: Item, der sechs Chur-Fürsten Räthen, dergleichen jedem Rath auß den sechs Kreyssen, zu Jahr-Soldt sechs hundert Gülden gegeben und gereicht werden.
13. Und nachdem man zu Empfahung solches Geldts einen Einnehmer und Außgeber haben muß, ist für gut angesehen, daß unser Statthalter und Regiment eine redliche Person darzu auffnehmen, der das Geldt von den Ständen deß Reichs empfahe, und darvon nach deß Statthalters und Regiments Bescheid außgebe, und derhalben ehrbahrlich Rechnung thue. Daß auch demselben Gegenschreiber zugeordnet, und der Einnehmer mit zwey hundert, und der Gegen-Schreiber mit sechtzig Gülden besoldt werde. Dergleichen wird auch für Notturfft bedacht, daß unser Regiment mit zweyen reitenden, und vier gehenden Botten, darzu zweyen Thür-Hütern versehen werde, die stetigs an der Handt, und zu gebrauchen seyen, die sollen unser Statthalter und Räth, nach den geschicksten auffzunehmen und zu bestellen, darzu mit ziemlicher gebürlicher Besoldung zu versehen, Macht haben. Und nemlich einem reitenden Botten vier und zwantzig, und einem gehenden zwölff Gülden Wart-Gelt, und jeglichem Thür-Hüter siebentzig Gülden zu jährlichem Sold, sampt einem Hoff-Kleid, gegeben werden.
14. Unser Cammer-Richter, die zween Beysitzer, so Graffen oder Herrn seynd, und andere deß Cammer-Gerichts Personen, sollen von solchem Anschlag auch besoldt und belohnt werden, nach Laut und Inhalt unser jetziger auffgerichter Cammer-Gerichts-Ordnung.
15. Und was über die Besoldung unsers Regiments und Cammer-Gerichts-Personen an dem Anschlag übrig seyn wird, das soll zu Unterhaltung unsers Regiments, als zu Botten-Lohn und andern Geschäfften außgerechnet und gegeben werden.
16. Und sollen unser Statthalter und Regiment, alsbald, wie obgemeldt, mit Fleiß betrachten, wie hinfüro dem Regiment und Cammer-Gericht ein beständige Unterhaltung fürgenommen werden mög. Und haben wir uns nicht desto weniger bewilliget, alle und jede Gefäll von Fiscalischen Sachen und Straffen, so jetzo vorhanden seynd, oder sich begeben werden, zu Unterhaltung deß Regiments und Cammer-Gerichts, folgen, gedeyen, und wenden zu lassen. Wöllen uns auch solcher Gefäll nicht unterziehen, annehmen oder kümmern, noch jemandt von unsert wegen zu thun gestatten, sonder alle Gefährde.
17. Und nachdem bißher grosse Unordnung an den Freyen Stühlen, auch an den peinlichen Gerichten, geübt und gebraucht, dardurch die Unterthanen deß Reichs in viel Weg beschwert und belästiget, auch etwan viel unschuldiglich gepeinigt, und vom Leben zum Tod gericht werden. Solchem hinfüro zu fürkommen, sollen und wöllen wir an unserm Stuel zu Rotweil, auch sonst bey andern Oberkeiten oder Freyen Stühl, verfügen, daß deßhalben gebührlich Einsehen beschehe, damit Ordnung gehalten, und die Gericht derselbigen Freyen Stühl wider alt Herkommen nicht mißbraucht werden. Darzu so befehlen wir hiemit unserm Statthalter und Räthen, daß sie die peinliche Gerichts-Ordnung, wie die hie mit Rath der Ständen in ein Form und Begriff gestellt, für die Hand nehmen, weiter nach Notturft ermessen und erwegen, und fürter an unser statt, dem Rechten und Billigkeit gemäß, im H. Reich auffrichten, und sich der zu halten allenthalben im Reich verschaffen und verfügen.
18. Item, als auch hiebevor auff dem Reichs-Tag zu Augspurg, Anno 1500, geordnet worden, daß die Tichtern oder Enckeln jhren gestorbenen An-Herrn oder An-Frawen, mit jhrer abgestorbenen Vatter und Mutter [386] Geschwistern, in die Stämme erben sollen, und aber solchs von etlichen Oberkeiten jhren Unterthanen noch nicht publiciret, und dieser Satzung nach zu urtheilen verkündt worden: wöllen wir hiemit unserm Statthalter und Regiment befohlen haben, daß sie an unser statt und Nahmen verschaffen und gebieten, damit dieser Artickel mit angehenckter Derogation, wie der in angezeigtem Abschied zu Regenspurg begriffen, nochmahls von einer jeden Oberkeit den Unterthanen verkündet, und dem nachzukommen befohlen werde.
19. Nachdem auch in gemeinen Rechten versehen, wie Brüder und Schwester Kinder, mit jhres abgestorbenen Vatter und Mutter Brüder oder Schwester, die andern abgestorbenen jhres Vatters oder Mutter Brüder oder Schwestern im Stamm-Theil erben sollen, und aber solches auß Unwissenheit und Mißbrauch in viel Enden nicht gehalten: So wöllen wir, daß bemeldte unser Statthalter und Regiment, bey jeden Oberkeiten im Reich verfügen, solches jhren Unterthanen zu verkünden, mit gleicher Derogation vernichten, und Abthuhung der Gebräuch und Gewonheiten, an jeden Orten zu verschaffen.
20. Und als bißher in Zweiffel gestanden, und bey den Rechts-Gelehrten streitige Meynung befunden worden, so ein Abgestorbener hinder jhm verläst, zweyer oder mehr seiner abgestorbenen Brüder oder Schwester Kinder, ob dieselben den letzt abgegangenen jhrer Vater oder Mutter seligen Brüder und Schwester, in die Haupt oder Stämm, die verlassene Güter zu theilen, erben sollen etc. Damit in solchem weitläufftige Rechtfertigung abgeschnitten und fürkommen werde, so sollen berührte unser Statthalter und Regiment darüber fleissig rathschlagen, sich einer rechtmässigen billichen Satzung vergleichen, ob dieselbige in die Stämm oder Häupter erben sollen, und alsdann dieselbige Constitution an unser statt und Nahmen auffrichten, die allenthalben im Reich verkünden, und also zu halten verfügen.
21. Es sollen auch unser Statthalter und Regiment etliche geschickte verständige Personen verordnen, und denselben befehlen, alle Artickel, unser Käyserlich Cammer-Gericht antreffend, auß den hiebevor deß Reichs auffgerichteten Ordnungen und Abschieden, sampt jetziger unser Ordnung, Besserung, und Declaration außzusuchen, in Ordnung deß gewönlichen Gerichtlichen Process zu bringen, zu rubriciren, und solches trucken zu lassen, damit man deß Wissens, und sich hinfüro ein jeder desto baß darnach zu richten hab: auch Irrung und Versäumnuß, so dabey männiglich auß Unwissenheit derselben erwachsen, fürkommen werde.
22. Weiter, so haben wir uns mit Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, und sie herwiederumb mit uns, deß Landt-Friedens, in ehegehaltenem Reichs-Tag zu Wormbs auffgericht, und zu nachfolgenden Reichs-Tägen der Notturfft erklärt, auch derselbigen Ordnung und Satzung deß Rechtens, und Vollnziehung der Execution derselbigen von newen mit etlichen Zusetzen, gegen und mit einander, den getrewlich zu halten und zu handhaben, vereinigt, verpflicht und verbunden, alles nach Inhalt und Vermögen desselben unsers auffgerichten, verbriefften, und versiegelten Landt-Friedens.
23.Derhalben wöllen und meynen wir, daß derselbig unser Land-Fried bey Vermeydung der Straff, im Land-Frieden begriffen, von männiglich, unser und des Reichs Unterthanen, stät und fest gehalten werde.
24. Und damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen mög, so soll derselbig allenthalben im heiligen Reich durch unsern Statthalter und Regiment öffentlich verkündt werden.
25. Befehlen auch hiemit demselbigen unsern Statthalter und Regiment, daß sie den mit gebürlichen Mandaten und Abschrifften männiglich im Reich verkünden, fürter darüber halten, und solchen nach Außweisung deß Buchstabens festiglich handhaben und nachkommen.
26. Und ob jemand, wer der oder die weren, niemand außgenommen, der darwider zu handeln, oder zu thun fürnehme, in einigen Weg, wider den oder dieselben wöllen wir einander trewlich Hülff, Rath und Beystand thun, und einander nicht verlassen.
27. Es soll auch unser Stadthalter und Regiment vollen Gewalt und Macht haben, wie und welcher massen mit Execution der Straff wider die, so sich der erkandten Urtheilen und Geboten unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts, oder die gewillkührten Außträg freventlich widersetzen, auch wider diejenigen, so jhnen das Schloß oder Befestigung, Enthalt, Hülff, Beystand, Fürschub, oder Vergünstigung theten oder geben, zu rathschlagen, zu handeln und fürzunehmen, damit dieselben zum Gehorsam, und Vollnziehung der gesprochen Urtheil, oder gewillkührten Außträg bracht, und gebührlich umb jhr freventlich Ungehorsam gestrafft werden.
28. Wird sich auch begeben, daß gegen einem [387] mächtigen Gewalt, der weder Acht noch Bann forchten oder ansehen wolt, ferner Execution und Vollstreckung der Urtheil noth seyn würde. Darumb soll unser Cammer-Gericht bey unserm Statthalter und Regiment ansuchen, die darin, mit Rath und Hülff der Ständen deß Reichs, ferner nottürfftige Execution fürnehmen, und dem Kläger zu Vollstreckung und Execution der behaltenen Urtheil verhelffen sollen.
29. Weiter, als wir jetzo im Eingang unsers Käyserlichen Regiments im heiligen Römischen Reich allerley Mängel, Unordnung und Bescherlichkeit der Müntz, übermässige Kleydung und Zierung, auch Gottslästerung verbotten, Monopolien, unziemlich Fürkäuffen, auch der Gesellschaften, newen und unerhöchten Zöllen gemeines Reichs, Massen und Gewichten, und andern dergleichen, befunden, darauß dann grosser Unrath und Beschwerung im Reich, zu Abnehmen und Verderben deß Reichs Unterthanen, so nicht mit zeitigem Rath Einsehung geschehe, entstehen mag. So haben wir, auch Chur-Fürsten, Fürsten und Stände, deßhalben ein Rathschlag, und wie demselben gerathen, und gebührlicher weiß Einsehens geschehen mög, stellen lassen. Nachdem aber derselbig dieser Zeit Mennige und Größ halben der obliegenden und eylenden Geschäfft, nicht der Notturfft nach hat verfertigt werden mögen, so soll unser Statthalter und Regiment solches alles, der Notturfft nach, weiter ermessen, davon Ordnung, Policey, im H. Reich auffrichten, und an unser Statt daran und ob seyn, weß sie vermeynnen, nütz und gut fürzunehmen und zu thun sey, daß solches vollzogen und gehalten werde.
30. Und als wir in unser Käyserlich Gemüth gesetzt und fürgenommen haben, mit Hülff des Allmächtigen, GOTT zuförderst zu Lob, dem H. Reich zu Ehr und Wolfahrt, unser Käyserlich Kron, wie sich gebührt, zu holen und zu erlangen, auch dasjenig, so dem Reich entzogen, und lang Zeit in frembden Händen gewesen, wiederumb zu erobern, und zum Reich zu bringen.
31. Auch haben uns Chur-Fürsten, Fürsten und Stände deß Hl. Reichs, so solchem unsern ehrlichen Fürnehmen, auff unser gnädigs Gesinnen und Begehren, ein dapffere grosse Hülff, nemlich vier tausent zu Roß, und zwantzig tausent zu Fuß, so fern Fried und Recht im Reich seyn, und gehalten werde, ungefährd bewilligt und zugesagt, die auff die Zeit und Malstätt, wie wir uns dann mit jhnen sonderlich vergleicht und vereinigt haben, erscheinen, und uns, zu solchem Fürnehmen, trewlich dienen und helffen sollen und wöllen.
32. Demselbigen Volck zu Roß und Fuß, sollen Teutsche Haupt-Leut und Kriegs-Räth zugeordnet werden, die fürter auff uns oder unser Haupt-Leut, so auch Teutsch, und wir zu solchem unsern Fürnehmen verordnen werden, auffsehen und gewärtig seyn sollen.
33. Item, haben wir jhnen den Ständen, und sie wiederumb mit uns, vertragen und vereiniget, daß einem Reysigen in diesem Zug, den Monat nicht über zehen Gülden auff ein Pferd, und einem Fuß-Knecht nicht über vier Rheinisch Gülden für Sold, Kost und Schaden gegeben werden soll.
34. Item, sollen die Dienst-Leut, so uns die Stände zu solchem unsern Zeug und Fürnehmen schicken werden, uns oder unserm Feldt-Hauptmann an unser statt, ein ziemlichen gewönlichen Eyd, der Gehorsame, die Zeit, der wir uns mit einander vertragen haben, schweren, wie dann im Heil. Reich in Kriegs-Läufften herkommen ist.
35. Item, haben wir uns weiter mit gedachten Ständen, und sie wiederumb mit uns, vertragen, vereiniget und verpflicht, daß solch jhr Hülff mit Volck zu Roß und Fuß, und nicht mit Geld geschehen soll. Daß auch keiner der angezeigten Hülff, wie ihm die zu Roß und Fuß, nach Laut deß Anschlags, hie auffgelegt, erlassen, deßhalb auch mit ihnen durch und selbst, noch jemand anders nit dingen, sie sollen auch desselben bey uns, oder den unsern nichts suchen, noch arbeiten, ob sie aber das thäten, das doch nicht seyn soll, so soll doch dem kein statt oder Folg gegeben werden, sonder wir die Hülff stracks, wie sie hie verordnet ist, erfordern und nehmen, und darumb niemand umb einiger Sachen willen verschonen oder übersehen, noch der Ungehorsamen Bürde auff die Gehorsamen legen, auch keinem umb einigerley Ursachen willen weiter aufflegen, dann nach Vermögen dieses Anschlags, damit es gegen männiglich in solchem gleich gehalten, auch die Hülff desto dapfferer und fruchtbarer geschehen, und dem Reich desto baß entspriessen möge, alle Gefährd hierinn außgeschlossen.
36. Ob sich auch jemandt solcher bewilligten Hülff widersetzen, und die nicht thun wolt, so sollen und wöllen wir Käyser Carol solches von den Ungehorsamen unterstehen einzubringen.
37. Item, haben wir den gemeinen Ständen zugesagt und versprochen, daß´wir solch ihr Hülff nicht anders, oder zu anderm Fürnehmen, dann wie außgetruckt ist, gebrauchen sollen noch wöllen.
[388] 38. Solches alles und jedes, so obgeschrieben stehet, und uns Käyser Caroln anrühret, gereden und versprechen wir bey unsern Käyserlichen Würden und Worten, stet, fest, unverbrüchlich und auffrichtiglich zu halten und zu vollnziehen, dem stracks und ungeweygert nachzukommen, und zu geleben, und darwider nichts zu thun, fürzunehmen oder zu handeln, oder außgehen zu lassen, noch jemandt anders von unsert wegen zu thun gestatten, sonder alle Gefährd. Deß zu Urkund haben wir unser Käyserlich Insiegel an diesen Abschied gehangen.
39. Und wir Chur-Fürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen und Herrn, auch der Fürsten, Prälaten, Graffen, und deß heiligen Reichs Frey- und Reichs-Stätt Bottschafften und Gewalthaber hernach bennent, bekennen auch öffentlich mit diesem Abschied, daß alle und jede obgeschriebene Puncten und Artickel, mit unserm guten Wissen, Willen und Rath fürgenommen, geschehen, auffgericht und geordnet sind, bewilligen die auch in Krafft dieses Brieffs: gereden und versprechen in rechten, guten, wahren Trewen, die, so viel einem jeden, sein Herrschafft oder Freunden, von denen er geschickt oder gewalthabend ist, betrifft, oder betreffen mag, stät, fest, auffrichtig und unverbrüchlich zu halten und zu vollnziehen, und denen nach allem unsern Vermögen nachzukommen und zu geleben, ohn alle Gefährde.
40. Doch hat unser Oheim Hertzog Friederich von Beyern, dergleichen unser Oheym Hertzog Georg von Sachsen, mit öffentlicher Protestation vor uns Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen nicht anders in diß nachfolgende Einschreiben der Fürstlichen Person, und sonst bewilligen wollen, dann jhnen, jhren Vättern und beyden Häusern, Beyern und Sachsen, an ihrer Session, altem Herkommen und Gebräuchen, unabbrüchig und unbegehen.
Und sind wir, die hernach geschriebene Chur-Fürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen, Herrn, und deß H. Reichs Frey- und Reichs-Stätt.
- Von GOttes Gnaden wir Albrecht, der Heil. Römischen Kirchen, deß Tittels Sancti Petri ad Vincula Priester, Cardinal, deß heiligen Stuels zu Mäyntz, und deß Stiffts Magdeburg Ertz-Bischoff, Administrator zu Halberstatt, Marggraf zu Brandenburg, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, und Fürst zu Rügen, etc.
- Herman zu Cölln, Ertz-Bischoff, Hertzog zu Westphalen und Engern.
- Reichardt zu Trier, Ertz-Bischoff, deß heiligen Römischen Reichs in Germanien, Gallien, und des Königreichs Arelat, und durch Italien Ertz-Cantzler.
- Ludwig, Pfaltzgraff bey Rhein, Hertzog in Bayern.
- Friderich Hertzog zu Sachsen, Landgraff in Thüringen, Marggraff zu Meissen.
- Joachim, Marggraff zu Brandenburg, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden Hertzog, Burggraff zu Nürnberg, und Fürst zu Rügen, deß heiligen Römischen Reichs Ertz-Truchseß, Ertzmarschalck, und Ertz-Cämmerer. Alle sechs Chur-Fürsten persönlich.
- Deß Ertz-Hertzogen von Oesterreich Bottschafft, Herr Georg, Herr zu Firmian, Oberster Marschalck deß Regiments zu Inßbrück.
Von denselben Gnaden wir alle persönlich.
- Mattheus, der heiligen Römischen Kirchen deß Tittels Sancti Angeli Priester, Cardinal, Ertz-Bischoff zu Saltzburg, deß Bäpstlichen Stuels Legat.
- Christoff Ertz-Bischoff zu Bremen, Administrator des Stiffts Werden.
- Georg Bischoff zu Bamberg.
- Conrad Bischoff zu Würtzburg.
- Reinhardt Bischoff zu Wormbs.
- Georg Bischoff zu Speyer, Pfaltzgraff, etc.
- Willhelm Bischoff zu Straßburg, Landgraff in Elsaß.
- Johann Bischoff zu Hildesheimb.
- Christoff Bischoff zu Augspurg.
- Ernst Administrator zu Passaw.
- Eberhard Bischoff zu Lüttich.
- Franciscus Administrator zu Minden.
- Hiernoymus Bischoff zu Brandenburg.
- Hartmann Apt zu Fulda.
- Dieterich von Cleven, Hochmeister Teutsches Ordens in Teutschen und Welschen Landen.
So seynd diese hernach benandte der Geistlichen Fürsten Bottschaften.
- Von wegen deß Bischoffs zu Eystett, Ludwig von Eyb.
- Deß Bischoffs zu Costentz, Balthasar von Waldkirch, Probst zu Waldkirch, und Thumsänger zu Costentz, Albrecht von Landenburg Ritter, und Johann Brendlin, Doctor, etc.
- Deß Bischoffs zu Basel, deß Bischoffs zu Münster, und deß Bischoffs zu Ratzenburg, Johann Murß, Thumprobst zu Ratzenburg.
Weltliche Fürsten persönlich.
- Hertzog Friederich von Bayern für sich selbst, und als Vormünder etc.
- Hertzog Georg und Hertzog Hanß von Sachsen, etc.
- Hertzog Willhelm, und Hertzog Ludwig von Bayern.
- Hertzog Ott Heinrich von Bayern.
- Hertzog Hans von Bayern, Graff zu Spanheim, etc.
- Hertzog Ludwig von Bayern, Graff zu Veldentz, etc.
- Marggraff Casimir, und Marggraff Hans von Brandenburg, etc.
- Hertzog Erich von Braunschweig, etc.
- Hertzog Heinrich der Jünger von Braunschweig, etc.
- Hertzog Heinrich und Hertzog Albrecht von Mechelburg.
- Landgraff Philips von Hessen.
- Marggraff Philips und Marggraff Ernst von Baden.
[389]
- N. Fürst zu Anhalt, etc.
- Graff Wilhelm und Graff Berchtold von Henneberg etc.
- Landgraff Johann von Leuchtenberg.
- Von wegen deß Hertzogen von Cleve, Weyrich von Thun, Graff zu Falckenstein, und Herr zu Oberstein.
Prälaten.
- N. Apt zu Murbach.
- Rüdiger Apt zu Weissenburg, persönlich.
Von wegen der hernach benandten Prälaten ist gesand Heinrich Winckelhöffer, Doctor, etc.
- Albrechts Probst und Herr zu Elwangen.
- Conrad Apts zu Kreyßheim.
- Johanns Rudolffs, Apts zu Kempten.
- Rudolffs von Freydingen, Land-Commenthurs der Balleyen Elsaß und Burgundi, etc. Teutsches Ordens.
- Josten Apts zu Salmanßweiler.
- Gerwick Apts zu Weingarten.
- Gregorien Apts zu Elchingen.
- Andresen Apts zu Ochsenhausen.
- Peters Apts zu Ursen.
- Johanns Apts zu Rod.
- Johanns Apts zu Mindernaw[WS 1]
- Johanns Apts zu Schussenried.
- Heinrich Apts zu Marckthal.
Von der Grafen wegen:
- Reinhard Graff zu Leiningen, und Herr zu Westerburg und Schawenburg,
- und Georg Graff zu Wertheim, von unser und aller andern Graffen und Herrn wegen.
Von der Frey- und Reichs-Stätt wegen
- Cölln, Braun von Pliderswick, und Arnold Braunweiler
- Straßburg, Hanß Bock Ritter, Conrad von Tuntzenheim, und Martin Herlin.
- Metz, Franz von Gourany Ritter, und Johann von Gromey.
- Aach, Peter Stoltz und Arnold von Wermber.
- Lübeck, Doctor Mattheus Plockenhuß.
- Speyer, Heinrich Merwol, Adam von Berstryn, und Diether Rieß.
- Franckfurt, Philips Fürstenberger, und Blasius von Holtzhausen, mit Befelch der dreyer Stätt, Goßlar, Mülhausen und Nordhausen.
- Hagenaw, Philipps von Gottesheym.
- Colmar, Vincentius Wickram,
- und diese zween mit Befelch nachbestimpter Stätt, nemlich,
- Schlettstatt, Weissenburg am Elsaß, Landaw, Obern Ehenheim, Keysersberg, Münster in Sanct Georgenthal, Türckenheimb und Roßheimb.
- Regenspurg, Augspurg, Doctor Conrad Beutinger.
- Nürnberg, Caspar Nützel, und Leonhard Groland.
- Ulm, Bernhardt Besserer.
- Und diese drey, von aller anderer Stätt deß Schwäbischen Bunds, Nemblich,
- Eßlingen, Reutlingen, Nordlingen, Hall, Uberlingen, Gemünd, Memmingen, Bibrach, Ravenspurg, Häylbrunn, Kauffbewrn, Dünckelspühel, Wimpffen, Kempten, Wenden, Ysne, Pfullendorff, Weil, Wangen, Leuthkirch, Alen, Gingen, Bopfingen, Buchorn.
- Und der von Nürnberg, mit Gewalt der von Weissenburg am Norckaw, und Winßheim.
- Offenburg, Johann Gustenhoffer, Stattschreiber, mit Befelch Gengenbach und Zell.
- Wormbs, Philips Wolff, und Ludwig Bühel.
Deß zu Urkundt, haben wir, von GOttes Gnaden, Albrecht Cardinal und Ertz-Bischoff zu Mäyntz, etc. Und Ludwig Pfaltzgraff bey Rhein, etc. beyde Chur-Fürsten, von unser und der Mit-Churfürsten wegen. Wir Georg Bischoff zu Bamberg, und Friederich Pfaltzgraff bey Rhein, Hertzog in Bayern, etc. von unser, und der Geistlichen und Weltlichen Fürsten wegen. Rüdiger Apt zu Weissenburg, von unser selbst und der Prälaten wegen. Und wir Reinhardt Graff zu Leiningen, und Herr zu Westerburg etc., von unser selbst und der Grafen und Herrn wegen. Und wir Bürgermeister und Rath der Statt Wormbs, von unser, und der Frey- und Reichsstätt wegen dieser Versamlung, unser Insiegel an diesen Abschied thun hangen. Geben und geschehen auff deß H. Reichs-Tag zu Wormbs, den sechs und zwantzigsten Tag deß Monats Maji, nach Christi unsers lieben HErrn Geburt, funffzehenhundert, und im ein und zwantzigsten Jahr.
- CAROLVS.
- Ad mandatum Dn. Imperatoris proprium
- Albertus Card. Mog. Archican. fst.
- Ad mandatum Dn. Imperatoris proprium
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ = Augia minor = Kloster Weissenau bei Ravensburg