Seite:Constitution der europaeischen staaten 255.jpg

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nach Frankfurt verlegt seyn wird; so ist alsdann der künftige Großherzog verbunden, dem Erzbischoffe, den er zu dieser Würde benennen wird, 60,000 Franken jährlich zu seinem Unterhalte anzuweisen. Die Nachfolger des künftigen Großherzogs sind auf ewige Tage schuldig, diese Verbindlichkeit zu erfüllen.

§. 6. Wir erkennen Uns verbunden, in Gemäßheit des Reichsschlusses vom Jahre 1803 die Renten zu bezahlen, welche nach den §§. 7. 9. 14. 17. 19. 20 und 27 des gedachten Reichsschlusses auf die Hälfte des Rheinoctroi’s angewiesen worden, und Wir werden diese Verbindlichkeit erfüllen nach dem ausdrücklichen Inhalte des mehr erwähnten Reichsschlusses. Die Specialhypothek der Renten, welche deren Eigenthümer auf die Hälfte des Octroi’s hatten, ist für immer gegründet auf die Domainen von Fulda und Hanau. Die Erfüllung dieser Pflicht werden Wir unmittelbar selbst besorgen.

§. 7. Die Donationen Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen, bis auf die Summe von 600,000 Franken Renten an Domainen der Fürstenthümer Fulda und Hanau, werden von Uns bestätigt und verbürgt.

Die Donatarien genießen diese Güter als wahres Eigenthum, welches binnen 10 Jahren mit keiner neuen Auflage beschwert werden kann; auch können sie diese ihnen eigenthümlich zugehörigen Güter verkaufen, ohne daß sie von diesem Verkaufe eine Abgabe entrichten.

§. 8. Wir werden dafür sorgen, daß die Schulden, mit welchen die Länder des Großherzogthums Frankfurt beschwert sind, ordentlich und richtig bezahlt werden.

§. 9. Zu Bezahlung der Schulden, welche auf der Rente Lohneck und dem Zolle Vilzbach hafteten, werden Wir verhältnißmäßig beitragen, nebst jenen Fürsten, so in dem Besitze der Lande sind, welche dem ehemaligen Mainzer Churstaate gehörten.

§. 10. Wir bestimmen auf die Tage Unsers Lebens für den Unterhalt Unsers Hofstaates und aller damit verbundenen Ausgaben an Hofpersonale, Hofdienerschaft, Tafel, Marstall, Reisekosten, Geschenken und Unterhalt Unsrer Person eine jährliche Summe von 350,000 Fl., welche dem Verhältnisse in jeder Hinsicht angemessen ist. Diese

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 237. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_255.jpg&oldid=- (Version vom 4.10.2022)