Satzungen für den Urningsbund
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Satzungen für den Urningsbund
- § 1. Er besteht aus Mitgliedern und dem Verwaltungsrath.
- § 2. Seine Zwecke sind:
- a. die Urninge aus ihrer bisher Vereinzelung zu reißen und sie zu einer solidarisch verbundenen compacten Masse zu vereinigen.
- b. gegenüber der öffentlichen Meinung und den Organen des Staats die angebornen Menschenrechte der Urninge zu verfechten, ihnen namentlich Gleichstellung mit den Dioningen vor dem Gesetz und in der menschlichen Gesellschaft überhaupt zu vindiciren.
- c. eine urnische Literatur zu gründen.
- d. geeignete urnische Schriften auf Bundeskosten zum Druck zu befördern.
- e. für die Zwecke der Urninge in der Tagespresse zu wirken.
- f. den einzelnen Urningen, welche ihres Uranismus wegen zu dulden haben, in jeder Noth und Gefahr beizustehn, ihnen wenn thunlich, auch zu angemessener Lebensstellung zu helfen.
- § 3. Auch jedes einzelne Mitglied hat diese Zwecke nach Kräften zu fördern.
- § 4. Jeder Urning kann Mitglied sein. Nur ehrlose Gesinnung schließt aus.
- § 5. Wer in den Bund eintritt, kann fordern, daß sein Name und seine Adresse nur dem Verwaltungs-Rath bekannt werde und bleibe, auch, daß dieser beides nur in Geheimschrift verwahrt halte. Jedes Mitglied des Verwaltungs-Raths verpflichtet sich hierauf durch Ehrenwort.
- § 6. Zur Aufnahme in den Bund ist jedes Mitglied des Verwaltungs-Raths legitimirt. Werden besondre Gründe angeführt, so kann die Aufnahme auch so geschehn, daß der aufzunehmende durch ein Bundes-Mitglied dem Verwaltungs-Rath bezeichnet wird ohne Nennung von Namen und Adresse. Hier beschließt über die Aufnahme der Verwaltungs-Rath. Persönlichkeit und Stellung des aufzunehmenden sind hier anderweit zu bezeichnen. In der Mitgliederliste des Verwaltungs-Raths erhält er einen fingirten Namen. Das vermittelnde Mitglied bürgt für ihn. Nöthigenfalls vermittelt er die Verbindung mit ihm.
- § 7. Zahl und Auswahl des Verwaltungs-Raths hangen von ihm selbst ab. Mindestens die Hälfte derselben muß sich den Bundes-Mitgliedern mit Namen und Adresse nennen. Die übrigen können unter fingirtem Namen fungiren, unter Vermittlung und Bürgschaft eines der sich nennenden. Dann ist jedoch deren Persönlichkeit und Stellung den übrigen Mitgliedern des Verwaltungs-Raths, wie auch den Bundes-Mitgliedern, anderweit zu bezeichnen.
- § 8. Jedes Mitglied zahlt an den Verwaltungs-Rath einen Jahresbeitrag nach Selbstschätzung. mindestens jedoch 1 Reichsthaler.
- § 9. Über zu machende Ausgaben beschließt der gesamte Verwaltungs-Rath. Den Mitgliedern gegenüber ist er dafür verantwortlich.
- § 10. Von allen wichtigen Ereignissen haben Verwaltungs-Rath und Mitglieder einander gegenseitig in Kenntniß zu setzen.
- § 11. Von allen auf Bundeskosten gedruckten Schriften (§ 2, d.) erhält jedes Mitglied 1 Exemplar.
- § 12. Der Verwaltungs-Rath veranstaltet periodische Congresse der Mitglieder, und zwar nach seinem Ermessen Plenarversammlungen oder Delegirtenversammlungen.
- § 13. Der Verwaltungs-Rath wird bestrebt sein, periodische Blätter den Zwecken des Bundes in angemessener Masse dienstbar zu machen.
- § 14. Er wird bestrebt sein, ein geheimes Erkennungszeichen für die Urninge einzuführen.
- § 15. Wünsche und Anträge der Bundesmitglieder hat der Verwaltungs-Rath thunlichst zu berücksichtigen.
- Entworfen Sept. 1865
- Numa Numantius
Anmerkungen (Wikisource)
[Bearbeiten]Urning = Homosexueller
Dioning = Heterosexueller
vindizieren (lat.) = etwas für sich oder einen an dern in Anspruch nehmen, die Herausgabe einer Sache verlangen