Seite:Constitution der europaeischen staaten 167.jpg

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wobei nach der Gerichtsordnung kein Schriftenwechsel Statt findet, von dem Landrichter allein, mit Beiziehung eines Protocollführers, oder nach Auftrag desselben von einem Landgerichtsbeisitzer, mit gleicher Beiziehung des Protocollführers, vorgenommen und geschlichtet werden.

Diese Befugniß kömmt auch dem Landrichter, oder den Landgerichtsbeisitzern in jenen Handlungen zu, welche blos die Instruction der übrigen Civilprocesse betreffen, z. B. Zeugenverhöre, Productionen, Commissionen etc.

Decrete und Bescheide hierin, welche nicht definitiv sind, erläßt der Landrichter allein; bei denjenigen aber, die eine definitive Kraft haben, treten die Gerichtsmitglieder zusammen, und entscheiden nach der Stimmenmehrheit. – Bei Stimmengleichheit entscheidet der Richter.

Die oben §. 13 erwähnten Geschäfte der peinlichen Gerichtspflege liegen dem Landrichter, oder nach dessen Auftrag einem der Landgerichtsbeisitzer ob.

In Abwesenheit, oder im Verhinderungsfalle des Landrichters, vertritt dessen Stelle der älteste Beisitzer.

§. 15. Bei jenen mediatisirten Fürsten und Grafen, welche sich in dem Besitze der peinlichen Gerichtsbarkeit befinden, haben die Justizkanzleien die Obliegenheiten und Befugnisse der Untergerichte. Sie senden auch, wie diese, die instruirten Processe an die Appellationsgerichte zur Entscheidung ein.

§. 16. Den Patrimonialgerichten kömmt nur die Ergreifung und Verwahrung der in ihrem Bezirke betretenen, eines Verbrechens verdächtigen, Personen zu; sie liefern die Verhafteten längstens binnen 48 Stunden an das nächste Landgericht aus.

§. 17. Von den Untergerichten geht in den durch die Gerichtsordnung zu bestimmenden Civilfällen die Berufung an die Appellationsgerichte.

§. 18. Von den Gerichten erster Instanz der mediatisirten Fürsten und Grafen geht die Appellation an ihre Justizkanzleien.

§. 19. In nicht streitigen Civilrechtssachen sind von den Untergerichten jene Geschäfte zu besorgen, welche ihnen durch das Civilgesetzbuch und die Gerichtsordnung zugetheilt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_167.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)