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Seite:Über die Verfassung des deutschen Reiches.djvu/85

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Familien unter sich oder mit anderen in der Versammlung der Großen und des Volkes entschieden, ebenso auch die wichtigeren Processe der Großen unter einander. Unbedeutendere Rechtshändel derselben gingen vor den König oder seine Missi (die wir heute Commissäre oder Revisoren oder außerordentliche Delegirte nennen würden). Für alle übrigen Prozesse waren in den einzelnen Gauen oder Kreisen Grafen oder Richter vom König ernannt, denen Schöffen oder Beisitzer aus dem Adel oder den angesehenen Gaugenossen zur Seite standen, und die über Criminal- und Civilsachen entschieden. Sie hatten wegen der Größe ihrer Bezirke in den einzelnen Ortschaften Stellvertreter, sogenannte Schultheißen, von denen an die Grafen appellirt werden konnte. Außerdem konnten die geistlichen Gerichte schlechten Lebenswandel mit kirchlichen Bußen strafen. Ueber Geistliche und Mönche hatten die Bischöfe, über Bischöfe der Metropolitan oder die Synode die Gerichtsbarkeit, wogegen man allmählich anfing, an den römischen Stuhl zu appelliren. Auch Processe von Laien kamen bisweilen vor die Bischöfe, die anfangs, wie es scheint, gleichsam als Schiedsrichter angesehen wurden, ihrer Frömmigkeit und Lauterkeit halber. Ueber die geistlichen Güter dagegen hatten nicht die Bischöfe, sondern ihre Vögte oder Vitzthümer (vicedomini), die von den Königen ernannt wurden, die Jurisdiction, sodaß die Geistlichkeit in persönlichen Sachen dem geistlichen, in dinglichen dem weltlichen Gerichte unterstand. Von allen diesen Gerichten konnte an die königlichen Missi, welche zu bestimmten Zeiten die Provinzen bereisten, oder an den König selbst appellirt werden. In letzterem Falle erkannte der König, oder für ihn der Pfalzgraf, der übrigens die am Hofe selbst entstandenen Rechtshändel entschied. Doch war die Appellation nicht leicht, wenn nicht die Grafen oder Missi den Rechtsbeistand überhaupt verweigert hatten.

Das ganze Proceßverfahren war kurz und einfach und auf wenige Termine beschränkt, so daß an der ganzen Gerichtsordnung nichts zu tadeln ist, als die Appellation der Geistlichen an den Papst, der zwar der heiligste Vater ist,[1] aber doch außerhalb des deutschen Reiches steht.[2]

§. 15. Fortsetzung.

Dies Verfahren hat sich nun im Laufe der Zeit vielfach verändert. Die königlichen Processe gehen seit der goldenen Bulle vor das Gericht der Kurfürsten,[3] doch haben auch die Päpste sich die Befugniß angemaßt, die Kaiser zu excommuniciren und ihre Unterthanen des Gehorsams zu entbinden, ja, sie betrachteten sogar den Kaiser als ihren Vasallen und das Reich als ihr Lehen.

In Betreff der Processe fürstlicher Personen blieb es beim alten Herkommen, sie waren nur der Gerichtsbarkeit des Kaisers unterworfen; aber die Processe wurden nach einem einfachen Verfahren, meist nach richterlichem Ermessen und Billigkeitsrücksichten, auf den Fürstentagen entschieden.

  1. Diese Worte „der zwar - ist“ fehlen in Ed. posth.
  2. Ich beziehe mich auch für diesen Paragraph auf meine Anmerkung S 28.
  3. Ueber den Grundgedanken der goldenen Bulle, in Betreff der Stellung der Kurfürsten, von dem diese Bestimmung nur eine Consequenz ist, vgl. Droysen Gesch. der preuß. Politk. 2. Aufl. I, 120.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/85&oldid=- (Version vom 9.8.2018)