Seite:Constitution der europaeischen staaten 070.jpg

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des Regenten, werden dem Königreiche Polen gemeinschaftlich seyn und nach denselben Grundsätzen angeordnet werden.

§. 49. Im Falle einer Regentschaft ist der Minister Staatssecretär, unter persönlicher Verantwortlichkeit, verpflichtet, dem Statthalter die Einsetzung einer Regentschaft für Rußland anzuzeigen.

§. 50. Sobald der Statthalter die Eröffnung über die Regentschaft für Rußland und den Bericht des Ministers-Staatssecretärs erhält, ruft er den Senat zur Wahl der Glieder der Regentschaft des Königreiches zusammen.

§. 51. Die Regentschaft des Königreiches wird aus des Regenten Rußlands, aus vier vom Senate ernannten Gliedern und aus dem Minister Staatssecretär bestehen. Sie wird in der Hauptstadt des russischen Reichs ihre Residenz nehmen. Der Regent führt den Vorsitz.

§. 52. Die Macht der Regentschaft des Königreichs ist gleich der des Königs; mit Ausnahme jedoch, daß sie keine Senatoren ernennen kann; daß alle ihre Ernennungen der Bestätigung des Königs unterliegen, so daß er sie, bei Antritt seiner Regierung, widerrufen kann, und daß sie ihre Decrete im Namen des Königs bekannt macht.

§. 53. Die Ernennung und Abberufung des Statthalters hängt von der Regentschaft, während ihrer Staatsverwaltung, ab.

§. 54. Der König wird sich bei Uebernahme der Regierung von der Regentschaft über ihre Amtsführung Rechenschaft ablegen lassen.

§. 55. Die Glieder der Regentschaft des Königreichs sind mit ihren Personen und Gütern für alles das verantwortlich, was sie gegen die Verfassung und die Gesetze gethan haben sollten.

§. 56. Wenn ein Glied der Regentschaft stirbt; so wird der Senat vom Statthalter zusammenberufen, um zu der erledigten Stelle zu wählen. Die Regentschaft ernennt den Minister Staatssecretär.

§. 57. Die Glieder der Regentschaft werden, vor ihrer Abreise nach der Hauptstadt Rußlands, vor dem Senate den Eid ablegen: die Verfassung und die Gesetze treulich zu achten und zu befolgen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 54. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_070.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)