Seite:Constitution der europaeischen staaten 226.jpg

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Oberaufsicht, und endlich von Unsrer jedesmaligen Confirmation abhüngen.

§. 66. Wer als Candidat zu irgend einer Stelle, sey es in welchem Fache es wolle, auftritt oder befördert werden will; so wie Justitiarien, Advocaten, Notarii, Amtsactuarii oder Rechnungssubstituten, ingleichen alle Commundiener, welche Kenntnisse aus dem juristischen oder dem Rechnungsfache besitzen müssen, sind verbunden, sich vorläufig einem Examen zu unterwerfen. Der Candidat meldet sich bei dem Minister des betreffenden Departements, welcher aus demselben 2 Räthe wählt, und sie nach Zeit und Umständen ändert, denen er die Prüfung überträgt, wobei jedoch keine Belohnung der Examinatoren Statt finden soll. Die nach dem Resultate auszustellenden Zeugnisse werden von dem Minister und jenen 2 Räthen unterzeichnet, und außerdem noch über die examinirten Subjecte Listen nach einem besondern noch zu entwerfenden Schema geführt, und solche bei den Vorträgen in Dienstersetzungsfällen zu Grunde gelegt.

§. 67. Alle bis jetzt in den seither sogenannten alten und neuen Landen bestehende Collegien, Deputationen und permanente Commissionen, die zu der Canzlei im Allgemeinen gehören, sind nach ihrer gegenwärtigen Form aufgehoben, und der Geschäftsgang richtet sich ganz nach den niedergesetzten Behörden, und zwar vom 1. Mai dieses Jahres an. Sämmtliche vorangeführte Stellen haben ihren Sitz in Unsrer königlichen Residenzstadt Stuttgart, mit Ausnahme des Oberappellationstribunals, welches zu Tübingen, und des ersten Senats des Oberjustizcollegiums, welcher in Eßlingen niedergesetzt wird.

Die bisher bestandenen adelichen und gelehrten Banken finden nicht mehr Statt, und die Räthe sitzen nach ihrer Amts-Ancienneté.

§. 68. Die gesammte Masse der vorhandenen Acten wird unter die verschiedenen Stellen nach ihren besondern Bestimmungen vertheilt, nachdem vorher die ältern, auf welche nie oder nur selten recurrirt wird, davon abgesondert seyn werden. Auf die Hinwegschaffung der ganz veralteten

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 208. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_226.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)