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ein Unterthan auch das Recht habe, seinen Fürsten zu entsetzen, dem weiter nichts vorzuwerfen war, als daß er seinen Beamten mehr Macht hatte gewinnen lassen, als seiner eigenen Herrschaft zuträglich war. Uebrigens war es eine große Gunst des Geschicks, daß die Franken einen so plausiblen Vorwand erhielten, in unser Italien vorzudringen, nach dem ja die Leute jenseit der Alpen immer so große Sehnsucht im Herzen tragen.

§. 12. Karl der Große als römischer Kaiser.

Nachdem Karl das früher longobardische Italien sich unterworfen hatte, proclamirte ihn der Papst, der einen nicht unbedeutenden Theil der Beute erhalten hatte, in seiner Eigenschaft als der erste Bürger der Stadt und als Haupt der römischen Geistlichkeit, welche bei derartigen feierlichen Acten mitzuwirken pflegt, unter dem Beifallsrufen des Volks zum Kaiser und Augustus, um seine Dankbarkeit zu zeigen und sich für die Zukunft einen Beschützer zu sichern. Welche Befugnisse Karl durch diese Titel erhalten hat, ist nicht so ganz klar. Ohne Zweifel hatte Rom längst aufgehört, der Mittelpunkt des alten römischen Reiches zu sein,[1] nachdem es erst der gothischen, dann der byzantinischen Herrschaft unterworfen gewesen war. Die Römer konnten also auf Karl nicht das übertragen, was einst zum weströmischen Reiche gehört hatte, denn das war nach Kriegsrecht, oder durch vertragsmäßige Abtretung oder durch freiwillige Aufgabe längst in anderen Besitz übergegangen. Und da Rom selbst nicht unabhängig war, konnte es nicht einmal über sich selbst frei verfügen. Daher trug auch Karl Bedenken, jenen Titel anzunehmen, bis er mit den griechischen Kaisern ein Abkommen getroffen hatte. Diese nun machten nicht viel Schwierigkeiten, da ihnen die Macht fehlte, und da sie die Franken lieber zu Freunden haben wollten, um nicht auch Calabrien und andere ihnen noch gebliebene Provinzen zu verlieren.[2]

Demnach können wir nur sagen, daß Karl durch die Verleihung des glänzenden Kaisertitels, welcher aus der altrömischen Verfassung genommen war, jetzt aber seine Bedeutung verändert hatte, zum obersten Vertheidiger und Beschützer, oder Schirmvogt des römischen Stuhles und der durch Usurpation des Papstes oder Schenkung an diesen gekommenen Güter bestellt

  1. P. bemüht sich hier und im Folgenden zu zeigen, daß Karls Kaiserkrönung keineswegs die Bedeutung einer Ernennung des weströmischen Reiches gehabt hat. Er hat Recht, wenn er sich nur auf die faktischen Verhältnisse bezieht; denn faktisch hat ja nie ein Kaiser über alle einst weströmischen Länder geherrscht. Es ist aber doch unleugbar, daß man in der ganzen Zeit des Mittelalters das weströmische Reich als im deutschen Kaiserthum erneuert ansah und daß Niemand des Kaisers theoretisches Anrecht auf das Imperium mundi in Zweifel zog. Und ebenso wird man wohl behaupten dürfen, daß Otto III. und Heinrich VI. die Herstellung des Imperium mundi als eine Aufgabe betrachteten, die ihnen durch die Kaiserkrönung gestellt sei.
  2. Die folgenden Sätze sind in der Editio posthuma etwas anders formulirt, jedoch ohne daß der Sinn des Ganzen geändert würde. Neu ist nur noch der Gedanke, daß Karl durch die Kaiserkrönung um so weniger neue Befugnisse über Rom erlangt habe, als er die Rechte, welche er später in Rom und den umliegenden Orten ausübte, ja schon nach dem Recht der Eroberung hätte in Anspruch nehmen können.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/35&oldid=- (Version vom 1.8.2018)