Seite:BGH Landeskarten.pdf/18

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den Akten befinden, würdigen und – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen müssen.

IV. Auf die Anschlußrevision des klagenden Landes – die nur insoweit zurückzuweisen ist, als sie die geringfügige Abweisung der Zahlungsklage hinsichtlich der Zinsen ebenfalls angreift – ist daher das Berufungsurteil in dem Umfang aufzuheben, als die Klage hinsichtlich der Auskunftsanträge 2 c bis f abgewiesen worden ist. Insoweit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionen zu übertragen ist. Die Revision der Beklagten ist dagegen zurückzuweisen.


v. Gamm     Erdmann     Teplitzky
Scholz-Hoppe     Mees

Empfohlene Zitierweise:
Bundesgerichtshof: Topographische Landeskarten. Urteil. Stuttgart 1987, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:BGH_Landeskarten.pdf/18&oldid=- (Version vom 31.7.2018)