Sankt Andreasberger Bergfreiheiten von 1567
[1] Wir Volckmar Wolff[1], Grafe von Honstein, herr zu Lohra undt Clettenbergk [etc.?], vor unß undtt unsere Erbenn, bekennenn undtt thun kundtt, Demnach wir zu ettlich malenn, den Ersamenn undtt Weisenn, unserenn liebenn getrewenn Richter undtt Rath auff Sanct Andreßberge[2], auff klagend anbringenn, ettlicher stadttlicher undtt frembder gewerckenn, so sich unsers Bergkwercks zubawenn, anmassenn undtt befleissigenn, als das sie zu jeder zeitt guter frembder getrencke, beide ahn Wein undtt Bier in mangel stehenn, ahn dessenn stadtt aber böses, unvertreglichs, bey ihnenn befundenn, zu viellmahlenn, mitt ernst aufferlegenn undtt befhelenn lassenn, hinfurtt ihrenn Rath: undtt Stadtt keller, damitt sie von unsernn vorfharenn, löblicher gedechtnuß, undtt unß begnadett, unther ihrer handtt undtt verwaltung zunemenn, undtt hinfurtt mitt nottürfftigenn, frembdenn, gutenn getrenckenn, zubestellenn, mitt ferner vermeldung, da es von ihnenn nichtt geschehenn, würdenn wir unvermeidttlich geursachtt, den Raths keller auß ihrenn hendenn zuziehenn, undtt in andere wege, notturfftiglich versehenn zulassenn, Als habenn gedachte unsere Richter undtt Rath, beschwerlichenn, zur enttschuldigung eingewandtt, das sie sich nichtt alleine schuldigk erkennetenn, unsernn befhell zuersetzen, undtt das es nichtt alleine den frembdenn bawedenn gewerckenn auff ihr ankommenn zu jeder zeitt, ein gutenn trunck des orts, umb geltt undtt bezalung zuerlangenn nicht verhandenn, sondernn auch, were es den kranckenn, die sich offtt ihrer schwacheitt halber, eines gutenn truncks, gerne begerend werenn, undtt dessenn sich ahn andere örther nichtt erholenn mögenn, zum eusserstenn verdrießlich, Es hettenn sie auch hiebevor, ihrenn Rath: undtt Stadttkeller, unther ihrer handtt undtt gewaltt gehabtt, undtt gefundenn, das nichtt alleine dadurch ihre getrencke, nichtt alleine der gemeine, keine nutzung zubrachtt, sondern das derselbige gemeine nutz nichtt alleine nichtt befordertt, sondernn das derselbige dadurch erschepfftt, undtt das vermögenn geringertt auß diessenn folgendenn ursachenn, das die gemeine Burgerschafftt zur bezalung des getrenckes, gantz verdrossenn, ungefast, undtt verzügklich, darzu auch wann sie, das der Rath mitt nottürfftigem gutem getrencke versorgett, vermerckett, habenn sie sich auß lauterm vorsatz, dem Rath undtt gemeinem nutz zu widder, auch vieler getrencke befliessenn, dadurch die gemeine in beschwerlichenn undtt verharlichenn schadenn gefürtt, Darauff unß untertheniglichenn gebetenn undtt angelangett, das wir auß gnadenn, ihrenn Stadttkeller, mitt den frembdenn getrencken, alleine eine zeitt langk innezuhabenn, ihnen Privilegien mittheilenn wolttenn, werenn sie darkegenn des unterthenigenn erbietens, hinfurtt undtt zu jeder zeitt, der begnadung undtt befreyung, guter, frembder getrencke ahn Bier undtt Wein befleissigenn, undtt derer zu keiner zeitt, mangelnn lassenn wollenn noch sollenn, DEmnach habenn wir, in betrachtung aller handtt umbstende gedachte unsere liebe getrewenn, Richter undtt Rath auff Sanct Andreßberge, auß gnadenn undtt geneigtenn willenn, so wir zu gemeiner Bergkstadtt tragenn, gemeinem nutz zu gute, mitt dem Rath: undtt Stadtkeller, sie begnadett undtt privilegirt, thun auch das krafftt undtt machtt diesses brieffes, vor unß undtt unsere Erbenn, der gestaltt undtt also, das sie von dato, zehenn jhar langk, die nehstenn nacheinander folgend, das frembde getrencke, Wein undtt Bier, ahne mennigklichs verhinderung undtt einrede, es sey Burger oder Einwoner, in ihrem Stadtt: undtt Rathskeller, alleine zuschenckenn, gutt fugk, machtt, undtt gewaltt habenn sollenn undtt mögen, Wollenn sie auch zu jeder zeitt, bey diesser unser befreyung, schutzenn, handtthabenn, undtt vertrettenn, Befhelenn darauff menniglich, unsernn Bürgernn, Einwonernn, undtt wer sich sonst unser Bergkstadtt Sanct Andreßbergk, zugebrauchenn untherstehett, das sie widder diesse unsere befreyung, nichtt handlenn, oder der zuenttkegenn, nichtt widdersetzigk machenn sollenn, bey straff unser ungnad, undtt derer straff, so hierauff Richter undt Rath willkörigk ordenenn, undtt darauff setzenn werdenn, Es soll aber ein jeder Bürger undtt Einwoner, in seinem hausse, vor sich undtt die seinenn, was ehr ahn frembdem wein undtt bier, zubezalenn weiß, einzulegen, undtt zugebrauchenn, machtt habenn, aber nichtt uber[3] die Gasse schenckenn oder aber verkeuffenn Darkegenn soll aber der Rath jherlich den gewinst des getrencks, nebenn ander der Bergstadtt auffkünfftenn undtt gefellen, gemeinem nutz zu gute, vor unß zuverrechenenn schüldigk sein, Wir wollenn aber das diesse unsere befreyung, der wolhergebrachtenn Bergkfreyheitt, zu keiner schmelerung enttsprisse, sondernn das sie viel mehr in allen puncten undtt Clauselnn Krefftigk, undtt unverletztt, sein undtt [bleibenn][4] sollenn, gemeintt habenn, So soll auch, außgangk der zehenn jhar, diesse befreyung cassirtt sein, AUch habenn unß, gemeltte Richter undtt Rath, untertheniglich vorbringenn lassenn, das sie vorschinner jhar, den Branten Wein undtt Karttenn, in ihre Rathausse, undtt gemeinem nutz zum bestenn, zuverkeuffenn, innegehabtt, undtt das sie solch, nachmals, widder ins werck gerichtt, undtt itzo unther ihr handtt genommenn habenn, darauff unterthenig gebetenn, das wir solchenn ihrenn vorhabenn, zum gemeinenn nutz reichende Ratificiren wollenn, Das wir also wissentlich geschehenn bekennenn doch solche nutzung darvon gefallende, jherlich, wie oben gemeltt, nebenn andernn gefellenn, verrechnett werde, Urkündttlich mitt unserm grefflichenn Secrett bedrücktt, Geschehenn den Andernn tagk des jenners, im angehendenn Siebenn undtt Sechzigstenn jhare[5].
Anmerkungen Wikisource
- ↑ Volkmar Wolf von Hohnstein
- ↑ Sankt Andreasberg
- ↑ uber ist nachträglich eingefügt
- ↑ das Wort ist schlecht erkennbar
- ↑ 2. Januar 1567greg.