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Schießpulvertransport (Frankreich) (1800)

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Gesetzestext
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Titel: Schluss des Vollziehungs-Direktoriums, betreffen den Pulver Transport im Innern der Republik.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Rheinhessische Provinzen Frankreichs
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse erlassen von dem Regierungs-Kommissär in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers
Fassung vom:
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[039]

Schluß des Vollziehungs-Direktoriums, betreffen den Pulver Transport im Innern der Republik.

vom 1sten Fruktidor.[WS 1]

Das Vollziehungs-Direktorium, nachdem ihm Bericht gegeben worden, daß in der Ausfertigung seines im No 295 des Gesetz-Bulletins eingerückten Schlusses vom 25sten leztern Messidor[WS 2], den Pulver-Transport betreffend, ein Umstand vergessen worden, wodurch die Transportirung des an das Publikum von den Verwaltern dieses Theiles zu verlaufenden Pulvers einige Hindernisse leiden konnte,

Beschließt, daß er auf folgende Weise definitif abgefaßt sein soll:

Das Vollziehungs-Direktorium, nach angehörtem Bericht des Kriegs-Ministers über die Gefahren, welche die ohne Beiwirkung des Gouvernements bewerkstelligte Transportirung des Pulvers im Innern darbietet, und die eine Folge der in heimlichen Fabriken gemachten Ladungen seyn könnten;

Eingesehen die Artikel I und XVI des Gesetzes vom 13ten Fruktidor Jahr V[WS 3], enthaltend, daß die Salpeter-Grabung nur unter der Aufsicht und mit der Bewilligung des Gouvernements statt haben kann, und daß das Pulver nur für die Rechnung der Republik und unter der Anleitung und Aufsicht der mit diesem Theile beauftragten Verwaltung soll fabrizirt werden können, beschließt:

Erster Artikel.

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Das Pulver soll im Innern der Republik nur in Kraft eines von den Ministern des Kriegs- See- und Finanzwesens ertheilten und unterzeichneten Befehls, von einem Ort zum andern, je nachdem dieses Pulver für den Land- und Seedienst, oder für den öffentlichen Verkauf bestimmt ist, geführt werden dürfen.

[041]

Der im vorstehenden Artikel erwähnte Befehl Soll die Quantitäten anzeigen, die der Inhaber aufzuladen berechtigt ist, und die Zeit während welcher er ihm als Rechtfertigung-Stück seiner Sendung dienen kann.
Der Minister des Polizeiwesens der Republik soll die gehörigen Maaßregeln nehmen um untersuchen zu lassen, ob die Personen, die Pulver führen, mit dergleichen Scheinen versehen sind, und das Pulver saisiren[WS 4] lassen, das gegen diesen Schluß, als aus heimlichen Fabriken kommend, transportirt würde; ohne Nachtheil der andern gegen die Anstifter und Mitschuldige eines solchen Verbrechens zu nehmenden Vorsichts-Maaßregeln.

Die Minister des Kriegs- des See- des Finanz- und Polizeiwesens sind mit Vollziehung des gegenwärtigen Schlusses, der im Gesetz-Bülletin gedruckt werden soll, beauftragt.

Die Ausfertigung gleichlautend, unterschrieben Sieyes, Präsident; vom Vollziehungs-Direktorium der General-Sekretär, Lagarde.

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. 18. August.
  2. 13. Juli.
  3. 30. August 1797
  4. saisiren = beschlagnahmen.