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§. 9. Die römische Königswürde.

Bisweilen wird dem Kaiser noch ein römischer König beigegeben, wie es heißt, um als Generalstatthalter in seiner Abwesenheit oder Behinderung die Regierungsgeschäfte zu führen und nach seinem Tode ohne weitere Wahl den Thron zu besteigen. Es ist klar, daß ein Bedürfniß oder ein Nutzen für das Reich hierbei nur vorgeschützt wird. Denn der wahre Grund, wenigstens bei den meisten derartigen Ernennungen war der, daß der Kaiser noch bei seinen Lebzeiten seinem Sohne, seinem Bruder oder seinem nächsten Verwandten die Nachfolge im Reiche sichern wollte, indem das Haupt des Reiches das Vorschlagsrecht hatte. Können doch diejenigen, welche bei einer Thronvacanz erst durch freie Wahl zur Krone gelangen, an einschränkende Bedingungen gebunden werden.



Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/70&oldid=- (Version vom 1.8.2018)