Seite:Constitution der europaeischen staaten 161.jpg

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12, höchstens 16 geheimen Räthen, die Wir ernennen werden; c) auch Unsre Kronbeamte können während ihrer Anwesenheit in Unsrer Residenz den Sitzungen des geheimen Rathes beiwohnen, und nehmen alsdann ihren Platz nach Unsern Ministern; d) die Stelle des General-Secretärs bei dem geheimen Rathe wird Unserm geheimen Conferenz-Secretär übertragen.

Art. 2. Die geheimen Räthe werden anfänglich von Uns nur auf ein Jahr ernannt, und sind nicht eher als nach sechsjähriger ununterbrochener Dienstleistung in dieser Eigenschaft als permanent anzusehen.

Alle Jahre mit dem 1. October wird eine von Uns angeordnete Liste der geheimen Räthe erscheinen. Diejenigen, welche nicht auf dieser Liste stehen, hören von selbst auf, geheime Räthe zu seyn.

Art. 3. Der Gehalt eines geheimen Rathes wird auf 4500 Gulden festgesetzt, mit Einrechnung desjenigen, den ein Mitglied wirklich schon bezieht.

Art. 4. Der Gehalt des General-Secretärs ist 4000 Gulden; was derselbe dermal bezieht, wird gleichfalls eingerechnet.

Art. 5. Die auf Lebenszeit ernannten geheimen Räthe und der General-Secretär erhalten alle Vortheile der Pragmatik für den Staatsdienst, wenn sie ihnen nicht schon nach ihren bisherigen Dienstverhältnissen zustehen; so wie sie auch allen aus derselben hervorgehenden Verbindlichkeiten unterworfen sind.

Zweiter Titel.
Geschäftskreis des geheimen Rathes.

Art. 1. Unser geheime Rath ist in Gemäßheit des Titels III. §. 2. der Constitution die höchste berathschlagende Stelle in den wichtigsten innern Angelegenheiten Unsers Reiches.

Art. 2. Er kann sich nur auf unsern Befehl versammeln.

Art. 3. Er hat in keinem Geschäfte die Initiation, und kann nur über diejenigen Gegenstände berathschlagen, welche auf Unsern Befehl von Unsern Ministern an ihn gebracht

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_161.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)