Kronschwitz an, und beide Herrscher luden die Partheien vor den Schöppenstuhl zu Magdeburg, wo ihre Sache rechtlich vertragen werden sollte.
Lange blieb der Prozess vor dem Schöppenstuhle anhängig. Böhmen und Sachsen aber waren bereits entschlossen, den Burggrafen zu verderben. Dieser hatte den Unwillen des Churfürsten durch einen Prozess um das Burggrafenthum Meissen und Ansprüche an Voigtsberg, Adorf, Mühldorf, Paussa und Auerbach erregt; der König von Böhmen aber beschuldigte Heinrich verschiedener Lehnsvergehen, namentlich dass er das Böhmische Lehnschloss Grässlas niedergebrannt und mit den missvergnügten Böhmischen Landständen und seinem, des Königs, Sohne strafbare Verbindungen unterhalten habe. Noch ehe der Rechtsstreit vor dem Magdeburger Schöppenstuhle entschieden war, und ohne dass man dem Burggrafen Gehör verstattete, wurde er daher 1465 wegen „Lehnsverbrechung und Majestätsverletzung“ seiner Güter verlustig und in die Acht erklärt, deren Vollstreckung man den Herzögen Ernst und Albrecht von Sachsen auftrug. Bald rückte denn auch ein Exekutionsheer nach dem Voigtlande und zog alle Besitzungen des Burggrafen ein, so dass Sachsen sich nunmehr im Besitz des ganzen Landstriches befand, welcher jetzt das königlich und grossherzoglich Sächsische und königlich Preussische Voigtland bildet. Umsonst nahm sich Papst Paul II. des unglücklichen Heinrichs an, indem er das Verfahren seiner Gegner für ungerecht erklärte und den Herzögen Ernst und Albrecht befahl, das entrissene Plauen zurückzugeben: es blieb bei dem Beschlusse, ja sogar die Böhmischen Güter, welche Heinrich bereits seinem Sohne abgetreten hatte, gingen verloren. Apel von Tettau, welcher sich durch seinen Eifer gegen den Burggrafen Heinrich ausgezeichnet hatte, wurde zum Amtmann auf dem Schlosse zu Plauen bestellt, die Burg Voigtsberg vertrauten die Fürsten dem Ritter Conrad von Metsch.
Nicht nur dass Burggraf Heinrich Land und Leute verlor, nach einer erst kürzlich aufgefundenen merkwürdigen Urkunde büsste er auch seine Freiheit ein. Diese Urkunde, welche im Eingange die Worte enthält: „als der alde vunn plawen itzt seines Gefangnuss vunn vuns entlediget“ enthält die Abtretung der Böhmischen Besitzung Petzschau, des Schlosses und der Stadt Plauen, der Schlösser Paussa, Linda, Königswart und Neuhartenstein zu Gunsten Sachsens, und ist ausgestellt am Tage Julianae Virginis 1476, woraus hervorgeht, dass Burggraf Heinrichs Gefangenschaft zehn Jahre währte. In der Urkunde wird ferner gesagt, dass wenn vom Tage der Ausstellung bis zu Michalis desselben Jahres auch Heinrichs Sohn die Entsagung und Verzichtleistung des Vaters unterzeichnen würde Churfürst Ernst alsdann sich gnädiglich verheissen wolle, aus Gnaden Petzschau, Königswarth und Neuhartenstein zurückzugeben. Die Worte der Urkunde sind; „wolden wir auch begeben dass er widder Vns und die Vnsern gehandelt vnndt dem gnanten alden vun plawen so er die zeit am leben sein solliche slos petzschau, königswart, nawenhartinstein, ader so er nicht am leben were dem gnannten vun plawen sinem sone widdergeben. Sagen wir das also zu mit kraft diss brives.“ Zugleich mussten Heinrich II. und sein Sohn auch versprechen: „auch dass er Vnsser feinde vnnd beschediger nicht schutze, noch die vff Vnsern schaden vffnemen vnnd halten vnnd ob er weicherley andir anspruche vnndt forderungen zu Vnns addir den Vnnsern gewunne, was denn Vnns antreffe das er sich des rechten vor den prelaten Grauen, Herrn und Ritterschaft aus dem allen er an tzal vff achte adir zehen personen, vnnd was Vnnser vnndertanen betreffe vor vnns vnnd vnnssern erben, Reten adir vor vnnsern geruchten an rechte begnugen lisse. Wo er denn kegen Vnns und den prelaten, Grauen Hrrn vnnd Ritterschaft die er vns den Vnns vnnd vnnssern landen, verwant dorzu erwelen vnnd von Vnns odir vnnsern geruchten wegen den vnnssern rechts genugtes als stets die rechte gebort widder feinden wird nicht gewegert werde, das er sich denn daruber keins widerwillens vnnd befehdigungen ken Vnns vnnd den vnnssern verlisse.“ – – Zum Schluss bemerken wir, dass die beiden Heinriche doch noch verschiedene gerechtfertigte Ansprüche an Voigtländische Allodialbesitzungen erhoben, die ihnen auch wohl zugestanden worden sind, da später Burggraf Heinrich IV. sich in deren Besitz befand. Sitz der Burggrafen wurde das Schloss Hartenstein.
Apel von Tettau hatte, wie schon bereits erwähnt, das alte finstere Waldschloss Dröda verlassen und seinen Wohnsitz auf dem erkauften Schlosse Weischlitz genommen, nach Heinrichs II. Aechtung aber die Hauptmannschaft auf der Burg zu Plauen, dem Hradschin, angetreten. Sein Tod erfolgte um das Jahr 1493 und einer seiner Söhne, Marquard von Tettau, wurde nicht nur Herr auf Dröda, sondern folgte auch dem Vater als Commandant des Schlosses zu Plauen. Er unterzeichnete im Jahre 1509 eine Urkunde über die Stiftung des Altars der heiligen Anna in der Stadtkirche zu Plauen, welchen unter Bestätigung des Churfürsten Friedrich des Weisen und seines Bruders, des Herzogs Johann, sowie des Bischofs Johann von Naumburg, des Comthurs der Balley Thüringen Conrads von Uttenroda und des Comthurs von Plauen, Augustin Thuchel, der auch Archidiakonus zu Dobenau war, Erasmus Weise, ein Priester gemeinschaftlich mit Margarethe Pestel, der Wittwe eines Plauenschen Bürgers, und deren Söhnen Georg, Hans, Heinrich und Andreas Pestel gründete. Sie legirten dazu ein Capital von fünfhundert Gülden nebst einem Hause zur Wohnung des Geistlichen, am Comthurhofe gelegen, das auf fünfzig Gulden werth war. Die Collatur über den neugestifteten Altar übte abwechselnd der Rath zu Plauen und der Comthur des deutschen Ordens daselbst, auch musste der Messner jedes Jahr zwei Gülden Abtragszins an den Orden entrichten. Die Urkunde unterzeichneten ausser Marquard von Tettau auch Heinz von Röder auf Leubnitz, Hans von Röder und Georg von Naundorf auf Pöhl.
Nach Marquard von Tettau gehörte Dröda dem Ritter Haubold Anshelm von Tettau, der auch Ottensgrün und Mechelgrün besass und im Jahre 1555 mit Tode abging. Die Familie Tettau gehörte bis zu dieser Zeit zu den angesehensten des Voigtlandes, doch kam dieses Geschlecht von jetzt an in seinen Vermögensverhältnissen zurück. In der Mitte des sechszehnten Jahrhunderts besassen von den Tettaus noch Albrecht von Tettau das Gut Zobis, Christoph von Tettau das Gut Schillbach, Marquard von Tettau Ober- und Unlerlossa. Apel von Tettau Kauschwitz. Steinsdorf und Syra und die Brüder Hugo, Sigismund und Daniel von Tettau Obersyra. Letztere mussten ihre Güter 1594 wegen bedeutender Schulden verkaufen und zwar Obersyra für 12450 Gülden; Dröda aber hatte schon 1556 von Hans von Tettau Jobst Heinrich von Watzdorf der das Gut 1576 gegen Untersyrau an Hans Wilhelm von Tettau vertauschte, von welchem es, da er kinderlos starb, an einen Verwandten vererbt wurde, für 8300 Gülden erkauft. Der neue Besitzer von
Gustav Adolf Pönicke (Hrsg.): Album der Schlösser und Rittergüter im Königreiche Sachsen V. Section. Expedition des Ritterschaftlichen Album-Vereins, Leipzig 1859, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Album_der_Schl%C3%B6sser_und_Ritterg%C3%BCter_im_K%C3%B6nigreiche_Sachsen_V.djvu/65&oldid=- (Version vom 17.10.2016)