Resolution 1772 des UN-Sicherheitsrates

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Autor: Vereinte Nationen
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Titel: Resolution 1772 (2007) vom 20. August 2007
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Resolution 1772 (2007)
vom 20. August 2007

Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen betreffend die Situation in Somalia, insbesondere die Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1425 (2002) vom 22. Juli 2002, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 und 1744 (2007) vom 20. Februar 2007, sowie die Erklärungen seines Präsidenten, insbesondere die vom 13. Juli 2006, 22. Dezember 2006, 30. April 2007 und 14. Juni 2007,

in Bekräftigung seiner Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit Somalias,

in Bekräftigung seines Eintretens für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia mittels der Übergangs-Bundescharta und unter Betonung der Wichtigkeit auf breiter Grundlage beruhender und repräsentativer Institutionen, die aus einem alle Seiten einschließenden politischen Prozess hervorgehen, wie in der Übergangs-Bundescharta vorgesehen,

mit dem erneuten Ausdruck seiner nachdrücklichen Unterstützung für den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Somalia, Herrn François Lonseny Fall,

mit dem erneuten Ausdruck seines Dankes für die Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der Afrikanischen Union, der Liga der arabischen Staaten, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung und der Europäischen Union, zur Förderung von Frieden, Stabilität und Aussöhnung in Somalia und unter Begrüßung ihres fortgesetzten Engagements,

unter Begrüßung des Kommuniqués des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union vom 18. Juli 2007, in dem erklärt wird, dass die Afrikanische Union das Mandat ihrer Mission in Somalia um weitere sechs Monate verlängern wird, und feststellend, dass die Vereinten Nationen in dem Kommuniqué aufgefordert werden, einen Friedenssicherungseinsatz nach Somalia zu entsenden, der die langfristige Stabilisierung und die Wiederherstellung des Landes in der Konfliktfolgezeit unterstützen wird,

Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union an den Generalsekretär vom 4. August 2007, in dem darum ersucht wird, dass Sachverständige der Kommission der Afrikanischen Union und des Sekretariats der Vereinten Nationen so bald wie möglich zusammentreffen, um weitere Möglichkeiten der Unterstützung für die Mission der Afrikanischen Union in Somalia zu erörtern,

sowie Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 25. Juni 2007 über Somalia, insbesondere der Ziffer 30 über die Entsendung eines Teams von zehn Militär-, Polizei- und zivilen Sachverständigen zum Amtssitz der Afrikanischen Union mit dem Auftrag, ihre Missionsplanungs- und -leitungskapazitäten zu unterstützen, und mit dem Ausdruck seines Dankes für diese Unterstützung der Mission,

unter Hinweis darauf, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den regionalen Abmachungen in die Wahrung von Frieden und Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind, einen festen Bestandteil der kollektiven Sicherheit im Sinne der Charta der Vereinten Nationen bildet,

Kenntnis nehmend von Ziffer 27 des Berichts des Generalsekretärs, aus der hervorgeht, dass die Internationale Kontaktgruppe für Somalia ihre Guten Dienste angeboten hat, um den Prozess der echten politischen Aussöhnung in Somalia zu erleichtern, und die Kontaktgruppe ermutigend, dieses Angebot weiter aufrechtzuerhalten,

mit dem erneuten Ausdruck seiner Unterstützung für die Übergangs-Bundesinstitutionen Somalias, unterstreichend, wie wichtig es ist, die Stabilität und die Sicherheit in ganz Somalia zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, und hervorhebend, wie wichtig die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung der Milizionäre und Exkombattanten in Somalia ist,

unter Verurteilung aller Akte der Gewalt und des Extremismus in Somalia und mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die anhaltende Gewalt innerhalb Somalias,

unter Betonung seiner Besorgnis über die in Ziffer 51 des Berichts des Generalsekretärs beschriebene Zunahme der Seeräuberei vor der somalischen Küste und Kenntnis nehmend von dem gemeinsamen Kommuniqué der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und des Welternährungsprogramms vom 10. Juli 2007,

den Beitrag betonend, den die Mission und ihre ugandischen Kontingente zu dauerhaftem Frieden und dauerhafter Stabilität in Somalia leisten, unter Verurteilung jeglicher gegen sie gerichteter Feindseligkeit und mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle Parteien in Somalia und in der Region, die Mission zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,

unterstreichend, dass die vollständige Entsendung der Mission helfen wird, ein Sicherheitsvakuum zu vermeiden und die Bedingungen für den vollständigen Abzug anderer ausländischer Kräfte aus Somalia zu schaffen,

feststellend, dass die Situation in Somalia nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta,

1. betont die Notwendigkeit auf breiter Grundlage beruhender und repräsentativer Institutionen, die aus einem alle Seiten einschließenden politischen Prozess in Somalia hervorgehen, wie in der Übergangs-Bundescharta vorgesehen, um die Stabilität, den Frieden und die Aussöhnung in dem Land zu festigen und eine möglichst hohe Wirksamkeit der internationalen Hilfe zu gewährleisten;
2. begrüßt die Einberufung des Kongresses der nationalen Aussöhnung auf Initiative der Übergangs-Bundesinstitutionen und legt allen Parteien eindringlich nahe, den Kongress zu unterstützen und am politischen Prozess teilzunehmen;
3. betont, dass der Kongress der nationalen Aussöhnung ein innersomalischer politischer Prozess sein muss, an dem alle Interessenträger teilnehmen, darunter alle politischen Führer, Klanführer und religiösen Führer, die Wirtschaft sowie Vertreter der Zivilgesellschaft wie etwa Frauengruppen;
4. fordert die Übergangs-Bundesinstitutionen und alle Parteien in Somalia nachdrücklich auf, die Schlussfolgerungen des Kongresses der nationalen Aussöhnung zu achten und in der Folgezeit einen allen Seiten gleichermaßen offen stehenden politischen Prozess aufrechtzuerhalten, und ermutigt sie, sich gemeinsam an den Anstrengungen zur Förderung eines solchen Dialogs, der niemanden ausschließt, zu beteiligen;
5. erklärt erneut, dass der laufende politische Prozess sowohl eine Einigung über eine umfassende und dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten als auch einen Fahrplan für einen umfassenden Friedensprozess hervorbringen muss, der demokratische Wahlen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene einschließt, wie in der Übergangs-Bundescharta Somalias vorgesehen;
6. ersucht den Generalsekretär, seine Bemühungen zur Stärkung des Kongresses der nationalen Aussöhnung und darüber hinaus zur Förderung eines fortlaufenden, alle Seiten einschließenden politischen Prozesses fortzusetzen und zu intensivieren, namentlich durch die Unterstützung der Übergangs-Bundesinstitutionen bei der Verwirklichung dieser beiden Ziele und durch die Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union, der Liga der arabischen Staaten, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, der Europäischen Union und der Internationalen Kontaktgruppe für Somalia, und ersucht den Generalsekretär, gemäß dem in Ziffer 17 festgelegten Zeitplan über die Bemühungen der Übergangs-Bundesinstitutionen, die in dem Kongress erzielten Fortschritte und den darauf folgenden politischen Prozess und über etwaige Hindernisse für den Erfolg dieser beiden Prozesse Bericht zu erstatten;
7. ersucht den Generalsekretär außerdem, in denselben Berichten eine Bewertung der weiteren Maßnahmen vorzulegen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um das Politische Büro der Vereinten Nationen für Somalia verstärkt zur Wahrnehmung der in Ziffer 6 vorgesehenen Rolle zu befähigen, einschließlich der Möglichkeit seiner Verlegung von Nairobi nach Mogadischu und aller Sicherheitsmaßnahmen, die für einen solchen Umzug möglicherweise erforderlich sind;
8. bekundet seine Absicht, im Anschluss an die in Ziffer 6 erwähnte Berichterstattung durch den Generalsekretär Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die den Kongress der nationalen Aussöhnung oder einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen, die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben;
9. beschließt, die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union zu ermächtigen, für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten eine Mission in Somalia aufrechtzuerhalten, die befugt ist, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das nachstehende Mandat auszuführen:
a) den Dialog und die Aussöhnung in Somalia durch Hilfe bei der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit, des sicheren Geleits und des Schutzes aller Beteiligten an dem in den Ziffern 1 bis 5 genannten Prozess zu unterstützen;
b) nach Bedarf die Übergangs-Bundesinstitutionen bei der Wahrnehmung ihrer Regierungsfunktionen zu schützen und die Sicherheit von wichtigen Infrastrukturen zu gewährleisten;
c) im Rahmen ihrer Fähigkeiten und in Abstimmung mit Dritten bei der Durchführung des Nationalen Sicherheits- und Stabilisierungsplans behilflich zu sein, insbesondere beim wirksamen Wiederaufbau und der Ausbildung alle Seiten einschließender somalischer Sicherheitskräfte;
d) auf Ersuchen im Rahmen ihrer Fähigkeiten zur Schaffung der erforderlichen Sicherheitsbedingungen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe beizutragen;
e) ihr Personal, ihre Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungsgegenstände sowie ihre Mission zu schützen und die Sicherheit und die Bewegungsfreiheit ihres Personals zu gewährleisten;
10. fordert die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union nachdrücklich auf, zu der genannten Mission beizutragen, um die Bedingungen für den Abzug aller anderen ausländischen Kräfte aus Somalia schaffen zu helfen;
11. beschließt, dass die mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) verhängten und in den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002) näher ausgeführten Maßnahmen keine Anwendung finden auf
a) die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie auf technische Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der in Ziffer 9 genannten Mission oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, oder
b) von Staaten bereitgestellte Versorgungsgüter und technische Hilfe, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, im Einklang mit dem in den Ziffern 1 bis 5 genannten politischen Prozess und mit der Maßgabe, dass der Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der in Ziffer 12 beschriebenen Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;
12. beschließt außerdem, dass Staaten, die Versorgungsgüter oder technische Hilfe im Einklang mit Ziffer 11 b) bereitstellen, den Ausschuss vorab und von Fall zu Fall davon benachrichtigen;
13. betont, dass das Waffenembargo nach wie vor zum Frieden und zur Sicherheit in Somalia beiträgt, verlangt, dass alle Mitgliedstaaten, insbesondere die Staaten in der Region, es voll einhalten, bekundet erneut seine Absicht, vordringlich zu prüfen, wie die Wirksamkeit des Waffenembargos gestärkt werden kann, so auch durch gezielte Maßnahmen zu seiner Unterstützung, und ersucht den Ausschuss, dem Rat innerhalb von sechzig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution darüber Bericht zu erstatten, welche Maßnahmen getroffen und wie sie umgesetzt werden könnten;
14. legt den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, im Hinblick auf die vollständige Dislozierung der Mission Finanzmittel, Personal, Ausrüstungsgegenstände und Dienste bereitzustellen;
15. ersucht den Generalsekretär, mit der Kommission der Afrikanischen Union Konsultationen darüber zu führen, welche weitere Unterstützung der Mission gewährt werden könnte, und dem Rat gemäß dem in Ziffer 17 festgelegten Zeitplan über etwaige Fortschritte Bericht zu erstatten;
16. ersucht den Generalsekretär, im Nachgang zu den Bemerkungen in seinem Bericht über die Situation in Somalia die derzeitigen Eventualpläne für die mögliche Entsendung eines die Mission ablösenden Friedenssicherungseinsatzes der Vereinten Nationen weiterzuentwickeln und im Rahmen dessen
a) so bald wie möglich eine weitere technische Bewertungsmission in die Region zu entsenden;
b) weitere Kontakte mit potenziellen truppenstellenden Ländern aufzunehmen;
c) die Maßnahmen aufzuzeigen, die die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft noch ergreifen sollen, um die für die Entsendung und den Erfolg eines Friedenssicherungseinsatzes der Vereinten Nationen in Somalia notwendigen Bedingungen schaffen zu helfen und die dabei möglicherweise auftretenden Hindernisse zu überwinden, einschließlich der Benennung konkreter Maßnahmen, Indikatoren und Fristen zur Überprüfung von Fortschritten, die dem Rat dabei helfen werden, hinsichtlich der Angemessenheit einer Mission der Vereinten Nationen und ihrer Ziele einen Beschluss zu fassen;
17. ersucht den Generalsekretär, dem Rat innerhalb von dreißig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution und danach wieder innerhalb von dreißig Tagen über den Stand der Weiterentwicklung der in Ziffer 16 genannten Pläne sowie die in den Ziffern 6 und 7 angesprochenen politischen Aspekte Bericht zu erstatten;
18. legt den Mitgliedstaaten, deren Marineschiffe und Militärflugzeuge in den benachbarten internationalen Gewässern und im benachbarten Luftraum der Küste Somalias verkehren, nahe, wachsam gegenüber allen dort auftretenden Fällen von Seeräuberei zu sein und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Handelsschifffahrt, insbesondere den Transport von humanitären Hilfsgütern, vor allen derartigen Handlungen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht zu schützen;
19. bekräftigt seine Resolution 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000 über Frauen und Frieden und Sicherheit und seine Resolutionen 1674 (2006) vom 28. April 2006 und 1738 (2006) vom 23. Dezember 2006 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten und betont, dass alle Parteien und bewaffneten Gruppen in Somalia gehalten sind, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung des Landes zu ergreifen, im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen und dem Flüchtlingsvölkerrecht, insbesondere durch Vermeidung unterschiedsloser Angriffe auf bevölkerte Gebiete;
20. unterstützt nachdrücklich und befürwortet die laufenden Hilfsmaßnahmen in Somalia, erinnert an seine Resolution 1502 (2003) vom 26. August 2003 über den Schutz des humanitären Personals und des Personals der Vereinten Nationen, fordert alle Parteien und bewaffneten Gruppen in Somalia auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des Personals der Mission und des humanitären Personals und den raschen, sicheren und ungehinderten Zugang humanitärer Hilfslieferungen zu allen Hilfsbedürftigen zu gewährleisten, und legt den Ländern in der Region eindringlich nahe, die Bereitstellung humanitärer Hilfe auf dem Landweg oder über Flug- und Seehäfen zu erleichtern;
21. bekräftigt seine frühere Resolution 1612 (2005) vom 26. Juli 2005 über Kinder und bewaffnete Konflikte und erinnert an die in ihrer Folge angenommenen Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe des Sicherheitsrats für Kinder und bewaffnete Konflikte betreffend die Parteien des bewaffneten Konflikts in Somalia;
22. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
Auf der 5732. Sitzung einstimmig verabschiedet.
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