Seite:Constitution der europaeischen staaten 217.jpg

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ober Saumseligkeit und Nachlässigkeit der untergeordneten Stellen oder Personen vorkommen; so wird der Minister die Beschaffenheit der Sache sogleich ernstlich untersuchen, und nach Umständen, wenn die Klage gegründet ist, entweder Verweise geben, oder besonders aggravirende Fälle zu Unsrer Kenntniß bringen, um mit schärfern Ahndungen stufenweise von Geldstrafen, welche bei solchen Gelegenheiten ad pios usus verwendet werden sollen, bis selbst zu Dimission vorgehen zu können.

§. 36. Unter dem Justizdepartement stehen folgende Collegien:

I) Das Ober-Appellationstribunal.

Hiezu gehören: 1 Präsident, 1 Director, 8 Ober-Tribunalräthe, 2 Secretairs, 2 Canzellisten, 1 Pedell, 1 Bothe.

Es entscheidet als oberste Justizbehörde alle Civil-Justizsachen in letzter Instanz, und bildet zugleich die Revisionsbehörde.

§. 37. Mündliche Vorträge der Partheien finden bei diesem Tribunale nicht Statt. Es werden schriftliche Appellationslibelle eingereicht, und es dürfen neue Gründe und Beweise im Appellationsprocesse gebraucht werden.

§. 38. In zweifelhaften, wichtigen und weitläufigen Fällen wird dem Referenten ein Coreferent zugegeben, dessen Wahl von dem Präsidium abhängt. In eben solchen Fällen circuliren die Acten weiter bei dem Präsidenten und noch einem Rathe, der durch jenen bestimmt wird.

§. 39. An das Ober-Appellationstribunal wird von dem zweiten Senate des Ober-Justizcollegiums in Sachen, die mehr als den Werth von 200 Gulden betragen, oder welche die Ehre, Gerechtsame oder das ganze Vermögen einer Parthie betreffen, appellirt. In letztgedachten Fällen, oder wenn der Betrag der Sache die Summe von 1500 Gulden übersteigt, darf die Revision, nach vorgängiger Hinterlegung der Succumbenzsumme von 100 Reichsthalern (den Fall der gerichtlich beurkundeten Unvermögenheit ausgenommen, wo die Revision auch ohne diese erlegte Summe Statt finden kann) ergriffen werden, welche sodann

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 199. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_217.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)