Seite:Constitution der europaeischen staaten 126.jpg

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10. Haben Wir Unsre Willensmeinung, daß das Land Tyrol zur Vertheidigung der Monarchie verhältnißmäßig beizutragen habe, durch Stellung eines Jägerregiments von vier Bataillons, bereits zu erkennen gegeben, und behalten Uns übrigens vor, Unsere Entschließung in Absicht auf das tyrolische Landesdefensionswesen nachträglich zu eröffnen.

11. Den Ständen gestatten Wir die freie Wahl der Deputirten zu den ständischen Versammlungen, mit Beobachtung der für die Wahlen gegebenen Vorschriften.

12. Auch wollen Wir ihnen das Recht zur Ernennung der ständischen Beamten gegen die Verpflichtung einräumen, daß sie den vorläufig von Uns genehmigten Personal- und Besoldungsstand nicht überschreiten.

13. Alle Beschlüsse des Landtages oder ständischen Ausschußcongresses, wenn sie nicht auf bloße Vorstellungen und Bitten gerichtet sind, müssen Unsrer höchsten Genehmigung vorgelegt werden.

14. Indem Wir Uns vorbehalten, die Stände ganz nach Unserm Ermessen auch in einem offenen Landtage zu versammeln, setzen Wir zugleich fest, daß die ständischen Versammlungen in einem großen Ausschusse, und in einer perennirenden Activität bestehen sollen. Ersterer hat die Stände vorzustellen, und aus 52 Vocalen, nämlich aus 13 Stimmen von jedem Stande zu bestehen. Er kann auch nur durch landesherrliche Convocatorien zusammentreten, und hat auf die in Unserm Namen erfolgende Erklärung des Guberniums, daß der Ausschußcongreß aufgehoben sey, auch gleich wieder auseinander zu gehen.

15. Bei diesem großen Außschußcongresse hat der Landeshauptmann den Vorsitz, und der Landmarschall das Directorium zu führen. Dem Landeshauptmann steht das Recht zu, seine Stimme voraus zu schicken, oder zuletzt abzugeben, und ist ihm unbenommen, selbst die Stimmen zu sammeln. Der Landmarschall hat kein eigenes Votum. Der Landeshauptmann hat die Gegenstände der Berathschlagung zu eröffnen, und der Generalreferent seine hierüber vorbereiteten Ausarbeitungen mit seinem voto informativo vorzutragen, worauf die Abstimmung mit reihenweiser Aufrufung der anwesenden Mitglieder zu erfolgen

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_126.jpg&oldid=- (Version vom 13.5.2018)