Seite:Constitution der europaeischen staaten 028.jpg

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welchen Doctores erfordert werden, bekleiden, auch alle Säcular- und Regularbeneficien erlangen können, mit Ausnahme jener, die ausdrücklich blos für Adeliche gestiftet sind.

11. Zu den Civil-Kriegscommissionen der Woywodschaften, Districte und Gebiete können aus den Städten, die in dem Gebiete der Kriegscommissionen liegen, zu jeder Commission drei Beisitzer gewählet werden, sie mögen adelich oder bürgerlich seyn, wenn sie nur in der Stadt eine erbliche Besitzung haben.

12. Wenn unsere Städte Thorn und Danzig ein Gesuch an die Stände haben; so werden sie durch ihren Secretär es dem Marschall übergeben; oder es selbst durch Deputirte, nach vom Marschalle angesuchter Erlaubniß, die ihnen nicht abzuschlagen ist, vortragen.

13. Die Strafe derjenigen, die fälschlich vorgeben, daß sie begütert sind, ist folgende: Wer immer gegen einen Revers jemanden ein adeliches Erbgut übergibt, wird es auf immer verlieren, und das Gericht spricht dem das Eigenthum des verreversirten Erbguts zu, der den Revers beweiset. Und sollte auch der, der gegen Revers das Erbgut besitzet, die Reversirung beweisen; so wird es ihm auf immer zugesprochen, und diese Prozesse soll das adeliche Districtsgericht ohne Appellation entscheiden.

14. Alle ältere Gesetze und Verfügungen, die gegenwärtigen Gesetzen zuwider sind, werden hiemit aufgehoben, und Wir wollen diese Verfügung für ein Grundgesetz angenommen haben.

Dritter Artikel.
Von der Rechtspflege der Bürger.

1. Indem wir die Städte bei ihrer eigenen Gerichtsbarkeit ihres Bezirkes lassen; so nehmen wir die Städte nebst ihren Vorstädten von aller anderer Gerichtsbarkeit, als der Tribunale, adelichen Districtsgerichte, der Woywodschaften, Starosteien, und Kastellaneien aus; außer den nicht geendeten, von den Commissionen zu den Tribunalen abgesendeten Prozessen. Das Gericht des Hofmarschalls,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_028.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)