Seite:Constitution der europaeischen staaten 087.jpg

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sind, die ausgezeichneten Künstler in den schönen Künsten und die Schulprofessoren sollen, sobald sie das erforderliche Alter angetreten haben, das staatsbürgerliche Recht haben, zu wählen. Sie können auch erwählt werden, wenn sie sonst den übrigen vom Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen Genüge leisten.

8. Der Senat besetzt die Verwaltungsstellen, und setzt nach Willen die, durch seine Macht angestellten, Beamten wieder ab; er vergibt auch alle geistliche Pfründen, deren Verleihung dem Staate vorbehalten ist; vier Domherrenstellen ausgenommen, die den Facultätsdoctoren, welche Lehrämter bekleiden, vorbehalten bleiben und von der Akademie besetzt werden.

9. Die Stadt Cracau mit ihrem Territorium wird in Stadt- und Landgemeinden eingetheilt werden. Von den erstern wird, so viel es die Ortsumstände gestatten, eine jede wenigstens zweitausend, von den letztern eine jede wenigstens drei tausend fünf hundert Seelen stark seyn. Jede dieser Gemeinden wird einen Gemeindevorsteher haben, der frei erwählt wird, und dem die Vollstreckung der Befehle der Regierung obliegt. In den Landgemeinden kann, wenn es die Umstände erfordern, der Gemeindevorsteher mehrere Stellvertreter haben.

10. Im Monate December jeden Jahres wird eine Repräsentantenversammlung gehalten, deren Sitzungen nicht über vier Wochen hinaus verlängert werden dürfen. Diese Versammlung übt alle Befugnisse der gesetzgebenden Gewalt aus; prüft die Jahresrechnungen der öffentlichen Verwaltungen, und stellt den Etat für jedes Jahr fest. Sie wählt die Senatsglieder nach dem deshalb festgesetzten organischen Statut. Sie wählt desselbengleichen die Richter. Sie hat das Recht, die öffentlichen Beamten, welche es auch seyn, wenn sie sich der Veruntreuung, der Erpressung, oder des Mißbrauchs in Verwaltung ihrer Stellen verdächtig gemacht haben, durch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel in Anklagestand zu setzen, und bei dem obersten Gerichtshofe zu belangen.

11. Die Repräsentantenversammlung besteht:

1) Aus den Abgeordneten der Gemeinden, deren jede einen wählt;
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_087.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)