Seite:Aachener Stadtrechnungen aus dem XIV. Jahrhundert.djvu/42

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Stein liefern. Weiter ist vorher bestimmt (vurscheyden), was zu dem Bau des vorgenannten Hauses von Steinwerk nöthig ist oder sein mag, dazu soll genannter Meister Peter helfen und rathen, wie ein Werkmann zu thun und zu beaufsichtigen schuldig ist. Und weiter ist genannter Meister Peter an keinem andern Werke mit der Hand zu arbeiten verbunden, als an dem vorgenannten Hause in der Art und Weise, wie vorher geschrieben steht. Ferner ist bestimmt, wenn genannter Meister Peter an irgend einem andern Werke, als an genanntem Hause arbeiten sollte, so sollen diejenigen, die seiner bedürfen, das mit ihm so verdingen, daß er es gern thue. Und da nun genannter Meister der Stadt Werkmann geworden ist, so sollen wir und unsere Stadt Aachen ihm dafür während seines Lebens und so lange er leben wird hundert Mark gewöhnlicher Aachener Währung, wie sie am Tage der Auszahlung gäng und gebe sein wird, jährliche Leibrenten zahlen zu zweien Malen, nämlich 50 M. um Großkirmes (17. Juli) und die andern 50 Mark um unser Liebfrauen Lichtmeß; und dazu soll er alle Jahre Kleider, Wein und andere Gutthaten erhalten, wie es unsere Stadtdiener bekommen; und dazu soll er sein Leben lang unser städtisches, in Kockerell bei den Augustinern gelegenes Haus haben, worin weiland unser Stadtdiener Clas, genannt Capose, zu wohnen pflegte. Und dieses Haus soll Meister Peter sein Leben lang frei und ledig von jedem Zins haben, und es in baulichem Stand halten; wäre es aber der Fall, daß von unsern städtischen, in der Kockerellstraße gelegenen Häusern eins leer würde, welches Meister Peter lieber hätte, als jenes, so werden wir ihm das geben und das vorgenannte Haus wieder nehmen. Und damit vorgenannter Meister Peter sicher sei, daß wir und unsere Nachkommen, die nach uns unsere Stadt und unser Amt besitzen, alle Bedingungen dieses Briefes fest, stätig und unverbrüchlich halten werden, haben wir unser Stadtsiegel ad causas an diesen Brief gehangen; und nach dem Tode des genannten Meisters Peter soll dieser Brief keine Geltung mehr haben und sollen die hundert Mark, das Haus und alle vorstehenden Angelobungen wieder quit und frei an uns und die Stadt Aachen zurückfallen, und wir sollen dessen frei und ledig sein und bleiben sonder aller Arglist. Geschrieben im Jahre unseres Herrn tausend dreihundert und siebenzig, am Sonntag in der Fasten, wo man singt judica.“ (1370 den 31. März.)

Wenn also, wie man aus vorstehendem Vertrag sieht, Meister Peter van der Capellen im Jahre 1370 für die von ihm anzufertigenden