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Departementsrath, der wenigstens aus sechszehn, höchstens aus vier und zwanzig Mitgliedern besteht.

Art. 66. Die Distrikte werden durch einen Unterpräfecten verwaltet. In jedem Distrikt ist ein Distriktsrath, der wenigstens aus neun, höchstens aus zwölf, Mitgliedern besteht.

Art. 67. Jede Municipalität wird durch einen Maire oder Präsidenten verwaltet. In jeder Municipalität ist ein Municipalrath, der aus zehn Mitgliedern für 2,500 Einwohner und darunter, aus zwanzig für 5000 Einwohner und darunter, und aus dreißig für die Städte von mehr als 5000 Einwohnern besteht.

Art. 68. Die Präfecte, Präfecturräthe, Unterpräfecte und Maires, werden vom Könige, ohne vorgängige Präsentation, ernannt. Die Mitglieder der Departementsräthe und Distriktsräthe werden vom Könige aus einer zwiefachen, durch die Distriktslandtage angefertigten Candidatenliste ernannt. Sie Werden aller zwei Jahre zur Hälfte erneuert. Die Mitglieder der Municipalräthe werden vom Könige aus einer zwiefachen, von den Gemeindeversammlungen angefertigten, Candidatenliste ernannt. Sie werden aller zwei Jahre zur Hälfte erneuert. Die Departements- und Distriktsräthe, so wie die Municipalräthe, ernennen einen aus ihrer Mitte gewählten Präsidenten.

Neunter Titel.
Gerichtsverfassung.

Art. 69. Der Codex-Napoleon wird das bürgerliche Gesetz im Herzogthum Warschau bilden.

Art. 70. Das Verfahren ist öffentlich, sowohl in Civil- als peinlichen Sachen.

Art. 71. In jedem Distrikte ist ein Friedensgericht; in jedem Departement ein bürgerliches Tribunal erster Instanz; für zwei Departements immer ein peinlicher Gerichtshof, und für das ganze Herzogthum Warschau nur Ein Appellationsgerichtshof.

Art. 72. Der Staatsrath, dem vier von dem Könige ernannte Requetenmeister zugegeben sind, versieht die Verrichtungen eines Cassationsgerichts.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_059.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)