Seite:Constitution der europaeischen staaten 078.jpg

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muß man volle fünf und dreißig Jahre haben, eine jährliche Steuer von zweitausend fl. polnisch zahlen, und die durch die organischen Gesetze erforderten Bedingungen in sich vereinigen.

§. 112. Die Prinzen vom Geblüte haben mit dem Alter von achtzehn Jahren das Recht, im Senate zu sitzen und zu stimmen.

§. 113. Im Senate wird das erste seiner Glieder nach der Ordnung, die durch ein besonderes Decret bestimmt werden wird, den Vorsitz führen.

§. 114. Außer seiner gesetzgebenden Eigenschaft hat der Senat auch noch andere, die besonders bezeichnet werden.

§. 115. Um seine gesetzgebende Eigenschaft auszuüben, kann der Senat sich nur, in Folge der Zusammenberufung des Königs, während des Landtages versammeln. Um seine andern Pflichten zu erfüllen, wird er von seinem Präsidenten zusammenberufen.

§. 116. Der Senat entscheidet über den Antrag zur gerichtlichen Verfolgung der Senatoren, der Minister, die ein Departement haben, der Staatsräthe und Requetenmeister, in Betreff welcher, wegen Pflichtvergessenheit in Ausübung ihrer Amtspflicht, von Seiten des Königs oder des Statthalters, und in Folge einer Anklage der Landbotenkammer jener Antrag gemacht worden ist.

§. 117. Der Senat entscheidet endlich über die Legitimität der Provinzial- und der Communialversammlungen, und über die der Wahlen; so wie auch über die Formirung der Bürgerlisten sowohl für die Provinzial- als für die Communialversammlungen.


Kap. 3. Von der Kammer der Landboten. §. 118. Die Kammer der Landboten besteht 1. aus sieben und siebzig Landboten, die von den Provinzialversammlungen der Adelichen (Diätinen) zu Landboten für einen Bezirk ernannt werden; 2. aus ein und funfzig Abgeordneten der Communen. In der Kammer führt ein Marschall den Vorsitz, der aus ihren Mitgliedern gewählt und vom Könige ernannt wird.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_078.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)