Seite:Über die Verfassung des deutschen Reiches.djvu/43

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den Reichskörper völlig verstümmeln, wenn sich ein so wichtiges Glied völlig von ihm losrisse, sondern er würde auch anderen, die aus eigenen Füßen stehen zu können meinen, zum Vorbilde dienen; und wenn das Beispiel einmal gegeben ist, werden auch schwächere Stände sich jeder Abhängigkeit entziehen wollen. So würde Deutschland unserem Italien ähnlich werden, dessen jetziger Zustand freilich meines Erachtens auch keine lange Dauer zu haben verspricht.

Daß die geäußerte Besorgniß aber keine unbegründete ist, daran wird Niemand zweifeln, der da weiß, daß die Krone Böhmens fast nur bei der Kaiserwahl als Glied des Reiches auftritt,[1] und der die österreichischen Privilegien einmal genauer ins Auge faßt.

Ich will nur Weniges aus dem Privileg Karls V. anführen, in dessen Eingange der Kaiser selbst bekennt, es sei das Bestreben aller Menschen, für ihre Familie zu sorgen. Dort heißt es: Oesterreich soll ein ewiges Lehen sein, das der Kaiser nie einziehen darf. Der Herzog soll des Kaisers Rath sein; ohne ihn zu hören soll kein wichtiger Beschluß gefaßt werden. Sein Gebiet soll von allen Reichslasten frei, aber das Reich zu dessen Schutz verbunden sein. Oesterreich gehört also nur zum Reiche, wo es Rechte auszuüben, nicht wo es Pflichten zu erfüllen gilt. Der Herzog von Oesterreich braucht die Belehnung nicht außerhalb seines Gebietes nachzusuchen, sondern sie ist innerhalb desselben vorzunehmen. Natürlich, er will nicht durch die einfache Lehnshuldigung anerkennen, daß er dem Reiche unterworfen ist,[2] gleich als ob er noch gebeten werden müsse, des Reiches Vasall zu werden, wie ja auch die Insignien, die bei seiner Belehnung gebraucht werden, kund thun, daß mit ihm[3] wie mit einem Gleichstehenden, nicht wie mit einem Unterthan verhandelt werden muß. Er[4] darf auf den Reichstagen erscheinen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Was er in seinem Gebiet anordnet, darf der Kaiser nicht umstoßen. Das Reich darf in Oesterreich keine Lehen erwerben, österreichische Unterthanen dürfen nicht vor auswärtige Gerichte gezogen werden, gegen österreichische Gerichte giebt es keine Appellation. Der Herzog darf in der Reichsacht befindliche Personen in Oesterreich aufnehmen; nur muß er dem Kläger den Rechtsweg gegen sie offen halten. Wer aber vom Herzog von Oesterreich geächtet ist, kann nur von ihm und nur in Oesterreich wieder frei gesprochen werden. Er darf in den Grafen-, Freiherrn- und Adelsstand erheben, was sonst in Deutschland als ein Reservatrecht des Kaisers gilt. Endlich, wenn der österreichische Mannsstamm ausstirbt,

außerdem aber noch mehrere andere der österreichischen Privilegien um die Mitte des 14. Jahrhunderts gefälscht sind. Natürlich entbehrten auch alle späteren Bestätigungen dieser falschen Privilegien und somit auch die Karls V. d d. Augsburg, 8. September 1530 eigentlich der rechtlichen Giltigkeit, und die ganze Stellung Oesterreichs im Reiche beruht eigentlich auf einer Fälschung. Freilich war dies Resultat der neueren Forschung zu P’s. Zeit noch nicht bekannt.

  1. Dies Verhältniß Böhmens änderte sich, als am 30. Juni 1708 Böhmen im Kurfürstenrath Sitz und Stimme erhielt und seitdem auch zu den Reichslasten beizutragen versprach.
  2. Die Ed. posth. sagt: daß er des Kaisers Unterthan ist.
  3. Die Ed. posth. sagt: mehr wie um einem Gleichstehenden, als wie mit einem Unterthan.
  4. Dieser ganze Satz ist in der Ed. posth. weggelassen.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/43&oldid=- (Version vom 1.8.2018)