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nach den jedes Orts üblichen Gesetzen, Gewohnheiten, oder nach den bestehenden Verträgen.

c. Bodenzinse.

§. 91. Alle, wo und wie immer bestehenden Bodenzinse in Frucht, oder in Geld können nach beiderseitiger Vereinbarung abgelöst werden.

München, den 28. July, 1808.

Max. Joseph.

Freih. v. Montgelas.

Graf Morawitzky.

Freih. v. Hompesch.



f) Organisches Edict vom 31. Aug. 1808, die Aufhebung der Leibeigenschaft betreffend.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bayern.

Durch die Unserm Reiche gegebene Constitution I. Tit. §. 3. haben Wir die Leibeigenschaft, wo sie noch besteht, für aufgehoben erklärt.

Um über die Anwendung dieser constitutionellen Verordnung alle möglichen Streitigkeiten und Anstände zu beseitigen, und die Wirkungen der Leibeigenschaft, welche dadurch aufgelöst werden, genauer zu bezeichnen, treffen Wir nachfolgende nähere Bestimmungen:

§. 1. Unter der Leibeigenschaft, welche durch die Constitution aufgehoben ist, wird das Verhältniß verstanden, nach welchem der Unterthan seinem Herrn auf solche Weise dienstbar und unterwürfig war, daß ihm und seinen Kindern entweder kein, oder nur ein sehr beschränktes Recht über ihren Stand und Erwerb zustand.

§. 2. Durch die constitutionelle Aufhebung dieses Verhältnisses werden nicht nur alle Gesetze, welche diesen Zustand bisher noch zugelassen haben, und die Leibeigenschaftsverträge,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 180. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_198.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)